Vertragsübertragung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R muss auf Dienstreise. Dafür hat sie bei V Hotel und Flüge gebucht. Da R allerdings kurzfristig verhindert ist, soll Kollegin K für sie einspringen soll. Von der bereits getroffenen Entscheidung informiert R V eine Woche vor Reisebeginn mündlich. V ist nicht einverstanden.
Diesen Fall lösen 68,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragsübertragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Pauschalreisevertrag vor (§ 651a BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Austausch des Vertragspartners ist beim Reisevertrag nicht möglich. An Verträge hat man sich zu halten (pacta sunt servanda).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Mitwirkung des Reiseveranstalters an der Auswahl des ersetzenden Dritten ist nicht erforderlich.
Ja!
4. R hat V ordnungsgemäß von der Ersetzung informiert (§ 651e Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Es liegt ein Vertragsübergang von R auf K vor (§ 651e BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
5.9.2023, 23:57:58
Jetzt bin ich doch etwas stutzig: Bei Fluggesellschaften ist es ja regelmäßig so, dass eine Namensänderung gerade nicht möglich ist. Nimmt man jetzt beispielsweise eine Flugbuchung samt Mietwagenbuchung vor, sagen wir auf der Website einer Fluggesellschaft, wäre es dann einfach so möglich den Reisenden nach § 651e "auszutauschen"? Und würde ein entsprechender Ausschluss von § 651e per AGB, der ja die Regel sein dürfte, denn grundsätzlich einer Inhaltskontrolle standhalten?
Dogu
19.8.2024, 12:38:52
Einer AGB-Kontrolle bedarf es im Pauschalreiserecht nicht. Abweichungen zum Nachteil des Reisenden sind nach § 651y BGB sowieso unwirksam. Entscheidender ist wohl die Frage, ob die Fluggesellschaft Reiseveranstalter oder nur Vermittler ist, falls die Fluggesellschaft die Mietwagen nicht in eigener Person vermieten sollte (meines Wissens sind es meisten Dritte). Für die Würdigung fehlen aber die Angaben zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses (§§ 651b f. BGB). Wurde bspw. der Mietwagen über das Buchungsportal der Fluggesellschaft im Rahmen desselben Buchungsvorgangs vor Verpflichtung zur Zahlung ausgewählt (§ 651b Nr. 1, II 1 Nr. 2 BGB)?