Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus antecedens)


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A macht sich auf den Weg zu O, um ihn zu töten. Kurz vor Erreichen von Os Wohnung gibt er den Tötungsplan aber auf. Wenig später überfährt A den die Straße überquerenden O aus Versehen, sodass dieser verstirbt.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus antecedens)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat O vorsätzlich getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Vorsatz "bei Begehung der Tat" vorliegen. Maßgeblich ist der Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung (Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip). Ein der Tat vorangehender Vorsatz (dolus antecedens), den der Täter im Moment der Tathandlung aufgegeben hat, ist unbeachtlich.A hat in der Vergangenheit einen Tötungsvorsatz gefasst. Zum Zeitpunkt der Tat (d.h. des Unfalls) hatte er den Vorsatz aber aufgegeben. Es fehlt an der Koinzidenz von Vorsatz und Tathandlung.

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QUIG

QuiGonTim

28.4.2024, 16:12:39

In den Antworten werden immer sowohl das Koinzidenz- als auch das Simultanitätsprinzip genannt. Warum werden immer beide Bezeichnungen verwandt? Sind es lediglich Synonyme oder unterscheiden sich beide Prinzipien inhaltlich?

FRA

Francesco

2.7.2024, 13:41:51

So wie ich es verstehe, ist es das gleiche. Macht auch Sinn dahingehend, da Simultanität und Koinzidenz das gleiche aussagt.


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