Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte O schlagen. Als O den T sieht, bekommt er Angst und rennt weg, wobei er dabei umknickt und sich das Genick bricht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).
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2. Vertritt man die Letalitätslehre, kommt ein erfolgsqualifizierter Versuch in Betracht, auch wenn der Täter das Grunddelikt nur versucht hat.

Nein!

Nach der Letalitätslehre liegt der Tatbestand der Erfolgsqualifikation dann vor, wenn die schwere Folge gerade auf dem Erfolg des Grunddeliktes basiert (z.B. wenn die Todesfolge gerade auf dem Körperverletzungserfolg beruht). Ein Basieren auf dem Erfolg des Grunddeliktes ist dann ausgeschlossen, wenn das Grunddelikt keinen Erfolg hat. Insofern ist ein erfolgsqualifizierter Versuch ausgeschlossen. T hatte den O noch nicht geschlagen. Der Tod beruhte gerade nicht auf dem Erfolg der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Letalitätslehre wird als generelle Lehre für die Erfolgsqualifikationen abgelehnt. Bei § 227 StGB ist sie jedoch herrschende Meinung in der Literatur.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROB

Robinski

1.8.2024, 15:33:54

Würde das dann im gefahrspezifischen Zusammenhang geprüft werden? Und was unterscheidet die L

ehre

genau von der standardmäßigen Definition des gefahrspezifischen Zusammenhangs?

Sassun

Sassun

7.11.2024, 15:19:01

Hab ich mich auch gefragt und daher nachgelesen, hier mein Vorschlag: I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung Tat 2. Strafbarkeit Versuch II. Tatbestand 1. Tatentschluss (Grunddelikt) 2.

Unmittelbares Ansetzen

(Grunddelikt) 3. Erfolgsqualifikation (Die ja schon fahrlässig eingetreten ist) a) Kausaler Eintritt der Folge b) Spezifischer Gefahr Zusammenhang [SP] Hier würde ich (wenn überhaupt) die Theorien ansprechen. Würde man schließlich der Letalitätstheorie folgen, müsste man den erfolgsqualifizierten Versuch nach meinem Verständnis ablehnen. Daher ist hier vielmehr auf die L

ehre

der Handlungsgefahr und damit die Gefährlichkeit der

Tathandlung

abzustellen. [...]

AS

as.mzkw

10.11.2024, 15:49:35

s.o.


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