Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Rücktritt vor Reiseantritt
Rücktritt vor Reiseantritt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht auf der Seite des V Flüge und Hotel in einem gemeinsamen Reisepaket für €1500. Allerdings trennt sich Rs Freundin, mit der er die Reise antreten wollte, am Tag vor der Reise von ihm. Daraufhin schreibt er V eine E-Mail, dass er sich vom Vertrag lösen möchte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vor Reiseantritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen R und V besteht ein Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn die Vertragsparteien kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart haben, gibt es keine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat Rs Reise bereits begonnen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Genügt die Erklärung des R den Anforderungen einer Rücktrittserklärung (§ 651h BGB)?
Ja!
5. Die Trennung des R von Freundin ist kein tauglicher Rücktrittsgrund. Ein Rücktritt scheidet daher aus (§ 651h Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. V verliert seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. V trägt vor Reiseantritt also das volle Risiko für sämtliche Kosten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
10.4.2024, 18:40:29
Vielleicht bietet sich hier ein Platz für die Kategorie “Lernen in Zusammenhängen” an :-). In einer der vorigen Fragen wird die Nähe zum Werkvertragsrecht abgefragt. Beim Werkvertragsrecht hat der Besteller vor Fertigstellung ja auch ein Kündigungsrecht ohne Kündigungsgrund, § 648 S. 1 BGB. Auch dort trägt der Werkunternehmer aber nicht einseitig das Risiko, § 648 S. 2, 3 BGB. LG