Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden I - Vorsatz
Haftung für eigenes Verschulden I - Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der eifersüchtige L leiht sich für seine Prüfung im Schuldrecht das neue BGB seines Kumpels K. Als er nach Abschluss der Prüfung sieht, wie sein Verlobter V und K gemeinsam Kaffee trinken, reißt er wütend einige Seiten aus dem BGB heraus und beginnt diese aufzuessen.
Diesen Fall lösen 90,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden I - Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen L einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten BGBs haben (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und L besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Leihvertrages (§ 598 BGB).
Genau, so ist das!
3. L hat seine Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des K Rücksicht zu nehmen, gewahrt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat der Schuldner seine geschuldeten Leistungs- oder Schutzpflichten verletzt, so ist er immer schadensersatzpflichtig.
Nein!
5. L hat die Schutzpflichtverletzung zu vertreten.
Genau, so ist das!
6. Indem L das BGB beschädigt hat, hat er K einen Schaden zugefügt.
Ja, in der Tat!
7. K hat gegen L einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten BGBs (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
26.1.2022, 08:17:49
Hätte man das Vorliegen eines Leihvertrages abgelehnt und ein
Gefälligkeitsverhältnisangenommen, bliebe nur ein Anspruch aus § 823?
Victor
26.1.2022, 13:24:37
Auch dann müsste man kurz abgrenzen ob nicht ein
GefälligkeitsV vorliegt. Das wäre vom Rechtsbindungswillen abhängig. Verneint man jedoch den LeihV wird das auch eher abwegig sein. Dann liegt nur eine alltägliche
Gefälligkeitohne RBW vor. Dann greift richtigerweise § 823 I BGB und § 823 II iVm 303 StGB (da
Vorsatz) und uU §
826frausummer
27.1.2022, 06:42:12
Die Abgrenzung dazu finde ich immer super schwierig. Wenn ich jemandem ein Buch
leihe, würde ich persönlich halt nicht mit RBW handeln^^
QuiGonTim
21.7.2022, 13:53:41
Fungiert die explizite, gesetzliche Regelung des Leihvertrages nicht als Auslegungsregel dahingehend, dass im Zweifel ein Schuldverhältnis anzunehmen ist?
QuiGonTim
21.7.2022, 13:55:42
Wie verhält sich § 241 Abs. 2 BGB in diesem Fall zu § 603 S. 1 BGB. Müsste letzterer nicht nach dem Lex-sepicialis-Grundsatz Vorrang haben?
Nora Mommsen
11.8.2022, 10:53:22
Hallo QuiGonTim, Die Überschreitung des vertragsmäßigen Gebrauchsrechts ist Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB. Der Ver
leiher kann deshalb Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen. Anspruchsgrundlage sind während des bestehenden Leihverhältnisses grundsätzlich § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LS2024
12.4.2024, 11:17:16
Sehe ich auch so. Die Verletzte Pflicht muss wohl nicht zwangsläufig in der Anspruchsgrundlage genannt werden. Zumindest in der Aufgabe sollte sie allerdings genannt werden.
RedPrometheus
19.9.2022, 07:18:27
Liebe diesen Sachverhalt 😂
Skywalker
29.9.2023, 17:00:27
L ist zwar Eifersüchtig aber immerhin hat er das BGB verinnerlicht...
FalkTG
21.6.2024, 13:16:16
Gerrit
21.6.2024, 22:04:32
Naja Rückgabe des BGB wäre ja grundsätzlich noch möglich und der Fall sagt ja nichts darüber aus, ob L sich geweigert hat das BGB zurückzugeben. Demnach wäre die Hauptpflicht hier nicht verletzt.
Leo Lee
23.6.2024, 13:26:25
Hallo
FalkTG, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wie Gerrit richtigerweise angemerkt hat, isst der L zwar die Seiten auf, allerdings kann das BGB theoretisch noch zurückgegeben werden, weshalb die
Rückgabepflichtnoch möglich ist (und 283 nicht einschlägig). Wenn jedoch der L alle Seiten aufessen würde, könnte man in der Tat über einen SE wegen Unmöglichkeit nachdenken :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jimmy105
13.8.2024, 10:38:31
Ich bin mir nicht sicher ob sie schon vorher gefallen war, aber bei dem Fall wäre eine Definition für Vermögen als zusätzlicher Hinweis hilfreich gewesen.