Kein gemeinsamer Tatentschluss
19. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Rapper M1 und M2 wollen dem O gemeinsam eine Lektion erteilen. Während M1 meint, es ginge darum, O zu verprügeln, stellt M2 sich einen „Battle-Rap" vor. Daher ist M2 mächtig überrascht, als M1 dem O plötzlich einen Kinnhaken verpasst.
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Einordnung des Falls
Kein gemeinsamer Tatentschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er dem O einen Kinnhaken verpasste.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen M1 und M2 kam ein gemeinsamer Tatentschluss zustande.
Nein!
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