Unrechtseinsicht 6

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. Dabei ist er der festen Überzeugung, dass die Rechtsprechung und Lehre damit Unrecht haben, dass Kopfhaare zum Körper gehören und daher von § 223 StGB erfasst sind.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Sowohl objektiver als auch subjektiver Tatbestand liegen vor. Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur, dass auch das Abschneiden von Haaren eine körperliche Misshandlung ist und daher eine Körperverletzung darstellt.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich die Einsicht Unrecht zu begehen nicht auf die Rechtsprechung, da diese kein Gesetz darstellt. Ist der Täter daher trotz Kenntnis der Rechtsprechung fest davon überzeugt kein Unrecht zu begehen, liegt Unrechtseinsicht nicht vor. Für die Frage der Vermeidbarkeit ist die Kenntnis der Rechtsprechung aber von Bedeutung und spricht eher für eine Vermeidbarkeit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen

juramen

2.1.2023, 10:38:38

Man könnte die Frage auch so verstehen, dass T zwar annimmt, Literatur und Rspr. Haben unrecht, er allerdings dennoch davon ausgeht, dass §223 zutrifft 😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 11:18:26

Hallo juramen, danke für dein Feedback. Wir haben die Aussage nochmal etwas unformuliert, sodass es nun klar sein sollte. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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