Rückübertragung bei vollständiger Tilgung

20. Mai 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich deshalb, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten Hauses abtritt. Nach einiger Zeit hat A die Darlehenssumme der B vollständig zurückgezahlt.

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Einordnung des Falls

Rückübertragung bei vollständiger Tilgung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall der zur Sicherung übertragenen Forderungen statt, sodass A wieder Inhaber der Forderung ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Sicherungszession ist ein nicht-akzessorisches Sicherungsmittel, dessen Bestand nicht von der zu sichernden Forderung abhängt. Zwar werden der gesicherte Anspruch und die als Sicherheit dienende Forderung durch die Sicherungsabrede regelmäßig miteinander verknüpft, jedoch ist dieser Sicherungsvertrag rein schuldrechtlicher Natur und begründet keine Akzessorietät.Auch nach Tilgung der Darlehenssumme bleibt somit zunächst B weiterhin Inhaberin der Forderung.
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2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch A muss die Bank die Forderungen an A zurückabtreten.

Ja, in der Tat!

Die schuldrechtliche Sicherungsabrede zwischen Zedenten und Zessionar begründet keine Akzessorietät zwischen der abgetretenen und zu sichernden Forderung. Sie entfaltet allerdings Rechtswirkungen im Innenverhältnis, sodass der Zessionar treuhänderisch gebunden ist. (Sicherungszession als fiduziarisches Sicherungsmittel). Daraus ergibt sich bei Wegfall des Sicherungszwecks regelmäßig die Verpflichtung des Zessionars zur Rückabtretung der Forderung an den Zedenten. Inwieweit die Parteien die Verknüpfung von zu sichernder und abgetretener Forderung gewollt haben und ob eine Verpflichtung zur Rückübertragung bei Wegfall des Sicherungszwecks besteht, ist eine Frage der Auslegung der Sicherungsabrede (§§ 133, 157 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus

suessmaus

9.8.2023, 16:02:34

Was wäre denn die Anspruchsgrundlage für die Rückübertragung der Forderung?

DAV

David.

9.8.2023, 16:19:40

Der

Sicherungsvertrag

ist gesetzlich nicht geregelt und stellt damit einen Vertrag sui generis (§ 311 I BGB) dar. Du könntest also §§ 311 I, 241 zitieren, da sich die Verpflichtung für die Rückübertragung aus der

Sicherungsabrede

ergibt.

SES

Sessi

14.1.2024, 18:10:47

könnte für die Rückübertragung der Forderung auch § 812 I 2 Alt. 1 in Betracht kommen ?, weil wenn die zu sichernde FO nach § 362 I erloschen ist, fehlt doch dem

Sicherungsvertrag

die Grundlage

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

8.1.2025, 18:03:20

@[Sessi](130450) Ich vermute, dass es anders liegt. Folgendes natürlich ohne Gewähr: Die

Sicherungsabrede

trägt den Rechtsgrund in sich und verpflichtet den Sicherungsnehmer daher auch zur Rückgabe des Erhaltenen (s. Falllösung hier, mit Blick auf die treuhänderische Bindung, die ja eben eine Nebenpflicht des Sicherungsnehmer darstellt). Hier haben wir also verschiedene

Rechtsgeschäft

e. Während zwar einerseits die Pflicht zur

Sicherungsübereignung

wg.

Erfüllung

nicht mehr besteht, liegt nun aber in Ansehung der

Sicherungsabrede

eine Divergenz zwischen den Soll- (Rückübereingung) und Ist- (Eigentum immer noch beim Sicherungsnehmer) Umständen vor. Daraus wird der Sicherungsnehmer weiterhin aus der Abrede verpflichtet, dem Sicherungsgeber das

Sicherungsmittel

zurück zu übereignen. § 362 ist also lediglich auf ein

Rechtsgeschäft

anwendbar. Der Rechtsgrund liegt damit, so würde ich das meinen, immer noch (wie David bereits feststellte) in Form der §§ 311, 241 BGB vor.

LMA

Lt. Maverick

27.4.2025, 18:16:21

@[Sessi](130450) Jaein, denn die

Sicherungszession

ist gerade nicht akzessorisch zur Forderung, sondern begründet ihre Daseinsberechtigung aus dem

Sicherungsvertrag

(§ 311 I BGB). Rechtsgrund für die Abtretung der Forderung ist der

Sicherungsvertrag

. Verpflichtung aus dem

Sicherungsvertrag

ist für den Sicherungsgeber die Abtretung der Forderung zur Sicherung der Hauptforderung. Wenn der Sicherungsgeber seine vertraglich ge

schuld

ete Leistung erfüllt hat (hier: Darlehensrückzahlung), dann hat er zunächst einmal nur seine Pflicht aus dem Grundverhältnis (Darlehensvertrag) erfüllt. Das tangiert aber insoweit nicht den

Sicherungsvertrag

, denn dieser ist nicht an das Bestehen/Erlöschen der Hauptforderung geknüpft. Der

Sicherungsvertrag

kann aber auflösend bedingt vereinbart sein, sodass mit Eintritt der Bedingung (Darlehensrückzahlung) der

Sicherungsvertrag

als Rechtsgrund nachträglich wegfällt (§ 812 I S. 2 Alt. 1 BGB). Das muss sich aber ausdrücklich aus Parteivereinbarung ergeben und solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Zu erwarten wäre dann aber, dass sowohl

Sicherungsvertrag

als auch Abtretung auflösend bedingt vereinbart werden. Mit

Erfüllung

der Darlehensverbindlichkeit erlischt nicht nur der

Sicherungsvertrag

, sondern auch hinsichtlich der Abtretung kehrt der ursprüngliche Zustand zurück. Da reicht dann ein Blick in § 158 II BGB, der Sicherungsnehmer wäre nicht mehr Forderungsinhaber. Der BGH nimmt z.B. in Fällen der unbedingten

Sicherungsübereignung

an, dass der

Sicherungsvertrag

zweckgebunden ist. Zweck des

Sicherungsvertrag

s kann die Besicherung einer ganz bestimmten Forderung sein. Erlischt die Forderung durch

Erfüllung

, dann entfällt auch der Zweck. Das muss sich aber tatsächlich aus den Umständen herauslesen lassen, denn es ist gut möglich, dass bei einer unbedingten

Sicherungszession

der

Sicherungsvertrag

so ausgestaltet ist, dass z.B. nicht eine bestimmte Forderung, sondern z.B. künftige Forderungen durch Abtretung besichert sein sollen. Der Vorteil wäre dann, dass der Sicherungsgeber einen neuen Darlehensvertrag aushandeln kann und die Sicherungsvereinbarung insoweit fortbesteht und nicht erneut vereinbart werden muss. Deshalb kann man auf § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB abstellen, wenn der Zweck nur in der Besicherung einer ganz bestimmten Forderung bestand und dieser Zweck eben nachträglich durch

Erfüllung

weggefallen ist.


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