Einstiegsfall / Definition Hypothek

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S nimmt ein Darlehen in Höhe von €100.000 bei der G-Bank B auf, um ihrer Tochter ein Medizinstudium in Budapest zu finanzieren. Die Bank verlangt eine Sicherheit. S ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus und überlegt, dieses als Sicherheit zu verwenden.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall / Definition Hypothek

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundstück der S kann als Sicherheit dienen.

Genau, so ist das!

Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Das Grundstück des Sicherungsgebers (Eigentümer des Grundstücks) ist mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers belastet (§ 1113 Abs. 1 BGB). S kann das Darlehen mittels einer Hypothek auf dem Grundstück absichern.
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2. Die Hypothek ist eine akzessorische Realsicherheit.

Ja, in der Tat!

Akzessorietät bedeutet, dass das Entstehen, das Erlöschen, der Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts von der gesicherten Hauptforderung abhängig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass keine Rechte aus der Sicherheit hergeleitet werden können, wenn die gesicherte Forderung nicht besteht. Für die Hypothek ist dies beispielsweise in § 1113 Abs. 1 BGB und § 1153 BGB gesetzlich normiert. Die Hypothek wäre akzessorisch zur Darlehensforderung.
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