Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Automatische Rückübertragung durch Bedingung
Automatische Rückübertragung durch Bedingung
4. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (5.197 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Architekt A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit tritt A der B die Forderung aus dem künftigen Verkauf des geplanten Hauses ab. Zudem haben sie die Rückzahlung des Kredits zur auflösenden Bedingung für die Übertragung der Forderung gemacht. A tilgt den Kredit.
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Einordnung des Falls
Automatische Rückübertragung durch Bedingung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist durch die Abtretung zunächst Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens wird A automatisch wieder Inhaber der Forderung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 15:14:42
Ich war auch gerade etwas verwirrt von dem Prüfungspunkt "Bestand einer Forderung" ang
esichts der Nichtakzessorietät. Am Ende ist es zwar "richtig", aber gerade ang
esichts der Schemata zu den anderen Sicherungsmitteln, die das ja auch im Prüfungsschema haben (Hypothek z.B.)... sollte man das irgendwie sprachlich deutlich machen, dass es hier gerade nicht um eine zu sichernde Forderung geht, sondern um die abzutrende Forderung selbst bzw. das "zu sichernde"/ "g
esicherte" beim Schema der Hypothek ergänzen. Beim Pfandrecht schreibt ihr ja auch "Bestehen der g
esicherten
Hauptforderung".

Paulah
11.8.2024, 17:30:38
In dem Fall geht es um ein Darlehen. In der letzten Frage geht es auf einmal um eine Kaufpreisforderung. Welche Kaufpreisforderung? Oder ist das wieder einer von den Fällen, bei denen Informationen aus dem Fall davor fehlen?

Paulah
11.8.2024, 17:31:53
Kommando zurück - Thread bitte löschen. Ich habe es nochmal vorlesen lassen und den "Verkauf" gefunden!

Artimes
2.11.2024, 00:45:19
Ist die Vereinbarung einer Bedingung gem. § 158 II BGB stets in den Sicherungsvertrag "reinzulesen" (in der Klausursituation) oder bedarf es zumind. einer
konkludenten Vereinbarung durch die Parteien?
TubaTheo
26.11.2024, 22:45:12
Das muss von den Parteien (zumindest
konkludent) vereinbart werden. Grundsätzlich erwirbt der Sicherungsgeber nicht automatisch das Recht zurück. Es muss durch den Sicherungsnehmer (aktiv) zurück abgetreten werden.
benjaminmeister
4.1.2025, 18:33:03
Dazu Looschelders, SchuldR AT, § 52 Rn. 67: "Sie [die
Sicherungsabrede] kann auch festlegen, dass die Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks – zB vollständiger Rückzahlung des g
esicherten Darlehens – automatisch an den Sicherungsgeber zurückfällt. Schweigt die
Sicherungsabrededazu, bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Rückübertragung."
benjaminmeister
4.1.2025, 18:31:22
Auch hier müsste mMn. mein Hinweis zu einer der vorherigen Architekt-Bank-Fälle Anwendung finden: Aus dem Sachverhalt geht nicht eindeutig hervor, dass der Kauf letztendlich erfolgt ist und die Kaufpreisforderung zur Entstehung gelangt ist. Weder A noch B können Inhaber einer nicht existenten Forderung sein. Außerdem wird die
Abtretungerst bei Entstehung der Forderung wirksam und nicht schon vorher.