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Schriftform des Darlehensvertrags – Anforderungen an die Urkunde und elektronische Unterschrift (§ 126 BGB)
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Schriftform bei gegenseitigen Verträgen (§ 126 Abs. 2 BGB)
M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.
Schriftformanforderung bei elektronisch unterzeichneter Erklärung und Ausdruck (§ 126 BGB)
Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.