Sachmangel: Unsachgemäße Montage, § 434 Abs. 2 S. 1


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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V eine Waschmaschine mit Montageservice bei sich zu Hause. V liefert eine einwandfreie Waschmaschine, schließt diese jedoch falsch an, wodurch die Waschmaschine so beschädigt wird, dass sie sich nicht mehr anstellen lässt.

Einordnung des Falls

Sachmangel: Unsachgemäße Montage, § 434 Abs. 2 S. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da V sich verpflichtet hat, die Waschmaschine auch zu montieren, ist der zwischen K und V geschlossene Vertrag ein Werkvertrag (§ 631 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rspr. des BGH für die rechtliche Einordnung als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 4 BGB) darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzunehmen. Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, da der Warenumsatz (kaufrechtliches Element) den Schwerpunkt bildet. Mängel in der Montage werden daher nach kaufrechtlichen Vorschriften behandelt.§ 434 Abs. 4 BGB n.F. = § 434 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

2. Da V die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt hat, hat die Waschmaschine einen Sachmangel ((§ 434 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Ja!

Hat der Verkäufer die Montage vertraglich übernommen, so liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Sache nicht den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1, Abs. 4 BGB). Die Monatageanforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Montage unsachgemäß ausgeführt wurde (Nr. 1). Dies ist der Fall, wenn die montierte Sache bei Gefahrübergang und Abschluss der Montageleistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) oder wenn sie nicht den nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bzw. den nach § 434 Abs. 3 BGB geschuldeten Anforderungen entspricht.Da V sich zur Montage verpflichtet hat, stellt das falsche Anschließen der Maschine eine unsachgemäße Montage und damit einen Sachmangel dar. Bei Übernahme der Montage ist die Montagepflicht dann Hauptleistungspflicht.§ 434 Abs. 4 BGB n.F. = § 434 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

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JURA

Jurapro

6.12.2022, 18:43:21

Vielen Dank für die großartigen Fälle bei Jura Fuchs. Sie helfen mir bei meiner Examensvorbereitung wirklich sehr. Sollte ich in einem Fall mal etwas nicht verstanden haben, schaue ich hier nach und lese nochmal die ausführlichen Erklärungen der Moderatoren nach. (Meistens wurde meine Frage nämlich schon von anderen Nutzeren gestellt). Spätestens dann habe ich die Thematik verstanden. Toll, dass es hier diese Möglichkeit gibt Fragen zu stellen. :-) Kleine Anmerkung zu dem Fall. Die Normen müssten noch aktualisiert werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2022, 16:21:16

Wow, vielen lieben Dank für das tolle Feedback! Das freut uns wirklich ungemein! Die beiden Normen, die uns durchgerutscht sind, haben wir nun aktualisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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