Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Landtag von NRW beschließt das „Zoffenhausen-Eingemeindungs-Gesetz“ (ZEG), nach dem die kreisangehörige Gemeinde Zoffenhausen gegen ihren Willen Teil der kreisfreien Stadt Stunkstadt werden soll. Zoffenhausen erhält keine Möglichkeit, sich zu dieser Eingemeindung zu äußern.
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Einordnung des Falls
Keine individuelle Einrichtungsgarantie - "Eingemeindung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV gewähren den Gemeinden subjektive Rechte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das ZEG ist materiell verfassungswidrig, soweit es das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV) der Gemeinde Zoffenhausen verletzt.
Genau, so ist das!
3. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV garantieren die Existenz der Institution „Kommune“ im Staatsaufbau (institutionelle Garantie).
Ja, in der Tat!
4. Darüber hinaus garantieren Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 78 Abs. 1 S. 1 LV auch den individuellen Fortbestand der Gemeinde Zoffenhausen.
Nein!
5. Können staatliche Beeinträchtigungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?
Genau, so ist das!
6. Die Eingemeindung ist nur mit dem Einverständnis von Zoffenhausen zulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die formellen Voraussetzungen der Eingemeindung liegen im Falle des ZEG vor.
Nein!
8. Die materiellen Voraussetzungen der Eingemeindung sind gerichtlich voll überprüfbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
23.2.2024, 00:57:08
Muss ich die Gründe für die Verfassungswidrigleit einer Eingemeindung alle auswendig können?
Nora Mommsen
23.2.2024, 12:01:48
Hallo Vanilla Latte, danke für deine Frage! Ich kann dich beruhigen! Das ist nicht erforderlich. Hier ging es primär darum, sich mit der Selbstverwaltungsgarantie (und der institutionellen Gemeindegarantie) auseinanderzusetzen. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen aus dem Gesetz bzw. den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. Wichtig ist Folgendes im Kopf zu haben: Die Institution der Gemeinde ist garantiert, nicht aber jede individuelle Gemeinde als solche. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
lisa1345
5.6.2024, 11:57:54
Hallo, kann man bei der Prüfung eines Landesgesetzes im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Landesebene, die Verletzung von Art 28 II 1 GG überhaupt prüfen? Denn Art 4 LV NRW sieht nur vor, dass Grundrechte Teil der Landesverfassung sind und Art 28 II1 ist zwar ein subjektives Recht, aber nur eine institutionelle Garantie und kein GR(
Konfusionsargument) Läuft die Prüfung dann ausschließlich über Art 78 I 1 LV, wobei eben die Wertungen des Art 28 II 1 GG berücksichtigt werden, oder zitiert man dennoch beide Vorschriften?