Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre
9. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (7.061 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O schlagen. Als O den T sieht, bekommt er Angst und rennt weg, wobei er umknickt und sich das Genick bricht.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Letalitätslehre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vertritt man die Letalitätslehre, kommt ein erfolgsqualifizierter Versuch in Betracht, auch wenn der Täter das Grunddelikt nur versucht hat.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robinski
1.8.2024, 15:33:54
Würde das dann im gefahrspezifischen Zusammenhang geprüft werden? Und was unterscheidet die Lehre genau von der standardmäßigen Definition des gefahrspezifischen Zusammenhangs?

Sassun
7.11.2024, 15:19:01
Hab ich mich auch gefragt und daher nachgelesen, hier mein Vorschlag: I. Vorprüfung 1. Nicht
vollendungTat 2. Strafbarkeit Versuch II. Tatbestand 1.
Tatentschluss(Grunddelikt) 2.
Unmittelbares Ansetzen(Grunddelikt) 3. Erfolgsqualifikation (Die ja schon fahrlässig eingetreten ist) a) Kausaler Eintritt der Folge b) Spezifischer Gefahr Zusammenhang [SP] Hier würde ich (wenn überhaupt) die Theorien ansprechen. Würde man schließlich der
Letalitätstheoriefolgen, müsste man den erfolgsqualifizierten Versuch nach meinem Verständnis ablehnen. Daher ist hier vielmehr auf die Lehre der Handlungsgefahr und damit die Gefährlichkeit der Tathandlung abzustellen. [...]
as.mzkw
10.11.2024, 15:49:35
s.o.
Leo Lee
16.11.2024, 06:46:11
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das geht in der Tat aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht klar hervor. Beachte allerdings, dass hier die Frage des unmittelbaren Ansetzens insofern irrelevant ist, als es hier hauptsächlich um den Gefahrenzusammenhang des sog. erfolgsqualifizierten Versuchs ging (der vereint wurde). Dieser Punkt ist im bzw. vor dem
Tatentschlusszu prüfen. Hierzu kann ich i.P. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 227 Rn. 8 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo