Kein gemeinsamer Tatentschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Rapper M1 und M2 wollen dem O gemeinsam eine Lektion erteilen. Während M1 meint, es ginge darum, O zu verprügeln, stellt M2 sich einen „Battle-Rap" vor. Daher ist M2 mächtig überrascht, als M1 dem O plötzlich einen Kinnhaken verpasst.
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Einordnung des Falls
Kein gemeinsamer Tatentschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er dem O einen Kinnhaken verpasste.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen M1 und M2 kam ein gemeinsamer Tatentschluss zustande.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
25.1.2022, 17:49:21
Ich meine das als Kompliment, weil dieser Fall wirklich gut das Problem sehr simpel darstellt. Aber ich glaube das ist der dümmste und bescheuertste Übungsfall, den ich je gesehen habe. Hat mich sehr zum Lachen gebracht.
Elias Von der Brelie
21.5.2023, 14:22:56
Es gibt Konkurrenz. Ich glaub der Fall wo der Aufpasser eines Körperlich-behinderten diesen in Müllpackungen eingepackt hat und in einen Müll Container geschmissen hat zur "sexuellen Befriedigung", woraufhin dieser erstickt ist war auch fragwürdig. Oder der Fall wo ein Attentäter sein Gift ausversehen mit Kiwi Saft verwechselt hat und das Opfer daraufhin sofort stirbt, weil es gegen Kiwis allergisch ist. Es gibt viele unterhaltsame Fälle.
Dogu
5.8.2024, 21:28:39
Der Müllsack-Fall ist aber leider ein Echtfall.
Ala
19.9.2024, 13:15:42
Ist der „gemeinsame Tatentschluss“ das gleiche wie der „Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus“? Letzteres ist in der Aufgabe eine Voraussetzung für das Vorliegen der Mittäterschaft. Dann wäre das der Anknüpfungspunkt im Prüfungsschema, aber ich bin mir nicht ganz sicher
Leo Lee
21.9.2024, 14:23:30
Hallo Ala, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Der gemeinsame Tatentschluss ist von dem Entschluss zur gemeinsamen arbeitsteiligen Begehung zu trennen. Bei der Mittäterschaft prüfen wir zunächst, ob ein gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan zustandekam. Im nächsten Schritt wird dann geprüft, ob auch eine gemeinsame Tatbegehung stattfand (das ist der berüchtigte Punkt mit der Abgrenzung zw. Täterschaft-Teilnahme). Deshalb ist der Teil mit "gemeinsamer Tatentschluss" der Tatplan und der Teil mit "arbeitsteilig..." die gemeinsame Begehung, die du NACH dem gemeinsamen Tatentschluss/Tatplan prüfst. Die beiden wurden hier zusammengeschrieben, um eine "allgemeine Definition" der Mittäterschaft zu etablieren. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Scheinfeld § 25 Rn. 188 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo