Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architekt A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich deshalb, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten Hauses abtritt. Nach einiger Zeit hat A die Darlehenssumme der B vollständig zurückgezahlt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall der zur Sicherung übertragenen Forderungen statt, sodass A wieder Inhaber der Forderung ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch A muss die Bank die Forderungen an A zurückabtreten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
suessmaus
9.8.2023, 16:02:34
Was wäre denn die Anspruchsgrundlage für die Rückübertragung der Forderung?
David.
9.8.2023, 16:19:40
Der Sicherungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und stellt damit einen Vertrag sui generis (§ 311 I BGB) dar. Du könntest also §§ 311 I, 241 zitieren, da sich die Verpflichtung für die Rückübertragung aus der
Sicherungsabredeergibt.
Sessi
14.1.2024, 18:10:47
könnte für die Rückübertragung der Forderung auch § 812 I 2 Alt. 1 in Betracht kommen ?, weil wenn die zu sichernde FO nach § 362 I erloschen ist, fehlt doch dem Sicherungsvertrag die Grundlage
MayonnaiseOperator
8.1.2025, 18:03:20
@[Sessi](130450) Ich vermute, dass es anders liegt. Folgendes natürlich ohne Gewähr: Die
Sicherungsabredeträgt den Rechtsgrund in sich und verpflichtet den Sicherungsnehmer daher auch zur Rückgabe des Erhaltenen (s. Falllösung hier, mit Blick auf die treuhänderische Bindung, die ja eben eine Nebenpflicht des Sicherungsnehmer darstellt). Hier haben wir also verschiedene Rechtsgeschäfte. Während zwar einerseits die Pflicht zur Sicherungs
übereignungwg. Erfüllung nicht mehr besteht, liegt nun aber in Ansehung der
Sicherungsabredeeine Divergenz zwischen den Soll- (Rückübereingung) und Ist- (Eigentum immer noch beim Sicherungsnehmer) Umständen vor. Daraus wird der Sicherungsnehmer weiterhin aus der Abrede verpflichtet, dem Sicherungsgeber das Sicherungsmittel zurück zu übereignen. § 362 ist also lediglich auf ein Rechtsgeschäft anwendbar. Der Rechtsgrund liegt damit, so würde ich das meinen, immer noch (wie David bereits feststellte) in Form der §§ 311, 241 BGB vor.