Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit tritt A der B die Forderung aus dem künftigen Verkauf des geplanten Hauses ab. Zudem haben sie die Rückzahlung des Kredits zur auflösenden Bedingung für die Übertragung der Forderung gemacht. A tilgt den Kredit.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist durch die Abtretung zunächst Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden.

Ja!

Durch die Abtretung gehen die Forderungen über (§ 398 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag), (2) Bestand einer Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedenten, (4) Abtretbarkeit der Forderung. A und B haben einen wirksamen Abtretungsvertrag über die Abtretung einer künftigen, bestimmbaren Forderung geschlossen. Bei aufschiebender Bedingung treten die Wirkungen des Rechtsverhältnisses erst mit Bedingungseintritt ein (§ 158 Abs.1 BGB), bei auflösender Bedingung enden sie in diesem Zeitpunkt (§ 158 Abs.2 BGB).
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2. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens wird A automatisch wieder Inhaber der Forderung.

Genau, so ist das!

Die Sicherungszession ist kein akzessorisches, sondern ein fiduziarisches Sicherungsmittel. Grundsätzlich erfolgt daher bei Fortfall des Sicherungszwecks kein automatischer Rückfall der abgetretenen Forderung. Als Akzessorietätsersatz können Zedent und Zessionar jedoch in der Sicherungsabrede vereinbaren, dass die Abtretung der Forderung lediglich auflösend bedingt (§ 158 Abs.2 BGB) erfolgen soll. Bedingung ist regelmäßig die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit. Mit Rückzahlung des Kredits durch A tritt die auflösende Bedingung ein, sodass die Wirkungen der Abtretung enden und die Kaufpreisforderung wieder dem A zusteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

19.9.2023, 15:14:42

Ich war auch gerade etwas verwirrt von dem Prüfungspunkt "Bestand einer Forderung" angesichts der Nichtakzessorietät. Am Ende ist es zwar "richtig", aber gerade angesichts der Schemata zu den anderen Sicherungsmitteln, die das ja auch im Prüfungsschema haben (Hypothek z.B.)... sollte man das irgendwie sprachlich deutlich machen, dass es hier gerade nicht um eine zu sichernde Forderung geht, sondern um die abzutrende Forderung selbst bzw. das "zu sichernde"/ "gesicherte" beim Schema der Hypothek ergänzen. Beim Pfandrecht schreibt ihr ja auch "Bestehen der gesicherten Hauptforderung".

Paulah

Paulah

11.8.2024, 17:30:38

In dem Fall geht es um ein Darlehen. In der letzten Frage geht es auf einmal um eine Kaufpreisforderung. Welche Kaufpreisforderung? Oder ist das wieder einer von den Fällen, bei denen Informationen aus dem Fall davor fehlen?

Paulah

Paulah

11.8.2024, 17:31:53

Kommando zurück - Thread bitte löschen. Ich habe es nochmal vorlesen lassen und den "Verkauf" gefunden!


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