Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

Entscheidungen von 2021

Beschränkung der Aufstellung eines Lautsprecherwagens im Rahmen einer Versammlung

Beschränkung der Aufstellung eines Lautsprecherwagens im Rahmen einer Versammlung

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V veranstaltete eine Versammlung vor dem Bundeskanzleramt. Bei der Anmeldung gab er an, einen PKW mit einer Lautsprecheranlage auf einem Anhänger verwenden zu wollen. Ein Abstellort sollte V vor Ort zugewiesen werden. Am Tag der Versammlung wurde ihm das Abstellen aber untersagt.

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Einordnung des Falls

Beschränkung der Aufstellung eines Lautsprecherwagens im Rahmen einer Versammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V möchte nach Ende der Versammlung die Rechtswidrigkeit der Untersagung feststellen lassen. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).

Ja!

V begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich erledigt hat. Die Untersagung, den PKW am Versammlungsort abzustellen, galt lediglich für den Zeitraum der Versammlung. Danach geht davon keine Rechtswirkung mehr aus. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO regelt die Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fall, das die Erledigung nach Erhebung der Klage gegen den Verwaltungsakt eintritt. Hier trat die Erledigung bereits vor Klageerhebung ein, daher wird § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog angewendet. Die Klage ist begründet, soweit die Untersagung rechtswidrig war und V dadurch in seinen Rechten verletzt wurde .
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2. V hat das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da eine entsprechende Untersagung auch bei anderen zukünftig von ihm veranstalteten Versammlungen mit dem Lautsprecherwagen ergehen könnte.

Genau, so ist das!

Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es seitens des Klägers eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Dieses ergibt sich hier aus der Wiederholungsgefahr. Diese besteht, wenn sich aufgrund konkreter Tatsachen die hinreichend bestimmte Gefahr ergibt, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen werden wird. Zudem liegt ein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vor. Um effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten, muss in solchen Situationen die nachträgliche Überprüfung der Maßnahme in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren möglich sein (RdNr. 18).

3. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG Bln) .

Ja, in der Tat!

Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Versammlung im Originalfall ereignete sich 2019. Das VersFG Bln trat erst 2021 in Kraft, daher fand nach Art. 125a Abs. 1 GG noch das Versammlungsgesetz des Bundes Anwendung.

4. Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersFG Bln ist erfüllt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.

Nein!

Eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 VersFG Bln setzt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Eine solche liegt bei einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein geschütztes Rechtsgut vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, der staatlichen Einrichtungen und von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Freiheit und das Eigentum des Einzelnen (RdNr. 21f.).

5. Ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 14 Abs. 1 VersFG Bln vorliegt, ermittelt die Behörde anhand konkreter Tatsachen.

Genau, so ist das!

Die zuständige Behörde muss eine auf konkreten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose erstellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht (RdNr. 21f.). Durch diese Anforderungen an die hinreichend konkrete prognostische Ermittlung der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit an die hinreichende Tatsachengrundlage für das versammlungspolizeiliche Vorgehen wird der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) für das demokratisch verfasste Gemeinwesen unter dem GG Rechnung getragen.

6. Der PKW mit dem Anhänger kann ein Hindernis für den Verkehr darstellen und auch zu Unfällen führen. Insoweit sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit betroffen.

Ja, in der Tat!

Sofern der PKW mit dem Anhänger den Rad- und Fahrzeugverkehr am Versammlungsort beeinträchtigt, ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs betroffen. Diese ist Teil der Rechtsordnung, soweit sie durch Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geschützt ist (RdNr. 21). Eine solche Beeinträchtigung kann auch zu Unfällen insbesondere der Radfahrer beim Ausweichen und deren Verletzung führen. Daher ist deren körperliche Unversehrtheit als geschützte Individualrechtsgüter betroffen.

7. An Straßen ist regelmäßig hohes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Das Abstellen des Lautsprecherwagens hätte daher eine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verursacht.

Nein!

Die Verkehrsbelastung muss durch konkrete Tatsachenangaben untermauert werden (durchschnittliche Anzahl, Frequenz und Art der Radfahrer und Kfz am Versammlungstag). Der pauschale Verweis auf den „regelmäßig starken Rad- und Fahrzeugverkehr“ am Versammlungsort und den „erheblichen Eingriff“ in diesen durch das Abstellen des Lautsprecherwagens genügen nicht, um eine unmittelbare Gefahr darzulegen. Es fehlt ein konkreter Bezug zur Verkehrssituation am Versammlungstag. Es hätte zumindest eine erhebliche Behinderung des Verkehrs vorliegen müssen, die so nicht ersichtlich war (RdNr. 25).

8. Laut Polizei waren Radfahrer wegen des abgestellten Lautsprecherwagens zu Überholmanövern gezwungen. Dies allein begründet eine unmittelbare Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit.

Nein, das ist nicht der Fall!

VG: Soweit die Polizei dies vorträgt, leitet sich daraus noch keine hohe Unfallwahrscheinlichkeit ab. Überholmanöver stellen einen regelmäßig vorkommenden Verkehrsvorgang dar (§ 5 StVO). Die Straßen am Versammlungsort sind ausreichend breit und aufgrund ihrer offenen Bauweise für alle Verkehrsteilnehmer gut einsehbar. Der erforderliche Überholweg ist wegen der Länge des PKWs samt Anhänger (8,5 m) auch nicht besonders lang. Es wird auch nicht dargelegt, dass es sich um einen Ort handelt, an dem es bereits häufiger zu Unfällen von Radfahrern durch Überholvorgänge gekommen ist (RdNr. 27).

9. Die Untersagungsverfügung könnte auch an Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO) leiden. Im Rahmen der Ermessensausübung ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.

Ja, in der Tat!

§ 14 Abs. 1 VersFG Bln räumt der zuständigen Behörde Ermessen ein. Die Maßnahme muss insbesondere verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür ist die Verfolgung eines legitimen Zwecks durch ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel.

10. Bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen muss die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die freiheitliche Demokratie berücksichtigt werden.

Ja!

Der Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst nicht nur das Recht sich zu versammeln, sondern auch die Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung sind geschützt.

11. Die Versammlungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, im Rahmen von Versammlungen zu deren Unterstützung Lautsprecherwagen aufzustellen.

Genau, so ist das!

Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) erfasst alle versammlungsbezogenen Verhaltensweisen. Das schließt die Verwendung von Hilfsmitteln mit ein, um eine größtmögliche Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erreichen, wie Transparente, Handzettel oder Lautsprecher und Megafone (RdNr. 29).

12. Die Polizei bezweckte den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmern und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Um dies zu erreichen, war die Untersagung erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht. Anstelle der generellen Untersagung wäre hier eine Zuweisung eines Abstellortes möglich gewesen, an dem ausweislich der Lagebeurteilung vor Ort die geringste Unfallwahrscheinlichkeit bestand. In Verbindung damit hätten Verkehrssicherungsmaßnahmen am Abstellort erfolgen sollen (RdNr. 32).

13. Mangels verfügbarer Polizeikräfte konnten entsprechende Maßnahmen nicht getroffen werden. Unter diesen Umständen war die Untersagung erforderlich.

Nein!

Die Polizei hätte frühzeitig für die Verfügbarkeit der erforderlichen Polizeikräfte vor Ort sorgen müssen. Sie wies V explizit auf die Zuweisung eines Abstellortes am Versammlungstag hin. Insoweit konnte V darauf vertrauen, dass dies möglich sein werde und für entsprechende Folgemaßnahmen seitens der Polizei Vorbereitungen getroffen werden. Dazu gehörte auch die Bereitstellung ausreichender Polizeikräfte zur Regelung des Straßenverkehrs (RdNr. 33).

14. Die Klage ist begründet.

Genau, so ist das!

Für die Untersagungsverfügung nach § 14 Abs. 1 VersFG Bln fehlte es auf Tatbestandsseite bereits an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus war die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig, weil sie nicht erforderlich war. Die Untersagungsverfügung war daher rechtswidrig und V wurde durch sie in seinen Rechten verletzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

4.5.2021, 19:32:49

Evtl. habe ich einfach ein falsches Bild vom Ablauf der Versammlung im Kopf. Ist es Versammlungen nicht immanent, dass an deren Veranstaltungsort der dort üblicherweise vorkommende Verkehr in seinem Fluss gestört wird? Ich wäre jetzt auch nicht auf die Idee gekommen, mit meinem Rad durch eine Versammlung zu fahren. Seltsame Begründungsversuche.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2021, 13:51:23

Hallo Isabell, in dem entsprechenden Fall würde ich Dir absolut zustimmen. Diese behördliche Auffassung wurde vom VG ja auch entsprechend korrigiert :D. Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sollte in dem Kontext von Versammlungen bei behördlichen Entscheidungen aber im Grundsatz immer mit bedacht werden. Denn im

Einzelfall

, kann die Versammlungsfreiheit durchaus dahinter zurücktreten (damit wurde zB ein Fahrradaufzug auf der A555 untersagt, OVG MÜnster, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2021, 13:51:24

Hallo Isabell, in dem entsprechenden Fall würde ich Dir absolut zustimmen. Diese behördliche Auffassung wurde vom VG ja auch entsprechend korrigiert :D. Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sollte in dem Kontext von Versammlungen bei behördlichen Entscheidungen aber im Grundsatz immer mit bedacht werden. Denn im

Einzelfall

, kann die Versammlungsfreiheit durchaus dahinter zurücktreten (damit wurde zB ein Fahrradaufzug auf der A555 untersagt, OVG MÜnster, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambadi

Sambadi

9.4.2022, 19:33:36

Wäre das hier eigentlich auch eine Versammlung in einem befriedeten Bezirk? Und wenn ja - ändert das irgendwas an der Lösung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2022, 18:28:24

Hallo Sambadi, in befriedeten Bezirken gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. das Abhalten einer Versammlung ist dort grundsätzlich verboten, sofern diese nicht im

Einzelfall

erlaubt ist. Dabei ist maßgeblich der Schutzzweck zu beachten, nämlich in der Regel die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des entsprechenden Organs aufrechtzuerhalten. Kann dies gewährleistet werden, so ist auch eine Versammlung zulässig (vgl. zum Beispiel § 3 Abs. 1 S. 1 Befriedungs-Bezirksgesetz). Für das Kanzleramt ist kein befriedeter Bezirk ausgewiesen (vgl. Anlage). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

15.6.2023, 22:45:41

Würde man eine unverhältnismäßige Maßnahme als Ermessensüberschreitung oder

Ermessensfehlgebrauch

einordnen?

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

25.7.2023, 21:39:38

Eher technisches Problem: Mir wird neuerdings angezeigt, dass ein Fehler im Java-Skript vorliegt, wenn ich die Links zu den Landesgesetzen anklicke. Irgendwer eine Idee? Wie funzt das eig; greift JuraFuchs auf den Handybrowser zu, dass ich da was umstellen müsste? Bin bissl lost das Problem zu fixen....

DOD

Dodo

28.2.2024, 17:42:17

welchen sinn und zweck soll die abstimmungsfunktion ermöglichen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.3.2024, 15:17:04

Hallo Dodo, häufig gibt es nicht nur eine offensichtlich richtige Lösung. Die Abstimmungsfunktion bei der aktuellen Rechtsprechung soll euch dazu anregen, euch selbst noch einmal mit der Entscheidung auseinanderzusetzen und ggfs. im Forum darüber auszutauschen, ob - und falls ja mit welchen Argumenten - man im betreffenden Fall ggfs. auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Denn letztlich geht es uns nicht darum, euch

Einzelfall

wissen näher zu bringen, sondern euch darin zu schulen, juristisch zu argumentieren :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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