Kein gemeinsamer Tatentschluss

19. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Rapper M1 und M2 wollen dem O gemeinsam eine Lektion erteilen. Während M1 meint, es ginge darum, O zu verprügeln, stellt M2 sich einen „Battle-Rap" vor. Daher ist M2 mächtig überrascht, als M1 dem O plötzlich einen Kinnhaken verpasst.

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Einordnung des Falls

Kein gemeinsamer Tatentschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er dem O einen Kinnhaken verpasste.

Ja, in der Tat!

Der von M1 verübte Kinnhaken stellt eine körperliche Misshandlung im Sinne einer üblen und unangemessenen Behandlung dar, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des O mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Da M1 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er strafbar wegen § 223 Abs. 1 StGB. Bezüglich der Strafbarkeit des M2 fragt sich, ob ihm der Kinnhaken nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.
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2. Zwischen M1 und M2 kam ein gemeinsamer Tatentschluss zustande.

Nein!

Der gemeinsame Tatentschluss beinhaltet die Verabredung der Beteiligten, durch Erbringung von Tatbeiträgen im Zusammenwirken den Tatbestand zu erfüllen. Dies erfordert die objektive Willensübereinstimmung und den Vorsatz zur gemeinsamen Verwirklichung aller Umstände des objektiven Tatbestandes.Vorliegend war der Vorsatz des M1 aber auf eine Körperverletzung (§ 223 StGB) gerichtet, derjenige des M2 hingegen allenfalls auf eine Beleidigung (§ 185 StGB). Daher ist ein gemeinsamer Tatentschluss nicht gegeben. Zwar kann während der Tatausführung noch sukzessive ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst werden. Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich.
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