Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

21. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes des Bundes?

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Art. 70-82 GG)

    1. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG)

      1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)

      2. Ausnahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)

        Es gibt zwei Ausnahmen von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes: (1) Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen (insbesondere Art. 71-74 GG) (2) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen Zu 1: Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind die ausschließliche (Art. 71 GG) und die konkurrierende (Art. 72 Abs. 1-4 GG) Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG). Zu 2: Anerkannte ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind (1) die Annexkompetenz, (2) die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und (3) die Kompetenz kraft Natur der Sache.

    2. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)

      1. Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)

        Hier sind die Gesetzesinitiative aus Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG) sowie ggf. ein Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG) zu prüfen.

      2. Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)

        Hier sollte (1) der Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und (2) die Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG) angesprochen werden.

      3. Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG)

        Im Abschlussverfahren müssen die (1) Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG), (2) die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) sowie die (3) Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) erfolgen.

    3. ggf. verfassungsrechtliche Formvorschriften

      Da dieser Prüfungspunkt mit dem Abschlussverfahren im Grunde deckungsgleich ist, kann auch hierauf verzichtet werden.

  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

    Hier werden Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen oder Rechtsgüter geprüft. Dazu zählen z.B. Verstöße gegen die Staatsstrukturprinzipien (insbesondere Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip) und deren Ausprägungen (beispielsweise Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Auch Verstöße gegen sonstiges Verfassungsrecht kommen in Frage. Zudem kann die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleichen Rechten geprüft werden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

13.1.2024, 17:54:05

Ist hier der 3. Punkt („ggf. Form“) in der formellen

Verfassungsmäßigkeit

nicht überflüssig, da dessen Anforderungen bereits im Punkt „Abschlussverfahren“ vollständig bearbeitet werden?

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 09:20:34

Hallo gova, vielen Dank für den Hinweis! In der

Tat

ist die Form das, was auch im „Abschlussverfahren“ geprüft wird. Entweder kann man es dort behandeln oder separat als „Form“. Wir haben deshalb als Erklärung eingefügt, dass man diesen separaten Punkt auch weglassen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Kai

Kai

3.12.2024, 15:38:11

Unter I. 1. b. heißt es Ausnahme der

Gesetzgebungskompetenz

des Bundes (als Ausnahme von der GesGebKomp der Länder). Gleichwohl steht in der dazugehörigen Erklärung: "Es gibt zwei Ausnahmen von der

Gesetzgebungskompetenz

des Bundes: (1) Geschriebene

Gesetzgebungskompetenz

en (insbesondere Art. 71-74 GG) (2)

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

" Irre ich mich oder müsste in der Erklärung s

tat

t "des Bundes" eigentlich "der Länder" stehen? Denn durch geschriebene oder ungeschr. Übertragung der Kompetenz wird ja gerade die Ausnahme von der

Gesetzgebungskompetenz

der Länder ZUGUNSTEN des Bundes begründet, oder?


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