Unrechtseinsicht 6
12. Februar 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (6.051 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. Dabei ist er der festen Überzeugung, dass die Rechtsprechung und Lehre damit Unrecht haben, dass Kopfhaare zum Körper gehören und daher von § 223 StGB erfasst sind.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
2.1.2023, 10:38:38
Man könnte die Frage auch so verstehen, dass T zwar annimmt, Literatur und Rspr. Haben unrecht, er allerdings dennoch davon ausgeht, dass §223 zutrifft 😅

Nora Mommsen
2.1.2023, 11:18:26
Hallo juramen, danke für dein Feedback. Wir haben die
Aussagenochmal etwas unformuliert, sodass es nun klar sein sollte. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
B.H.
7.10.2024, 08:58:43
I.E. würde die Strafbarkeit jedoch dennoch angenommen werden können, da der Irrtum jedenfalls vermeidbar gewesen ist - insbesondere unter Kenntnis von Rspr. und Lit.