Schweinepanikfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bäuerin B gehört ein Schweinestall, in dem sie eine Schweinezucht in brutaler Intensivtierhaltung betreibt. Die Schweine sind auf engstem Raum zusammengepfercht. An einer Kreuzung nahe des Stalls nimmt Halter H einem anderen Auto die Vorfahrt, sodass es zu einem Unfall kommt. Aufgrund des lauten Knalls geraten die Schweine in Panik, wodurch viele der Schweine sterben.
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Einordnung des Falls
BGH zum Zurechnungszusammenhang bei einem Verkehrsunfall (§ 823 Abs. 1 BGB) | Schutzzweck der Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Sachschaden ( § 7 Abs. 1 StVG) erlitten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Sachschaden ist bei Betrieb des Kfz entstanden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. H haftet der B aber aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?
- Rechtsgutsverletzung
- Betrieb eines Kfz
- Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
- Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung
- Kein Ausschluss der Ersatzpflicht (§§ 7 Abs. 2, Abs. 3, 8, 15, 17 Abs. 3 StVG)
- Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 249 ff; §§ 9-13 StVG)
Wie prüft man die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausaler Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Unerkannt Geisteskrank
1.7.2023, 11:21:55
Hallo, wenn ich in die haftungsbegründende Kausalität einsteige, ist der Unfall äquivalent zurechenbar, allerdings sehe ich keine adäquate Zurechenbarkeit. Wäre es sinnvoll beide Ausschlussgründe anzusprechen, also fehlende adäquate Zurechenbarkeit und eine fehlende Erfassung vom
Schutzzweck der Normoder „reicht“ es, wenn ich in der Prüfung nach der Adäquanz rausfliege? LG
Nora Mommsen
2.7.2023, 08:14:09
Hallo
Unerkannt Geisteskrank, danke für deine Frage. Im Rahmen einer Prüfung immer an der Stelle aufhören, wo du zu einem negativen Ergebnis gekommen bist. Der Anspruch ist ja bereits ausgeschlossen dadurch, dass nur eine Voraussetzung fehlt. Auf die anderen kommt es dann schon nicht mehr an! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
31.10.2024, 12:00:28
Hier läge aber doch keine spezifische Betriebsgefahr vor, selbst wenn die Schweine artgerecht gehalten worden wären, oder?
Leo Lee
3.11.2024, 07:52:20
Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es: Hier fehlt es an einer Betriebsgefahr, weil die Panikreaktionen der Schweine eben nicht in Verbindung mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht. Sprich, die Reaktionen haben nichts mit dem Betrieb zu tun, wodurch der
Zurechnungszusammenhangunterbrochen wird. Wenn die Schweine jedoch artgerecht gehalten wurden und die Panikreaktion tatsächlich durch den Betrieb (also Transport) verursacht wurde, wäre hier die Betriebsgefahr in der Tat zu bejahen, da dieses TBM ohnehin weit ausgelegt wird (a.A. scheint jedoch auch vertretbar). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK-StVG, Walter § 7 Rn. 96 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Amelie7
5.11.2024, 11:38:08
Also wenn man einen Unfall baut und sich jemand im Haus nebenan durch den Krach erschreckt und beispielsweise beim kochen in den Finger schneidet haftet man der Person aus §
7 StVG?