Zivilrecht

Kaufrecht

Minderung & Schadensersatz

§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung

§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S kauft bei Bose (B) im Sonderangebot eine Bluetooth Box. Durch einen fahrlässigen Herstellungsfehler von B verbindet sich die Box jedoch nicht mit Handys. Als B die gesetzte Nacherfüllungsfrist fahrlässig verstreichen lässt, verlangt S Schadensersatz statt der Leistung samt Mehrkosten für den Kauf der Box bei einem anderen Händler.

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Einordnung des Falls

§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht. Bei gedachter Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt – Reparatur der Box unmittelbar vor dem Schadensersatzverlangen (§ 281 Abs. 4 BGB) – wären die Mehrkosten durch den Deckungskauf nicht entstanden. Der Schaden ist daher durch eine fiktive Nacherfüllung behebbar und kein Schadensersatz neben der Leistung. Er beruht vielmehr auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung durch das Schadensersatzverlangen.
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2. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten ist § 281 BGB.

Ja!

§ 281 BGB setzt voraus: (1) Ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung (3) eine erfolglose Nachfristsetzung, (4) Vertretenmüssen und (5) einen Schaden.

3. Indem B mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache dem Käufer mangelfrei zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) und bei Mangelhaftigkeit nachzuerfüllen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

4. § 281 BGB setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer Nachfrist voraus (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB setzt den erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraus (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern die Frist nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB). Die Fristsetzung muss mit oder nach Fälligkeit eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung (Nacherfüllung) enthalten. Außerdem muss der Käufer anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen. Nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird. Es genügt, dass der Käufer durch das Verlangen nach umgehender Leistung deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

5. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommt nur die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.

Nein!

Der Schuldner kann zwei Pflichten verletzen: (1) Seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) und (2) seine Pflicht zur fristgerechten Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB). Nach hM genügt es für § 281 BGB, dass der Verkäufer zumindest eine der beiden Pflichtverletzungen zu vertreten hat – egal welche. Denn die Nacherfüllung soll dem Schuldner nur eine zweite Chance geben, eine frühere Pflichtverletzung zu beheben. Sie soll ihn aber nicht aus einer Haftung befreien, wenn er diese Chance aus zufälligen nachträglichen Umständen nicht nutzen kann.

6. B hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung und seiner Nacherfüllungspflicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Die Schadensersatzansprüche der §§ 280ff. BGB setzen voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Formulierung („es sei denn“) ergibt sich, dass das Vertretenmüssen des Schuldners grundsätzlich vermutet wird. Der Schuldner hat dabei grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). B hat den Herstellungsfehler fahrlässig verursacht und die Frist fahrlässig verstreichen lassen.

7. S kann den kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Ja, in der Tat!

Steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, kann er grundsätzlich zwischen kleinem und großem Schadensersatz wählen. Beim kleinen Schadensersatz behält der Gläubiger die Leistung und fordert Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Leistung. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die mangelhafte Sache zurück und verlangt den Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm aufgrund der Nichtdurchführung des Vertrages entstanden sind. S kann den kleinen Schadensersatz wählen und die Wertdifferenz ersetzt verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.1.2021, 13:50:07

Tricky gestellt :D Im Ergebnis bin ich bei euch. S KANN den kleinen Schadensersatz fordern. Allerdings würde ich im Hinweistext ggfs deutlich machen, dass sie daran regelmäßig kein Interesse haben dürfte. Denn der kleine Ersatz umfasst ja nur die Mehrkosten der zweiten Box, während sie die kaputte behält. Regelmäßig wird S aber die kaputte zurückgeben wollen und stattdessen den großen Ersatz fordern. Aber natürlich kann sie die Box auch behalten, wenn sie damit noch etwas anzufangen weiß.

BIE

Bienenschwarmverfolger

25.11.2022, 22:09:27

Ich würde sogar sagen, dass hier der „kleine SE“ überhaupt nicht auf die Mehrkosten gerichtet wäre, sondern - wie sonst auch - auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts. Der wird hier annähernd 100 % des Kaufpreises ausmachen, weil ein Lautsprecher, den man nicht anschließen kann, wertlos sein dürfte. So bekommt die Käuferin auch mit dem kleinen SE deutlich mehr; ansonsten hat sie zwei volle Kaufpreise gezahlt und im Gegenzug nur eine funktionierende Box, eine wertlose Box und die Mehrkosten bekommen. Da verbleibt nach wie vor ein Schaden.

Juraluchs

Juraluchs

21.2.2023, 09:24:38

Wirkt für mich so, als sei es verwechselt worden

KLE

kleinerPadawan

9.3.2023, 16:54:14

Ich sehe das auch wie BIENENSCHWARMVERFOLGER. Der kleine SE würde hier nur den Minderwert erfassen und nicht die Mehrkosten für die neue Box. Allerdings sehe ich nicht, dass die Käuferin mit dem kleinen SE besser gestellt wäre. Denn dann hätte Sie nur eine unbrauchbare Box, wofür Sie zwar einen Großteil des Kaufpreises zurückerhalten würde, aber nicht den kompletten, da auch die kaputte Box noch einen, wenn auch geringen, Wert hat (zB Materialwert). Beim großen SE hingegen geht die Box zurück an den Verkäufer und dieser zahlt den Aufpreis für die neue funktionsfähige Box. Damit hat die Käuferin eine funktionsfähige Box zum ursprünglichen Preis und damit unterm Strich nicht wirklich ein Minus. Sehe ich das richtig? Hoffe das ist nachvollziehbar XD

FABY

Faby

14.2.2021, 07:20:29

Woraus ergibt sich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Untersuchung am

Erfüllungsort

anbieten muss? Also, dass er das ermöglichen muss, wenn der Verkäufer es verlangt, leuchtet mir ein. Aber weshalb muss es der Käufer sogar anbieten? Und welche Konsequenzen hat es, wenn ein Käufer dieses Anbieten unterlässt?

Marilena

Marilena

9.12.2021, 17:34:53

Hallo Faby, das war bisher in der Rechtsprechung anerkannt und fiel unter die Voraussetzung des wirksamen Nacherfüllungsverlangens. Ab 1.1.2022 ist das in § 439 Abs. 5 BGB neue Fassung ausdrücklich geregelt. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena


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