Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
26. Mai 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (11.020 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Landtag von NRW beschließt das „Zoffenhausen-Eingemeindungs-Gesetz“ (ZEG), nach dem die kreisangehörige Gemeinde Zoffenhausen gegen ihren Willen Teil der kreisfreien Stadt Stunkstadt werden soll. Zoffenhausen erhält keine Möglichkeit, sich zu dieser Eingemeindung zu äußern.
Diesen Fall lösen 79,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV gewähren den Gemeinden subjektive Rechte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das ZEG ist materiell verfassungswidrig, soweit es das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV) der Gemeinde Zoffenhausen verletzt.
Genau, so ist das!
3. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV garantieren die Existenz der Institution „Kommune“ im Staatsaufbau (institutionelle Garantie).
Ja, in der Tat!
4. Darüber hinaus garantieren Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV auch den individuellen Fortbestand der Gemeinde Zoffenhausen.
Nein!
5. Können staatliche Beeinträchtigungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?
Genau, so ist das!
6. Die Eingemeindung ist nur mit dem Einverständnis von Zoffenhausen zulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die formellen Voraussetzungen der Eingemeindung liegen im Falle des ZEG vor.
Nein!
8. Die materiellen Voraussetzungen der Eingemeindung sind gerichtlich voll überprüfbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
23.2.2024, 00:57:08
Muss ich die Gründe für die Verfassungswidrigleit einer Eingemeindung alle auswendig können?

Nora Mommsen
23.2.2024, 12:01:48
Hallo Vanilla Latte, danke für deine Frage! Ich kann dich beruhigen! Das ist nicht
erforderlich. Hier ging es primär darum, sich mit der Selbstverwaltungsgarantie (und der institutionellen Gemeindegarantie) auseinanderzusetzen. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen aus dem Gesetz bzw. den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. Wichtig ist Folgendes im Kopf zu haben: Die Institution der Gemeinde ist garantiert, nicht aber jede individuelle Gemeinde als solche. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
lisa1345
5.6.2024, 11:57:54
Hallo, kann man bei der Prüfung eines Landesgesetzes im Rahmen einer Kommunalverfassungs
beschwerde auf Landesebene, die Verletzung von Art 28 II 1 GG überhaupt prüfen? Denn Art 4 LV NRW sieht nur vor, dass Grundrechte Teil der Landesverfassung sind und Art 28 II1 ist zwar ein subjektives Recht, aber nur eine institutionelle Garantie und kein GR(
Konfusionsargument) Läuft die Prüfung dann ausschließlich über Art 78 I 1 LV, wobei eben die Wertungen des Art 28 II 1 GG berücksichtigt werden, oder zitiert man dennoch beide Vorschriften?
Florian
11.4.2025, 20:58:43
Ich würde dazu tendieren, zu sagen, dass nur Rechte aus der Verfassung des Landes geltend gemacht werden können und - da es sich um kein Grundrecht handelt - Art 28 Abs. 2 S. 1 GG nicht geprüft wird. Allerdings dann Art 78 LVerf NRW. Oder, @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974) @[Lukas_Mengestu](136780)?

Sebastian Schmitt
14.4.2025, 09:36:12
Hallo @[lisa1345](200143), hallo @Florian, die Kommunalverfassungs
beschwerde ist für NRW in Art 75 Nr 5b LVerf NRW, § 12 Nr 8 VGHG geregelt. Sie kann demnach nur auf Verletzung "in einem [...] in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Recht" gestützt werden. Art 78 LVerf NRW gehört damit zum Prüfungsumfang, Art 28 GG dagegen nicht. Er ist, wie Ihr richtig gesagt habt, insbesondere kein "Grundrecht" iSd Art 4 I LVerf NRW. Das macht die Aufgabe allerdings mE nicht "falsch", weil wir hier keine bestimmte Verfahrensart prüfen, sondern nur allgemein auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme eingehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team