Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom Versuch räuberischer Erpressung mit Todesfolge – "Lebensmittelerpresser"

Rücktritt vom Versuch räuberischer Erpressung mit Todesfolge – "Lebensmittelerpresser"

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet 5 Gläser Babynahrung und verteilt sie in 5 Märkten, wobei er den Tod von Babys billigend in Kauf nimmt. Ohne den genauen Standort zu nennen, teilt er dies den Konzernen mit und droht, er werde dies wieder tun, wenn er nicht €11,75 Mio. bekäme. Die Gläser werden gefunden.

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Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Examenstreffer Thüringen 2022
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die vergifteten Gläser verteilte.

Nein, das trifft nicht zu!

Wegen Totschlags wird bestraft, wer einen Menschen tötet (§ 212 Abs. 1 StGB). Da niemand gestorben ist, ist die Tat nicht vollendet. Jedoch ist der Versuch des Totschlags nach §§ 12, 23 Abs. 1 StGB strafbar.
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2. T hat nach allen Ansichten zur Tatbestandsverwirklichung „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB), weil Babys bereits konkret gefährdet waren.

Nein!

Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wenn sich der Täter vorstellt, Dritte als undolose Werkzeuge einzuschalten, fragt sich, wie sich das unmittelbare Ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft bestimmt. Unstrittig liegt ein Versuch vor, wenn der Tatmittler ohne weitere Zwischenakte das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet. So liegt es hier nicht, da die Gläser gefunden wurden. Fraglich ist, ob bereits deren Verteilung ausreicht.

3. T hat nach der „modifizierten Entlassungsformel der Rspr.“ zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Überwiegend wird eine Vorverlagerung des Versuchsbeginns angenommen, wenn der Täter den Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat (Entlassungsformel), nach der Rspr. aber nur, wenn der Erfolgseintritt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Tatplan gewiss ist (modifizierte Entlassungsformel). Mit dem Verteilen der Gläser mag T das Geschehen aus der Hand gegeben haben. Dass jemand die Babynahrung kaufen und einem Baby verabreichen würde, stand für T aber nicht fest. Vielmehr nahm er dies bloß billigend in Kauf. Gleichwohl bejaht der BGH hier das unmittelbare Ansetzen, ohne dies zu erklären. Ferner handelte T rechtswidrig und schuldhaft.

4. Hier richtet sich der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB (sog. Rücktritt vom unbeendeten Versuch).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. richtet sich der Rücktritt des mittelbaren Täters nach § 24 Abs. 2 StGB. Der BGH geht hier indes von einer unmittelbaren Täterschaft aus und stellt daher auf § 24 Abs. 1 S. 1 StGB ab. Da T nach dem Verteilen der Gläser bereits alles getan hatte, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen, ist das konkrete Versuchsgeschehen als beendet zu bewerten. Wie auch der Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 1 StGB setzt der Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB) voraus, dass der Täter die Tatvollendung freiwillig verhindert, weshalb sich die Annahme des BGH nicht auswirkt. Dass T den Konzernen mitteilte, vergiftete Babynahrung platziert zu haben, genügt den „Anforderungen an die Tatverhinderung“ (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB). Schließlich hat T auch freiwillig gehandelt. T ist strafbefreiend zurückgetreten. Er ist auch vom Mordversuch (Heimtücke, Habgier, Ermöglichungsabsicht) zurückgetreten.

5. T hat sich wegen vollendeter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 253 Abs. 1, 255, 251 StGB) strafbar gemacht, indem er die vergifteten Gläser verteilte und Geld forderte.

Nein!

Es wurde kein Geld gezahlt. Mithin ist das Grunddelikt nicht vollendet. Ferner ist die schwere Folge nach § 251 StGB ebenfalls nicht eingetreten, da niemand verletzt wurde. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung mit versuchter Todesfolge (§§ 253 Abs. 1, 255, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist strafbar nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. § 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nach allgemeiner Ansicht auch in der Weise möglich ist, dass der bei der Tat vom Vorsatz umfasste Tod nicht eintritt (sog. Versuch der Erfolgsqualifikation). Dies folgt aus §§ 11 Abs. 2, 18 StGB.

6. T besaß „Tatentschluss“ zu einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 253 Abs. 1, 255, 251 StGB) und hat auch „unmittelbar zur Tat angesetzt“.

Genau, so ist das!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. T wollte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Konzerne zu einer Geldzahlung bewegen und einen entsprechenden Vermögensschaden hervorrufen. Dass die Gefahr den Babys der Käufer und nicht den Erpressungsopfern selbst drohte, ist unerheblich. Es genügt, wenn das genötigte Erpressungsopfer die Drittbedrohung selbst als Übel empfindet. Überdies beabsichtigte er eine rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherung. Zudem nahm er billigend in Kauf, dass durch die von ihm vergiftete und verteilte Babynahrung Babys sterben könnten, weshalb er Tatentschluss hinsichtlich einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge besaß. Indem T die vergifteten Gläser verteilte und die Geldforderung mit der Drohung verband, weitere vergiftete Produkte zu platzieren, hat er unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB).

7. Da an den weiteren Voraussetzungen keine Zweifel bestehen, hat T sich wegen Versuchs der räuberischen Erpressung mit versuchter Todesfolge strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Rücktritt vom versuchten erfolgsqualifizierten Delikt ist in den Fällen des Versuchs der Erfolgsqualifikation auch dadurch möglich, dass der Täter das Eintreten der schweren Folge verhindert. T informierte die Unternehmen über die vergiftete Babynahrung. Somit ist T nicht nur von der versuchten Tötung, sondern auch von dem Versuch der Erfolgsqualifikation strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

8. T hat sich wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die vergifteten Gläser verteilte und Geld forderte.

Nein!

Die Tat ist nicht vollendet, da kein Geld gezahlt wurde. Jedoch ist der Versuch nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. T besaß Tatentschluss hinsichtlich §§ 253 Abs. 1, 255 StGB. Zudem hielt er die vergifteten Gläser für geeignet, den Tod von Babys herbeizuführen, so dass er auch Tatentschluss für die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB fasste (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges). Indem T die vergifteten Gläser verteilte und die Geldforderung mit der Drohung verband, weitere vergiftete Produkte zu platzieren, hat er unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB). Außerdem handelte er rechtswidrig und schuldhaft.

9. Zwar scheidet ein Rücktritt von der versuchten räuberischen Erpressung aus, es liegt aber zumindest ein „Teil-Rücktritt von der Qualifikation“ vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rücktritt vom Versuch der §§ 253, 255 StGB kommt nicht in Betracht. Aber auch ein Teil-Rücktritt von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift nicht, weil T durch die Verwendung des Drohmittels die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war. Durch die Verhinderung des Verzehrs der vergifteten Babynahrung ist T daher von dieser Qualifikation nicht wirksam zurückgetreten. Hierfür hätte er seinen Tatentschluss im Ganzen aufgeben müssen, was er aber nicht getan hat. T hat sich nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB) steht hierzu in Tateinheit.

10. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung von Babys (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.

Ja!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. T nahm billigend in Kauf, dass Babys sterben könnten. Der BGH geht davon aus, T hätte daher Tatentschluss zur Tötung in unmittelbarer Täterschaft gefasst. Dabei übersieht er, dass nicht bloß ein zwingender Mitwirkungsakt des Opfers selbst in Rede steht, sondern ein Elternteil die vergiftete Babynahrung als vorsatzlos handelndes Werkzeug verabreicht hätte. Damit besaß T Tatentschluss zur Tötung in mittelbarer Täterschaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🔥1312

🔥1312🔥

10.6.2021, 21:28:31

Irgendwie verstehe ich nicht ganz, wo in dem Sachverhalt der Rücktritt angelegt war. T hat doch nur über die vergiftete Nahrung "informiert", um damit zu drohen. Er hat doch auch gerade nicht den genauen Standpunkt der vergifteten Gläser benannt. Ich kann in dem SV, wie hier beschrieben wird irgendwie keinen Rücktritt erkennen.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

12.6.2021, 18:21:52

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB auch dann in Betracht, wenn der Täter unter m

ehre

ren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht. Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist. Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten. Im vorliegenden Fall führte das Gericht (B. v. 05.06.2019 - AZ.: 1 StR 34/19): „Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Angeklagte durch Verhinderung des Taterfolgs der Tötung von Menschen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB wirksam vom - beendeten - Versuch […] zurückgetreten. Indem er in einer anonym verfassten E-Mail auf die kontaminierten Produkte aufmerksam machte, setzte der Angeklagte eine neue Kausalkette in Gang, die nicht nur aus seiner Sicht zur

Sicherstellung

der vergifteten Babynahrung führen sollte, sondern tatsächlich zu deren Auffinden führte und sich damit für die Verhinderung der Tatvollendung auch als ursächlich erwies. […] Diese Äußerungen können nicht anders verstanden werden, als dass der Angeklagte zwar seine Entschlossenheit zum Ausdruck bringen wollte, zur Erreichung seiner Ziele auch den Tod von Kleinkindern in Kauf zu nehmen, er aber wollte, dass die von ihm bereits in Einkaufsmärkte verbrachte vergiftete Babynahrung aufgefunden wird, bevor sie verzehrt wird. […] Zwar wählte der Angeklagte nicht die sicherste oder optimale Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung, weil er nicht die direkt betroffenen Einzelhandelsfilialen benannte und auch nicht die lokalen Sicherheits

behörde

n informierte. Indem er angab, dass sich in F. in fünf Märkten namentlich bezeichneter Einzelhandelskonzerne genau fünf mit einer tödlichen toxischen Menge versetzte und nach Marke und Geschmacksrichtung konkret bezeichnete Produkte befänden, machte er jedoch so genaue Angaben zur Ermöglichung von deren

Sicherstellung

, dass damit eine Wertung, er habe eine mögliche Tötung von Kleinkindern mit diesen Produkten weiterhin gebilligt, nicht mehr zu vereinbaren wäre.“

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

26.10.2021, 19:39:40

Dann müsste es eigentlich heißen, dass die Gläser „daraufhin“ gefunden werden.

APhM

APhM

2.12.2021, 15:20:32

Dieser Fall lief im Berliner Examen in der Herbstkampange 2021 ;)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 10:03:38

Klasse, danke für den Hinweis. Das haben wir direkt vermerkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Hannah B.

Hannah B.

2.3.2022, 16:11:16

Thematik kam im 1. Examen in Thüringen Februar 2022 dran. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.3.2022, 00:09:22

Vielen Dank, Hannah!

Stress ohne Rechtsgrund

Stress ohne Rechtsgrund

4.7.2022, 20:57:07

Der Fall lief in BW in der Frühlingskampagne 2022!

Stress ohne Rechtsgrund

Stress ohne Rechtsgrund

4.7.2022, 20:58:29

1. Staatsexamen!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.7.2022, 23:42:40

Vielen Dank für den Hinweis, ActusContrarius! Das haben wir entsprechend getagged. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

7.7.2022, 10:27:54

Wie kann Gift eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug sein? Ich hätte mE nach auf §250 Abs.1 Nr.1c abgestellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.7.2022, 22:22:24

Hallo I-m-possible, ich vermute mal Deine Irritation hängt damit zusammen, dass bei der gefährlichen Körperverletzung (§

224 StGB

) zwischen Gift (Nr. 1) und gefährlichem Werkzeug (Nr. 2 Alt. 2) unterschieden wird. Aber Achtung: Die Definition des gefährlichen Werkzeugs bei den Vermögenstatbeständen ist nicht gleichzusetzen mit der Definition bei der gefährlichen Körperverletzung. Das wird auch daran deutlich, dass bei den Vermögensdelikten regelmäßig bereits das

Beisichführen

straferhöhend wirkt, wohingegen bei der gefährlichen Körperverletzung darauf abgestellt wird, dass das Mittel "nach der konkreten Verwendung" gefährlich ist. Da Gift in

§ 250 StGB

nicht eigenständig benannt ist, hat der BGH es hier insofern als gefährliches Werkzeug subsumiert. Ist es nun etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DGR

DGR

17.7.2022, 16:51:53

Ich würde hier nicht nur ein

Vorsatz

in Bezug auf

mittelbare Täterschaft

annehmen, sondern auch auf die direkte, schließlich ist es nicht ausgeschlossen dass auch nicht Babys Babynahrung kaufen und konsumieren, spätestens aber wenn man überlegt, dass es doch recht üblich ist die Babynahrung vor der Fütterung an das Baby selbst zu probieren (zur Temperaturkontrolle beispielsweise).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 15:22:30

Hallo Senpal, sehr gute Überlegung! Im zugrundeliegenden Originalfall war die hinzugefügte Dosis allerdings nur für Säuglings-/Kleinkinder tödlich. Im Hinblick auf sonstige Gruppen kommt insofern aber natürlich - je nach Schwere der dadurch hervorgerufenen Reaktion -

Vorsatz

bzgl. einer (gefährlichen) Körperverletzung in Betracht. Hierbei ist dann aber umstritten, ob eine

mittelbare Täterschaft

(Opfer als Werkzeug gegen sich selbst) oder eine un

mittelbare Täterschaft

vorliegt (mehr zu dem Streit findest Du in den Threads zum

Passauer Giftfalle

nfall). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

28.5.2023, 20:19:22

"Gleichwohl bejaht der BGH hier das unmittelbare Ansetzen, ohne dies zu erklären" Kann mir bitte jemand diesen Satz erklären? Das kann doch nicht sein, dass der BGH einfach eine Entscheidung entgegen herrschender Ansicht trifft ohne irgendeine Begründung zu geben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 15:15:40

Hallo Elias, der BGH hat zu dieser Frage keine vertiefte Stellung bezogen, da die Prüfung aus seiner Sicht jedenfalls am erfolgreichen Rücktritt scheitert. Anders als in der Klausur, wo Du letztlich den Sachverhalt unter allen rechtlichen Aspekten zu würdigen hast, ist es im Ergebnis in der Praxis egal, ob die Strafbarkeit bereits im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen oder erst wegen eines erfolgreichen Rücktritts scheitert. Dies könnte erklären, warum der BGH hier ohne weiteres der Annahme des Landgerichts gefolgt ist, dass der Tatbestand erfüllt sei. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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