Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft am 05.01.2022 von Unternehmerin U ein Handy und nimmt es mit. Am 03.01.2024 stellt V fest, dass die Software, die auf das Smartphone gespielt war, von vorneherein fehlerhaft war. V will am 06.01.2024 Gewährleistungsrechte geltend machen.
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Einordnung des Falls
Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Handy weicht von den objektiven Anforderungen negativ ab. Die Beurteilung dessen richtet sich nach dem Sachmangelbegriff einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b BGB).
Ja, in der Tat!
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2. V kann also, gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB geltend machen.
Ja!
3. Nach dem allgemeinen Kaufrecht verjähren Mängelansprüche regelmäßig zwei Jahre nach Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
4. Da § 438 BGB bestimmt, dass Vs Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind, sind Vs Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
30.8.2023, 16:34:59
Das heißt nach einem "Ausflug" in
§ 475dist man in § 475e wieder zurück im Recht der Waren mit digitalen Elementen. Gibt es für diese Stellung im Gesetz eine Erklärung?
Leo Lee
31.8.2023, 11:47:55
Hallo evanici, so ist es! Beachte jedoch - siehe insoweit auch den anderen Thread - dass sich Abs. 2 und 3 bei 475e sich nicht explizit auf digitale Waren bezieht sondern "allgemeine" Regelungen sind :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
as.mzkw
21.8.2024, 10:27:04
Abs. 2 bezieht Sicht sehr wohl nur auf digitale Waren, indem er von “Aktualisierungspflicht” spricht oder übersehe ich was?
as.mzkw
21.8.2024, 10:27:41
Vermutlich ist Abs. 3 und 4 gemeint?