Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

20. Mai 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt und Baunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit tritt A der B die Forderung aus dem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses ab. Zudem haben sie die Rückzahlung des Kredits zur auflösenden Bedingung für die Übertragung der Forderung gemacht. Später wird das Haus tatsächlich wie geplant errichtet und verkauft. A tilgt den Kredit.

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Einordnung des Falls

Automatische Rückübertragung durch Bedingung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B wird nach der Abtretung mit dem Entstehen der Kaufpreisforderung zunächst Inhaberin dieser Forderung.

Ja!

Durch die Abtretung geht die Forderung über (§ 398 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag), (2) Bestand einer (abzutretenden) Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedenten, (4) Abtretbarkeit der Forderung. A und B haben einen wirksamen Abtretungsvertrag über die Abtretung einer (zunächst künftigen) bestimmbaren Forderung geschlossen. Die Forderung entstand mit dem Verkauf des Hauses, stand Bauunternehmer A zu und war auch abtretbar. Bei aufschiebender Bedingung treten die Wirkungen des Rechtsverhältnisses erst mit Bedingungseintritt ein (§ 158 Abs. 1 BGB), bei auflösender Bedingung enden sie in diesem Zeitpunkt (§ 158 Abs. 2 BGB).
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2. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens wird A automatisch wieder Inhaber der Forderung.

Genau, so ist das!

Die Sicherungszession ist kein akzessorisches, sondern ein fiduziarisches Sicherungsmittel. Grundsätzlich erfolgt daher bei Fortfall des Sicherungszwecks kein automatischer Rückfall der abgetretenen Forderung. Als Akzessorietätsersatz können Zedent und Zessionar jedoch in der Sicherungsabrede vereinbaren, dass die Abtretung der Forderung lediglich auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) erfolgen soll. Bedingung ist regelmäßig die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit. Mit Rückzahlung des Kredits durch A tritt die auflösende Bedingung ein, sodass die Wirkungen der Abtretung enden und die Kaufpreisforderung wieder dem A zusteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

2.11.2024, 00:45:19

Ist die Vereinbarung einer Bedingung gem. § 158 II BGB stets in den

Sicherungsvertrag

"reinzulesen" (in der Klausursituation) oder bedarf es zumind. einer

konkludent

en Vereinbarung durch die Parteien?

TUBAT

TubaTheo

26.11.2024, 22:45:12

Das muss von den Parteien (zumindest

konkludent

) vereinbart werden. Grundsätzlich erwirbt der Sicherungsgeber nicht automatisch das Recht zurück. Es muss durch den Sicherungsnehmer (aktiv) zurück abgetreten werden.

BEN

benjaminmeister

4.1.2025, 18:33:03

Dazu Looschelders,

Schuld

R AT, § 52 Rn. 67: "Sie [die

Sicherungsabrede

] kann auch festlegen, dass die Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks – zB vollständiger Rückzahlung des gesicherten Darlehens – automatisch an den Sicherungsgeber zurückfällt. Schweigt die

Sicherungsabrede

dazu, bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Rückübertragung."


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