Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
10. Juni 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (65.395 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K muss umziehen. Zur Versöhnung leiht E ihm hierfür seinen Bulli. Ks Fahrkünste lassen leider zu wünschen übrig. Beim Einparken fährt er den Bulli trotz ausreichend Platz gegen eine Laterne. Der Bulli hat nun eine große Delle.
Diesen Fall lösen 93,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte gegen K einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten Bullis haben (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen E und K besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Leihvertrages (§ 598 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat seine Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des E Rücksicht zu nehmen, gewahrt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Nein!
4. Für eine Schadensersatzpflicht muss der Schuldner die Schutzpflichtverletzung auch zu vertreten haben.
Genau, so ist das!
5. K hat die Schutzpflichtverletzung vorsätzlich verübt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. K hat die Schutzpflichtverletzung fahrlässig verübt.
Ja!
7. Indem K den Bulli gegen die Laterne gefahren hat, hat er E einen Schaden zugefügt.
Genau, so ist das!
8. E hat gegen K einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten Bullis (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
4.2.2022, 10:43:46
Ist hier die Rückführung des Wagens in einwandfreiem Zustand nicht eine
Hauptleistungspflichtaus dem (beendetem) Leihvertrag?
Elarp
5.2.2022, 02:14:47
Soweit ich weiß, treffen bei unvollkommenen zweiseitigen Verträgen nur die eine Partei die
Hauptleistungspflichten, so auch hier bei einem Leihvertrag (§
598 BGB).
Reus04
17.6.2023, 15:56:13
ehemalige:r Nutzer:in
9.8.2023, 16:29:15
Die Pflichten aus den §§ 603, 604 sind
Nebenpflichten. Ich würde sagen, dass das leistungsbezogene
Nebenpflichtensind, da sie ja mit der Durchführung des Vertrags zusammenhängen. Die bloße
Schutzpflichtergibt sich aus § 241 II BGB.

Blan
16.8.2023, 07:18:54
Ich finde "zur Versöhnung" indiziert vielmehr, dass gar kein
Rechtsbindungswillevorliegt, sondern eine reine
Gefälligkeit. Also gar kein vertraglicher SE-Anspruch gegeben ist. Könnte man evtl. umformulieren.

Niklas3461
5.11.2023, 15:25:31
Genau das hätte ich auch thematisiert. Aber letztendlich im Hinblick auf die Wertigkeit eines Bullis abgelehnt und daher ein Vertragsverhältnis bejaht. Aber ansprechen würde ich das hier.
QuiGonTim
24.1.2024, 12:16:36
Das kann man sicherlich thematisieren. Es ist meines Erachtens aber recht unproblematisch. Der Bulli hat einen höheren Wert, durch das Verleihen werden dem Entleiher vielfältige Schädigungsmöglichkeiten gegeben. Dies spricht für einen Rechtsbindunbgswillen auf Seiten des Verleihers. Auf Seiten des Entleihers spricht der dringende Bedarf aufgrund den Umzugs für den
Rechtbindungswillen.

Major Tom(as)
29.10.2024, 17:50:26
Liebes Jurafuchs-Team, wie in den weiteren Kommentaren bereits angemerkt, ist es in diesem Fall nicht ganz unproblematisch, ob eine reine
Gefälligkeitoder ein Leihvertrag vorliegt. Ich verstehe aber, dass es euch hier nicht auf diese Thematik ankommt. Wäre es für den didaktischen Effekt trotzdem möglich, dahingehend einen Infokasten bei Frage 1 zu hinterlegen? Dabei könnten einige Argumente genannt werden, wieso hier ein Vertrag vorliegen soll. Das wäre super, danke euch weiterhin!

schwemmely
28.3.2025, 09:57:10
der Bitte schließe ich mich an :))
Vincent
19.5.2025, 14:39:47
Ich ebenfalls. Gerade die Formulierung "zur Versöhnung" indiziert meiner Meinung nach eher ein
Gefälligkeitsverhältnisals einen Leihvertrag.

JCF
31.5.2025, 21:06:57
In dem Satz "Jede Partei ist über die ge
schuldetenvertraglichen Pflichten hinaus, dazu verpflichtet, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen" fehlt ein Leerzeichen und das erste Komma sollte entfernt werden. 😉

JCF
31.5.2025, 21:09:38
In dem Satz "K hat den Bulli weder absichtlich gegen die Laterne gesteuert, noch hat er eine
Beschädigungin Kauf genommen" sollte das Komma entfernt werden. 😉

JCF
31.5.2025, 21:10:43
In dem Satz "Ein Schaden ist jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögen [...]" sollte es "des Vermögens" heißen. 😉

Linne Hempel
1.6.2025, 17:16:24
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team