Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn

Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und trifft ihn in der Brust. Nach dem Treffer setzt bei T ein Rauschzustand durch zuvor genommene Drogen ein, der zur Schuldunfähigkeit der T führt. Sie ruft in diesem Zustand eine Notärztin, die das Leben des O rettet.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Genau, so ist das!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Die Rechtsprechung und herrschende Literatur stellen dabei alleine auf einen natürlichen Wille ab, der auch bei Schuldunfähigkeit vorliege. Der Zeitpunkt des Eintritts der Schuldunfähigkeit ist unerheblich, da die Schuldfähigkeit mit der Freiwilligkeit in keinerlei Verbindung steht. In dieser Situation ist jedoch darauf zu achten, dass der Zustand, der auch zur Schuldunfähigkeit führt, nicht für den Rücktritt verantwortlich ist. Es darf also keine emotionale Zwangslage durch den Rauschzustand eingetreten sein. Trotz ihrer Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Rücktritts hat T somit freiwillig gehandelt. Die Kritik lässt sich darauf reduzieren, dass ein Täter natürlich weiterhin gefährlich ist, wenn er im vollen Bewusstsein vorsätzlich Straftaten begeht. Ob der Rücktritt daher mit einer Einsicht einhergeht, lässt sich bezweifeln, ist aber nicht Frage der Freiwilligkeit, da auch der taktische Rücktritt, einen Rücktritt darstellt.
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2. Nach einer Mindermeinung in der Literatur fehlt es an der Freiwilligkeit des Rücktritts der T.

Ja!

Nach einer Mindermeinung in der Literatur ist es für den freiwilligen Rücktritt erforderlich, dass der Täter weiterhin schuldfähig ist, da er sonst keine „freiwillige personale Entscheidung“ treffe. T konnte nicht freiwillig zurücktreten, da sie im Zeitpunkt des Rücktritts schuldunfähig war.Das Argument, dass ein Täter bewusst in das Recht zurückkehren muss, ist nicht überzeugend, wenn bereits ein Täter, der nur aus taktischen Gründen zurücktritt, freiwillig handelt.
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