§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung
30. Mai 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Studentin S kauft bei Bose (B) im Sonderangebot eine Bluetooth Box. Durch einen fahrlässigen Herstellungsfehler von B verbindet sich die Box jedoch nicht mit Handys. Als B die gesetzte Nacherfüllungsfrist fahrlässig verstreichen lässt, verlangt S Schadensersatz statt der Leistung samt Mehrkosten für den Kauf der Box bei einem anderen Händler.
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Einordnung des Falls
§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten ist § 281 BGB.
Ja!
3. Indem B mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. § 281 BGB setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer Nachfrist voraus (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommt nur die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.
Nein!
6. B hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung und seiner Nacherfüllungspflicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. S kann den kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
30.1.2021, 13:50:07
Tricky gestellt :D Im Ergebnis bin ich bei euch. S KANN den kleinen
Schadensersatz fordern. Allerdings würde ich im Hinweistext ggfs deutlich machen, dass sie daran regelmäßig kein Interesse haben dürfte. Denn der kleine Ersatz umfasst ja nur die Mehrkosten der zweiten Box, während sie die kaputte behält. Regelmäßig wird S aber die kaputte zurückgeben wollen und stattdessen den großen Ersatz fordern. Aber natürlich kann sie die Box auch behalten, wenn sie damit noch etwas anzufangen weiß.
Bienenschwarmverfolger
25.11.2022, 22:09:27
Ich würde sogar sagen, dass hier der „kleine SE“ überhaupt nicht auf die Mehrkosten gerichtet wäre, sondern - wie sonst auch - auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts. Der wird hier annähernd 100 % des Kaufpreises ausmachen, weil ein Lautsprecher, den man nicht anschließen kann, wertlos sein dürfte. So bekommt die Käuferin auch mit dem kleinen SE deutlich mehr; ansonsten hat sie zwei volle Kaufpreise gezahlt und im Gegenzug nur eine funktionierende Box, eine wertlose Box und die Mehrkosten bekommen. Da verbleibt nach wie vor ein
Schaden.

Juraluchs
21.2.2023, 09:24:38
Wirkt für mich so, als sei es verwechselt worden
kleinerPadawan
9.3.2023, 16:54:14
Ich sehe das auch wie BIENENSCHWARMVERFOLGER. Der kleine SE würde hier nur den Minderwert erfassen und nicht die Mehrkosten für die neue Box. Allerdings sehe ich nicht, dass die Käuferin mit dem kleinen SE besser gestellt wäre. Denn dann hätte Sie nur eine unbrauchbare Box, wofür Sie zwar einen Großteil des Kaufpreises zurückerhalten würde, aber nicht den kompletten, da auch die kaputte Box noch einen, wenn auch geringen, Wert hat (zB Materialwert). Beim großen SE hingegen geht die Box zurück an den Verkäufer und dieser zahlt den Aufpreis für die neue funktionsfähige Box. Damit hat die Käuferin eine funktionsfähige Box zum ursprünglichen Preis und damit unterm Strich nicht wirklich ein Minus. Sehe ich das richtig? Hoffe das ist nachvollziehbar XD
Faby
14.2.2021, 07:20:29
Woraus ergibt sich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Untersuchung am
Erfüllungsortanbieten muss? Also, dass er das ermöglichen muss, wenn der Verkäufer es verlangt, leuchtet mir ein. Aber weshalb muss es der Käufer sogar anbieten? Und welche Konsequenzen hat es, wenn ein Käufer dieses Anbieten unterlässt?

Marilena
9.12.2021, 17:34:53
Hallo Faby, das war bisher in der Rechtsprechung anerkannt und fiel unter die Voraussetzung des wirksamen Nach
erfüllungsverlangens. Ab 1.1.2022 ist das in § 439 Abs. 5 BGB neue Fassung ausdrücklich geregelt. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
B.H.
10.12.2024, 10:50:40
Steht dem Käufer grds. ein Wahlrecht zwischen dem kleinen und großen SE zu?
Amelie7
4.2.2025, 16:19:58
Laut letzter Aufgabe ja :)
Findet Nemo Tenetur
21.5.2025, 21:50:07
Unter den Voraussetzungen des § 281 I 2, 3; also bei unerheblicher
Pflichtverletzungoder Interesse des Schuldners an der Teilleistung kann kein großer SE verlangt werden.
Tinki
2.2.2025, 18:53:22
Ich glaube es wäre sinnvoll, hier deutlich zu machen, wann der
Deckungskaufgemacht wurde! Hier gehe ich davon aus, dass er nach dem
Schadensersatzverlangen getätigt wurde? Und entfallen wäre, wenn zu diesem ZP noch geleistet worden wäre, womit es sich um einen SE statt der Leistung handelt? :) Danke und LG!
Florian
30.3.2025, 22:01:48
So würde ich den SV hier auch verstehen.
nmew
30.4.2025, 19:01:54
Warum wird hier mit 281 gearbeitet, ist hier nicht 311a einschlägig?
Findet Nemo Tenetur
21.5.2025, 22:12:22
Wenn iRd § 281 I 1 auf die Nach
erfüllungals Leistung abgestellt wird, dann komme ich aber gar nicht über § 437 Nr. 3 Var. 1 in den § 281, sondern “direkt”, oder? Denn die Nach
erfüllungist keine Sache und kann deshalb auch keinen Mangel iSd § 434 haben. Somit wäre für den Fall, dass jemand eine nach §§ 437 Nr. 1, 439 I geschuldete Nach
erfüllungnicht erbringt, die AGL: §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1? Und dann müsste aber für das Nach
erfüllungsverlangen (erstmalig, weil § 439 I keine verlangt) eine Frist gesetzt werden, stimmt das so? Falls das stimmt eine Anschlussfrage bzgl Verjährung: Sagen wir, wir befinden uns 2,5 Jahre nach Ablieferung der Sache, sodass der Nach
erfüllungsanspruch gem. § 439 I Nr. 3 bereits verjährt ist, die gewöhnliche Verjährung gem. § 195 ist aber noch nicht abgelaufen. Für den Fall, dass bei der Leistung auf die Nach
erfüllung(bzw deren Nichtleistung abgestellt wird): Die von § 281 I 1 vorausgesetzte Leistung (Nach
erfüllung) muss fällig und durchsetzbar sein, wäre hier aber wegen § 214 nicht durchsetzbar, und zwar ohne, dass der Verkäufer sich auf Verjährung berufen muss. Das heißt, ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 wäre gar nicht entstanden. Wenn nun aber nicht auf die Nichtleistung der Nach
erfüllungsondern auf die ursprüngliche Schlechtleistung abgestellt wird, dann unterliegt der Leistungsanspruch der normalen Verjährung und der Anspruch ist gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1. entstanden, ist allerdings nicht durchsetzbar, vorausgesetzt der Verkäufer macht sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 geltend. Stimmt das so? Danke!!