Rückübertragung bei vollständiger Tilgung

24. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich deshalb, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten Hauses abtritt. Nach einiger Zeit hat A die Darlehenssumme der B vollständig zurückgezahlt.

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Einordnung des Falls

Rückübertragung bei vollständiger Tilgung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall der zur Sicherung übertragenen Forderungen statt, sodass A wieder Inhaber der Forderung ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Sicherungszession ist ein nicht-akzessorisches Sicherungsmittel, dessen Bestand nicht von der zu sichernden Forderung abhängt. Zwar werden der gesicherte Anspruch und die als Sicherheit dienende Forderung durch die Sicherungsabrede regelmäßig miteinander verknüpft, jedoch ist dieser Sicherungsvertrag rein schuldrechtlicher Natur und begründet keine Akzessorietät.Auch nach Tilgung der Darlehenssumme bleibt somit zunächst B weiterhin Inhaberin der Forderung.
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2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch A muss die Bank die Forderungen an A zurückabtreten.

Ja, in der Tat!

Die schuldrechtliche Sicherungsabrede zwischen Zedenten und Zessionar begründet keine Akzessorietät zwischen der abgetretenen und zu sichernden Forderung. Sie entfaltet allerdings Rechtswirkungen im Innenverhältnis, sodass der Zessionar treuhänderisch gebunden ist. (Sicherungszession als fiduziarisches Sicherungsmittel). Daraus ergibt sich bei Wegfall des Sicherungszwecks regelmäßig die Verpflichtung des Zessionars zur Rückabtretung der Forderung an den Zedenten. Inwieweit die Parteien die Verknüpfung von zu sichernder und abgetretener Forderung gewollt haben und ob eine Verpflichtung zur Rückübertragung bei Wegfall des Sicherungszwecks besteht, ist eine Frage der Auslegung der Sicherungsabrede (§§ 133, 157 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus

suessmaus

9.8.2023, 16:02:34

Was wäre denn die Anspruchsgrundlage für die Rückübertragung der Forderung?

DAV

David.

9.8.2023, 16:19:40

Der Sicherungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und stellt damit einen Vertrag sui generis (§ 311 I BGB) dar. Du könntest also §§ 311 I, 241 zitieren, da sich die Verpflichtung für die Rückübertragung aus der

Sicherungsabrede

ergibt.

SES

Sessi

14.1.2024, 18:10:47

könnte für die Rückübertragung der Forderung auch § 812 I 2 Alt. 1 in Betracht kommen ?, weil wenn die zu sichernde FO nach § 362 I erloschen ist, fehlt doch dem Sicherungsvertrag die Grundlage

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

8.1.2025, 18:03:20

@[Sessi](130450) Ich vermute, dass es anders liegt. Folgendes natürlich ohne Gewähr: Die

Sicherungsabrede

trägt den Rechtsgrund in sich und verpflichtet den Sicherungsnehmer daher auch zur Rückgabe des Erhaltenen (s. Falllösung hier, mit Blick auf die treuhänderische Bindung, die ja eben eine Nebenpflicht des Sicherungsnehmer darstellt). Hier haben wir also verschiedene Rechtsgeschäfte. Während zwar einerseits die Pflicht zur Sicherungs

übereignung

wg. Erfüllung nicht mehr besteht, liegt nun aber in Ansehung der

Sicherungsabrede

eine Divergenz zwischen den Soll- (Rückübereingung) und Ist- (Eigentum immer noch beim Sicherungsnehmer) Umständen vor. Daraus wird der Sicherungsnehmer weiterhin aus der Abrede verpflichtet, dem Sicherungsgeber das Sicherungsmittel zurück zu übereignen. § 362 ist also lediglich auf ein Rechtsgeschäft anwendbar. Der Rechtsgrund liegt damit, so würde ich das meinen, immer noch (wie David bereits feststellte) in Form der §§ 311, 241 BGB vor.


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