Fremdgefährdung („Flintenfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E fordert seine Ehefrau F auf, mit einer Pistole auf ihn zu schießen. Er versichert F dabei wider besseres Wissen, die Waffe sei nicht geladen. F setzt E die Pistole an die Schläfe und drückt ab. E ist sofort tot.
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Einordnung des Falls
Flinten-Fall (OLG Nürnberg JZ 2003, 745ff. - Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F ist der Tod des E objektiv zuzurechnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas
31.10.2019, 15:57:28
Hallo! Eine kleine grammatikalische Anmerkung. Im zweiten Satz verstecken sich zwei kleine Fehler („versicher“, „wider besseres Wissen“). Lg
Christian Leupold-Wendling
17.11.2019, 12:33:36
@Jonas, danke für den Hinweis! Den fehlenden Buchstaben haben wir ersetzt. Aber "wider besseres Wissen" ist unseres Erachtens korrekt.
youngirish
18.11.2019, 16:30:32
Ich glaube der Kollege meint, es müsse „wider besseren Wissens“ heißen, wo ich ihm zustimmen würde. :)
Marilena
27.11.2019, 21:44:44
@youngirish @jonas Hallo ihr beiden, ich war mir bei Aufgabenstelung damals selbst unsicher und habe das mal gegoogelt. Wider besseres Wissen/wider besseren Wissens gehört tatsächlich zu den beliebten Fehlern. Die Präposition wider steht synonym zu »gegen« und wird entsprechend mit dem Akkusativ verbunden (und nicht mit dem Genitiv oder Dativ): Es heißt also richtig »wider besseres Wissen«, »wider alles Erwarten«, »wider seinen ausdrücklichen Wunsch«.
Marilena
27.11.2019, 21:45:35
*Aufgabenerstellung
Jose
10.8.2021, 19:21:24
Die F wäre dann aber mangels Vorsatz straflos, richtig? Wenn sie nicht wusste, dass die Pistole geladen ist? Hab das auch mit der obj. Zurechnung nicht ganz verstanden. Inwiefern schafft man ein rechtlich missbilligtes Risiko, wenn man mit einer (vermeintlich) ungeladenen Waffe auf jemanden schießt? Oder vermische ich da obj. und subj. Elemente?
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 18:04:27
Hallo Jose, das rechtlich missbilligte Risiko besteht darin, dass sie mit einer echten Waffe auf einen anderen Menschen geschossen hat. Auch wenn ihr gesagt wurde, dass die Waffe ungeladen war, hätte sie sich hiervon insofern selbst vergewissern müssen. Dies galt im Original Fall umso mehr, als ihr Ehemann dort zuvor versciedentliche Andeutungen gemacht hat ("Wieso hast du die Pistole fallen lassen, es hätte sich ein Schuss lösen können". Der BGH hatte insoweit verlangt, dass sie sich zumindest das leere Magazin hätte zeigen lassen müssen. Auch wenn insoweit kein Vorsatz vorlag, wurde sie dennoch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 18:06:57
Korrektur: Die Entscheidung fiel im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das OLG Nürnberg (NJW 2003, 454) und nicht durch den BGH.
frausummer
25.10.2021, 12:38:20
Was ist denn mit der überlegenen Wissensstellung des E an dieser Stelle?
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 18:12:47
Hallo frausummer, darüber hätte man sicherlich nachdenken können. Das OLG Nürnberg hat aus den Gesamtumständen allerdings die Pflicht der E abgeleitet, sich darüber zu informieren, dass die Waffe ungeladen war. Das hätte sie ohne weiteres durch Vorzeigen des Magazins tun können. Insoweit hat das OLG hier einen dringenden Tatverdacht bzgl. der fahrlässigen Tötung gesehen (bei der Entscheidung handelte es sich um eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die große Strafkammer am Landgericht.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
J K
1.6.2024, 12:12:07
Nur am Rande: Nur weil das Magazin leer ist, muss das nicht heißen, dass die Waffe nicht geladen ist. Fraglich ist wie viel Sachkenntnis dem Laien bei der "Kontrolle" der Pistole abverlangt werden kann
Snow
20.8.2024, 16:22:38
Zumal die erste Person, die sich darüber versichern sollte, ja wohl er selbst ist. Finde ich auch sehr weit hergeholt bei so ausdrücklicher Anweisung.