Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
21. August 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft am 05.01.2022 von Unternehmerin U ein Handy und nimmt es mit. Am 03.01.2024 stellt V fest, dass die Software, die auf das Smartphone gespielt war, von vorneherein fehlerhaft war. V will am 06.01.2024 Gewährleistungsrechte geltend machen.
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