Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einwendungen des Versprechenden – Geschäftszweck
Einwendungen des Versprechenden – Geschäftszweck
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei Reiseveranstalterin R eine Pauschalreise in die Karibik gebucht. Zur Beförderung der Reisenden chartert R bei dem Flugunternehmen F die entsprechende Anzahl Sitzplätze. Als K die Rückreise antreten will, verweigert F die Beförderung, weil R noch nicht gezahlt hat.
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Einordnung des Falls
Einwendungen des Versprechenden – Geschäftszweck
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch auf Beförderung durch F aus dem Chartervertrag i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegenüber R steht F ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zu.
Ja!
3. Der Versprechende kann sich auch gegenüber dem Dritten auf Einwendungen berufen, sofern die Regelung des § 334 BGB von den Parteien nicht ausgeschlossen ist.
Genau, so ist das!
4. Da R und F die Regelung des § 334 BGB nicht explizit ausgeschlossen haben, kann sich F gegenüber K hierauf berufen und muss K nicht befördern.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
12.3.2024, 21:26:59
Habe ich es richtig verstanden, dass der Begriff der Einwendung aus § 334 BGB auch den Begriff der Einrede umfasst? Ist es allgemein so, dass die Einrede nur eine besondere Form der Einwendung ist?
LR
25.3.2024, 20:21:50
Das wird leider im Gesetz nicht einheitlich benutzt. Einwendungen im materiellen Sinne sind eigentlich nur rechtshindernd oder rechtsvernichtend. Einreden dagegen rechtshemmend/durchsetzungshemmend. Man muss aber bei jeder Norm auslegen, was der Gesetzgeber damit meinte, da er die Begriffe leider nicht immer so benutzt.
QuiGonTim
12.3.2024, 21:31:48
Ich finde es etwas seltsam, dass die Einrede mit dem Verweis auf die Natur des Schuldverhältnisses, ohne einen Bezug zum Gesetz verworfen wird. Gibt es für den Ausschluss des § 334 irgendeinen Anknüpfungspunkt im Gesetz? Eine Auslegung der zum Chartervertrag führenden Willenserklärungen nach
§§ 133, 157 BGB? Eine Billigkeitsentscheidung nach § 242? Anknüpfungspunkte aus dem besonderen Schuldrecht?
P K
15.3.2024, 22:05:03
Eine Billigkeitsentscheidung versteckt im Gewand der
Vertragsauslegung. Ganz abstrakt könnte man sagen, dass Reisende schutzbedürftig sind und die Rechtsordnung zu diesem Zweck besondere Regeln vorsieht. So muss bspw. ein Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung unterhalten. Damit fundiert man zumindest etwas, wie man zu der Billigkeitsentscheidung gelangt.
as.mzkw
25.9.2024, 10:27:22
@[QuiGonTim](133054) Ich finde es auch seltsam, wenn man das Problem nicht kennt, hat man in einer Klausur kaum eine Chance selbst mithilfe des Gesetzes drauf zu kommen …