Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Fremder Mantel)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe einen Mantel in dem Glauben, es sei seiner. Tatsächlich handelt es sich aber um den ganz ähnlich aussehenden Mantel des O. T fährt mit der U3 nach Hause.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Fremder Mantel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

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Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand des § 242 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein- oder Miteigentum von einem anderem als dem Täter steht. Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen.Eigentümer des Mantels ist O. Indem T den Mantel mitgenommen hat, hat er den Gewahrsam des O gegen dessen Willen gebrochen und sich die physisch reale Einwirkungsmöglichkeit und den Willen, diese auszuüben, verschafft.

2. T hatte Vorsatz bzgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Nicht vorsätzlich handelt, wer „bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“ (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).T dachte, es handele sich um seinen Mantel. Er hat sich über die Fremdheit des Mantels und damit über einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB gehörenden Tatumstand geirrt. T unterlag einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und ist straffrei.

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