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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

LKW-Halterin L verursacht einen Unfall, weil sie während der Fahrt auf ihrem iPad Star Wars schaut. L und andere Unfallbeteiligte müssen ihre Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei auf der Straße stehen lassen und versperren diese dadurch. Die nachfolgenden Autos fahren daher über den angrenzenden Geh- und Radweg der Stadt S und beschädigen diesen.

Einordnung des Falls

Grünstreifenfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. "Beschädigung einer Sache" (§ 7 Abs. 1 StVG) ist nur die Verletzung der Sachsubstanz zulasten des Eigentümers.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 7 Abs. 1 StVG verlangt die Beschädigung einer Sache. Darunter fällt nicht nur die Verletzung des Eigentums. Auch der Besitzer einer beschädigten Sache kann Schadensersatz verlangen, denn die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) stellt gerade nicht auf die Verletzung des Eigentums ab. Eine Sachbeschädigung (§ 7 Abs. 1 StVG) liegt vor, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Indem die Autos über den angrenzenden Geh- und Radweg fuhren, wurde dieser nicht unerheblich in seiner Substanz verletzt.

2. Die Sachbeschädigung ist nur dann "bei Betrieb" verursacht, wenn sie auf der Motorkraft des Kfz beruht.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Merkmal bei Betrieb eines Kfz setzt voraus, dass sich in dem Schaden gerade die von dem Kfz ausgehenden spezifischen Gefahren realisiert haben. Das Schadensgeschehen muss daher zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden sein, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (verkehrstechnische Auffassung). Es kommt nicht darauf an, ob die Schädigung auf dem Einsatz von Motorkraft für Fortbewegungszwecke beruht.

3. Die Sachbeschädigung des Wegs wurde "bei Betrieb" des LKW verursacht, indem L den LKW bis zum Eintreffen der Polizei auf der Straße stehen ließ.

Nein!

Das unmittelbar schädigende Verhalten eines Dritten ist nicht mehr der spezifischen Betriebsgefahr des Kfz zurechenbar, weil das vorsätzliche pflichtwidrige Handeln eines Dritten den Zurechnungszusammenhang durchbricht. Zwar wurde das Schadensgeschehen durch das Stehenlassen des LKW mitgeprägt. BGH: Das Überfahren des Gehwegs durch die nachfolgenden Kfz sei jedoch aus freien Stücken erfolgt. Der Unfall sei ein nur äußerer Umstand gewesen, der lediglich Motivation für das eigenmächtige Verhalten der Dritten gewesen sei. Damit habe die L das Verhalten der Dritten nicht herausgefordert. "Herr" des schadenstiftenden Geschehens seien nur die ungeduldigen Dritten und nicht die Fahrerin des LKW gewesen.

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