Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn
Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn
28. Mai 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (3.481 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T schießt auf O und trifft ihn in der Brust. Nach dem Treffer setzt bei T ein Rauschzustand durch zuvor genommene Drogen ein, der zur Schuldunfähigkeit der T führt. Sie ruft in diesem Zustand eine Notärztin, die das Leben des O rettet.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit nach Versuchsbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Mindermeinung in der Literatur fehlt es an der Freiwilligkeit des Rücktritts der T.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
5.5.2025, 13:52:29
Müsste hier nicht eigentlich nach der freiwilligen Verhinderung des beendeten Versuchs (statt der freiwilligen Aufgabe des unbeendeten Versuchs) gefragt werden? Entweder das Opfer ist für den Täter lebensgefährlich verletzt oder nicht, im letzteren Fall würde einfach schon das Aufgeben reichen und auf das Holen eines Notarztes würde es gar nicht ankommen.
Sophia
5.5.2025, 21:37:20
Ich glaube die Aufgabe ist im Bezug darauf etwas unpräzise gestellt. Es gibt keinerlei Angaben dazu, ob T die Tat für
vollendethält oder nicht. Wahrscheinlich soll hier einfach nur verdeutlicht werden, dass es für die Freiwilligkeit nicht auf die
Schuldfähigkeit ankommt. Da der
Rücktrittin beiden Varianten freiwillig sein muss, ist die konkret
erforderliche
Rücktrittshandlung mE für die Aufgabe auch (noch) nicht relevant.