Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K muss umziehen. Zur Versöhnung leiht E ihm hierfür seinen Bulli. Ks Fahrkünste lassen leider zu wünschen übrig. Beim Einparken fährt er den Bulli trotz ausreichend Platz gegen eine Laterne. Der Bulli hat nun eine große Delle.
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Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte gegen K einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten Bullis haben (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen E und K besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Leihvertrages (§ 598 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat seine Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des E Rücksicht zu nehmen, gewahrt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Nein!
4. Für eine Schadensersatzpflicht muss der Schuldner die Schutzpflichtverletzung auch zu vertreten haben.
Genau, so ist das!
5. K hat die Schutzpflichtverletzung vorsätzlich verübt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. K hat die Schutzpflichtverletzung fahrlässig verübt.
Ja!
7. Indem K den Bulli gegen die Laterne gefahren hat, hat er E einen Schaden zugefügt.
Genau, so ist das!
8. E hat gegen K einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten Bullis (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
4.2.2022, 10:43:46
Ist hier die Rückführung des Wagens in einwandfreiem Zustand nicht eine Haupt
leistungspflichtaus dem (beendetem) Leihvertrag?
Elarp
5.2.2022, 02:14:47
Soweit ich weiß, treffen bei unvollkommenen zweiseitigen Verträgen nur die eine Partei die Haupt
leistungspflichten, so auch hier bei einem Leihvertrag (
§598 BGB).
Reus04
17.6.2023, 15:56:13
Also ist die generelle Rückführung des Wagens eine Schutzpflicht welche nicht einklagbar ist?
ehemalige:r Nutzer:in
9.8.2023, 16:29:15
Die Pflichten aus den §§ 603, 604 sind Nebenpflichten. Ich würde sagen, dass das leistungsbezogene Nebenpflichten sind, da sie ja mit der Durchführung des Vertrags zusammenhängen. Die bloße Schutzpflicht ergibt sich aus § 241 II BGB.
Blan
16.8.2023, 07:18:54
Ich finde "zur Versöhnung" indiziert vielmehr, dass gar kein Rechtsbindungswille vorliegt, sondern eine reine
Gefälligkeit. Also gar kein vertraglicher SE-Anspruch gegeben ist. Könnte man evtl. umformulieren.
Niklas3461
5.11.2023, 15:25:31
Genau das hätte ich auch thematisiert. Aber letztendlich im Hinblick auf die Wertigkeit eines Bullis abgelehnt und daher ein Vertragsverhältnis bejaht. Aber ansprechen würde ich das hier.
QuiGonTim
24.1.2024, 12:16:36
Das kann man sicherlich thematisieren. Es ist meines Erachtens aber recht unproblematisch. Der Bulli hat einen höheren Wert, durch das Ver
leihen werden dem Ent
leiher vielfältige Schädigungsmöglichkeiten gegeben. Dies spricht für einen Rechtsbindunbgswillen auf Seiten des Ver
leihers. Auf Seiten des Ent
leihers spricht der dringende Bedarf aufgrund den Umzugs für den Rechtbindungswillen.
Major Tom(as)
29.10.2024, 17:50:26
Liebes Jurafuchs-Team, wie in den weiteren Kommentaren bereits angemerkt, ist es in diesem Fall nicht ganz unproblematisch, ob eine reine
Gefälligkeitoder ein Leihvertrag vorliegt. Ich verstehe aber, dass es euch hier nicht auf diese Thematik ankommt. Wäre es für den didaktischen Effekt trotzdem möglich, dahingehend einen Infokasten bei Frage 1 zu hinterlegen? Dabei könnten einige Argumente genannt werden, wieso hier ein Vertrag vorliegen soll. Das wäre super, danke euch weiterhin!