Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
20. Mai 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.725 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Architekt A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich deshalb, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten Hauses abtritt. Nach einiger Zeit hat A die Darlehenssumme der B vollständig zurückgezahlt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall der zur Sicherung übertragenen Forderungen statt, sodass A wieder Inhaber der Forderung ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch A muss die Bank die Forderungen an A zurückabtreten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus
9.8.2023, 16:02:34
Was wäre denn die Anspruchsgrundlage für die Rückübertragung der Forderung?
David.
9.8.2023, 16:19:40
Der
Sicherungsvertragist gesetzlich nicht geregelt und stellt damit einen Vertrag sui generis (§ 311 I BGB) dar. Du könntest also §§ 311 I, 241 zitieren, da sich die Verpflichtung für die Rückübertragung aus der
Sicherungsabredeergibt.
Sessi
14.1.2024, 18:10:47
könnte für die Rückübertragung der Forderung auch § 812 I 2 Alt. 1 in Betracht kommen ?, weil wenn die zu sichernde FO nach § 362 I erloschen ist, fehlt doch dem
Sicherungsvertragdie Grundlage

MayonnaiseOperator
8.1.2025, 18:03:20
@[Sessi](130450) Ich vermute, dass es anders liegt. Folgendes natürlich ohne Gewähr: Die
Sicherungsabredeträgt den Rechtsgrund in sich und verpflichtet den Sicherungsnehmer daher auch zur Rückgabe des Erhaltenen (s. Falllösung hier, mit Blick auf die treuhänderische Bindung, die ja eben eine Nebenpflicht des Sicherungsnehmer darstellt). Hier haben wir also verschiedene
Rechtsgeschäfte. Während zwar einerseits die Pflicht zur
Sicherungsübereignungwg.
Erfüllungnicht mehr besteht, liegt nun aber in Ansehung der
Sicherungsabredeeine Divergenz zwischen den Soll- (Rückübereingung) und Ist- (Eigentum immer noch beim Sicherungsnehmer) Umständen vor. Daraus wird der Sicherungsnehmer weiterhin aus der Abrede verpflichtet, dem Sicherungsgeber das
Sicherungsmittelzurück zu übereignen. § 362 ist also lediglich auf ein
Rechtsgeschäftanwendbar. Der Rechtsgrund liegt damit, so würde ich das meinen, immer noch (wie David bereits feststellte) in Form der §§ 311, 241 BGB vor.
Lt. Maverick
27.4.2025, 18:16:21
@[Sessi](130450) Jaein, denn die
Sicherungszessionist gerade nicht akzessorisch zur Forderung, sondern begründet ihre Daseinsberechtigung aus dem
Sicherungsvertrag(§ 311 I BGB). Rechtsgrund für die Abtretung der Forderung ist der
Sicherungsvertrag. Verpflichtung aus dem
Sicherungsvertragist für den Sicherungsgeber die Abtretung der Forderung zur Sicherung der Hauptforderung. Wenn der Sicherungsgeber seine vertraglich ge
schuldete Leistung erfüllt hat (hier: Darlehensrückzahlung), dann hat er zunächst einmal nur seine Pflicht aus dem Grundverhältnis (Darlehensvertrag) erfüllt. Das tangiert aber insoweit nicht den
Sicherungsvertrag, denn dieser ist nicht an das Bestehen/Erlöschen der Hauptforderung geknüpft. Der
Sicherungsvertragkann aber auflösend bedingt vereinbart sein, sodass mit Eintritt der Bedingung (Darlehensrückzahlung) der
Sicherungsvertragals Rechtsgrund nachträglich wegfällt (§ 812 I S. 2 Alt. 1 BGB). Das muss sich aber ausdrücklich aus Parteivereinbarung ergeben und solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Zu erwarten wäre dann aber, dass sowohl
Sicherungsvertragals auch Abtretung auflösend bedingt vereinbart werden. Mit
Erfüllungder Darlehensverbindlichkeit erlischt nicht nur der
Sicherungsvertrag, sondern auch hinsichtlich der Abtretung kehrt der ursprüngliche Zustand zurück. Da reicht dann ein Blick in § 158 II BGB, der Sicherungsnehmer wäre nicht mehr Forderungsinhaber. Der BGH nimmt z.B. in Fällen der unbedingten
Sicherungsübereignungan, dass der
Sicherungsvertragzweckgebunden ist. Zweck des
Sicherungsvertrags kann die Besicherung einer ganz bestimmten Forderung sein. Erlischt die Forderung durch
Erfüllung, dann entfällt auch der Zweck. Das muss sich aber tatsächlich aus den Umständen herauslesen lassen, denn es ist gut möglich, dass bei einer unbedingten
Sicherungszessionder
Sicherungsvertragso ausgestaltet ist, dass z.B. nicht eine bestimmte Forderung, sondern z.B. künftige Forderungen durch Abtretung besichert sein sollen. Der Vorteil wäre dann, dass der Sicherungsgeber einen neuen Darlehensvertrag aushandeln kann und die Sicherungsvereinbarung insoweit fortbesteht und nicht erneut vereinbart werden muss. Deshalb kann man auf § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB abstellen, wenn der Zweck nur in der Besicherung einer ganz bestimmten Forderung bestand und dieser Zweck eben nachträglich durch
Erfüllungweggefallen ist.