Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O schlagen. Als O den T sieht, bekommt er Angst und rennt weg, wobei er dabei umknickt und sich das Genick bricht.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).

2. Vertritt man die Letalitätslehre, kommt ein erfolgsqualifizierter Versuch in Betracht, auch wenn der Täter das Grunddelikt nur versucht hat.

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Nein!

Nach der Letalitätslehre liegt der Tatbestand der Erfolgsqualifikation dann vor, wenn die schwere Folge gerade auf dem Erfolg des Grunddeliktes basiert (z.B. wenn die Todesfolge gerade auf dem Körperverletzungserfolg beruht). Ein Basieren auf dem Erfolg des Grunddeliktes ist dann ausgeschlossen, wenn das Grunddelikt keinen Erfolg hat. Insofern ist ein erfolgsqualifizierter Versuch ausgeschlossen. T hatte den O noch nicht geschlagen. Der Tod beruhte gerade nicht auf dem Erfolg der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Letalitätslehre wird als generelle Lehre für die Erfolgsqualifikationen abgelehnt. Bei § 227 StGB ist sie jedoch herrschende Meinung in der Literatur.

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