§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Bose (B) im Sonderangebot eine Bluetooth Box. Durch einen fahrlässigen Herstellungsfehler von B verbindet sich die Box jedoch nicht mit Handys. Als B die gesetzte Nacherfüllungsfrist fahrlässig verstreichen lässt, verlangt S Schadensersatz statt der Leistung samt Mehrkosten für den Kauf der Box bei einem anderen Händler.
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Einordnung des Falls
§ 281 – Bezugspunkt Pflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten ist § 281 BGB.
Ja!
3. Indem B mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. § 281 BGB setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer Nachfrist voraus (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommt nur die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.
Nein!
6. B hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung und seiner Nacherfüllungspflicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. S kann den kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Ja, in der Tat!
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