Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Grundlagen

Bedeutung im Alltag und Studium - "Kommunalrecht auf Lücke"

Bedeutung im Alltag und Studium - "Kommunalrecht auf Lücke"

1. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jura-Poser JP steht kurz vor dem Examen. Kommunalrecht lernt er auf Lücke, „weil das eh nie drankommt“. Außerdem sei „das, was die alten weißen Männer im Gemeinderat ausklüngeln“ für sein Leben total unbedeutend.

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Einordnung des Falls

Bedeutung im Alltag und Studium - "Kommunalrecht auf Lücke"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Kommunalrecht für das Leben der meisten Menschen in Deutschland ein total unbedeutendes Rechtsgebiet?

Nein!

Kommunen sind die wichtigsten Träger der öffentlichen Verwaltung. Mitunter spricht man vom „Grundprinzip des Regelvollzugs durch die Kommunen“. Wer Behördengänge unternimmt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kontakt mit der kommunalen Verwaltung (und nicht mit der Bundes- oder Landesverwaltung) kommen: Bei Wohnsitzanmeldung, Ausweisangelegenheiten oder Kindertagesstätten ist es die Kommune, die einem gegenübersteht. Daher ist es wenig verwunderlich, dass die großen Herausforderungen und Konflikte des rechtlichen und politischen Lebens sich oft erst auf der kommunalen Ebene zeigen und praktisch auswirken. Nirgendwo ist Politik niedrigschwelliger und näher an der Bürgerin als im Gemeinderat oder in sonstigen kommunalen Gremien. Wenn Du Demokratie in der Praxis erleben und die Lebensrealität vieler Menschen wirksam und nachhaltig gestalten willst, solltest Du Dich vor Ort engagieren.
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2. Kommen Klausuren mit kommunalrechtlichen Bezügen oft vor?

Genau, so ist das!

Klausuren mit kommunalrechtlichen Bezügen werden wegen der besonderen Lebensnähe und der hohen berufspraktischen Relevanz des Rechtsgebiets gerne gestellt. Aber auch darüber hinaus sind kommunalrechtliche Kenntnisse grundlegend für das besondere Verwaltungsrecht: Im Baurecht sind es meist kommunale Behörden die handeln, und auch im Polizeirecht ist zumindest ein solides Verständnis der kommunalen Zuständigkeitsregelungen notwendig (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG; § 3 Abs. 1 OBG). Im Examen sind verwaltungsrechtliche Klausuren ohne kommunalrechtlichen Einschlag kaum zu konstruieren: Grundlagenkenntnisse werden insbesondere bei der Zulässigkeitsprüfung eines verwaltungsprozessualen Rechtsbehelfs und bei der formellen Prüfung (Zuständigkeit, Verfahren und Form) von Hoheitsakten relevant. Zudem eignen sich kommunalrechtliche Phänomene wie das Bürgerbegehren § 26 Abs. 1 GO) oder die Kommunalaufsicht (§ 119 GO-§ 127 GO) hervorragend für den Einstieg in die inzidente Prüfung weiterer Rechtsgebiete.

3. Kommunale Gebietskörperschaft („Kommune“) ist der Oberbegriff für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Ja, in der Tat!

Der Status der Gebietskörperschaft ist für die Gemeinden (Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV; § 1 Abs. 2 GO) und die Kreise (Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV; § 1 Abs. 2 KrO) verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich festgeschrieben. In den folgenden Kapiteln gehen wir vor allem auf die Gemeinden ein, da diese weitaus häufiger Gegenstand von Prüfungen sind. Die Regelungen der Kreisordnung (KrO) entsprechen aber größtenteils denen der GO, weshalb die Kenntnisse aus der GO regelmäßig auf die KrO übertragen werden können.

4. Kommunen sind neben dem Bund und den Ländern eine eigenständige Ebene im Staatsaufbau der Bundesrepublik.

Nein!

Die Kommunen sind nicht eigenständig, sondern im föderal-zweistufigen Staatsaufbau (Bund und Länder) Teil der Länderverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 1 und 2 GG). Die Integration in die Länder wird insbesondere deutlich anhand der Art. 28 Abs. 3, 84 Abs. 1 S. 7, 85 Abs. 1 S. 2 GG.

5. Kommunen sind Einrichtungen der mittelbaren Landesverwaltung.

Genau, so ist das!

Bei derunmittelbaren Staatsverwaltung werden die staatlichen Aufgaben durch die staatlichen Behörden selbst wahrgenommen (für den Aufbau siehe § 2 LOG-§ 9 LOG). Mittelbare Staatsverwaltung heißt, dass die staatlichen Aufgaben an rechtlich selbstständige Verwaltungsträger (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts) zur Erfüllung übertragen werden. Kommunen sind rechtlich selbstständige kommunale Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Das Land überträgt den Kommunen staatliche Aufgaben (vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 OBG).

6. JP hat mittlerweile erkannt, dass das Kommunalrecht wichtiger ist als er dachte. JP fragt sich, ob ihm seine Kenntnisse im Staatsorganisationsrecht für das Kommunalrecht weiterhelfen. Haben Kommunalrecht und Staatsorganisationsrecht viel gemeinsam?

Ja, in der Tat!

Kommunalrecht wird oft als „Staatsorganisationsrecht im Kleinen“ bezeichnet. Das Staatsorganisationsrecht und das Kommunalrecht sind beide fundamental für die Funktionsfähigkeit des Staatswesens, weil sie dessen Organisation und die Aufgaben und Zuständigkeiten der handelnden Organe betreffen. Die wichtigsten Unterschiede ergeben sich aus dem Status der Kommunen als Selbstverwaltungskörperschaft und als Teil der Verwaltung. Viele Kenntnisse aus dem Staatsorganisationsrecht lassen sich auf das Kommunalrecht übertragen - und umgekehrt: Wenn Du Kommunalrecht lernst, wirst Du auch das Staatsorganisationsrecht durch das Erkennen von Gemeinsamkeiten und Unterschieden besser verstehen! Es ist damit gewissermaßen ein „staatsrechtliches Repetitorium“.
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