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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieter V und der 16 jährige M schließen (mit Einwilligung der Eltern des M) einen Mietvertrag über ein Mofa. Eines Tages überlässt M den Besitz an dem Mofa dem H, da er meint, dieser könne es gut gebrauchen. H veräußert unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung II das Mofa an G.

Einordnung des Falls

Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. H und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. H hat G das Mofa übergeben. H und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. H war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Mofas war V.

2. Wenn das Mofa nicht abhanden gekommen ist (§ 935 BGB), hat G Eigentum nach § 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

H und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. H hat G das Mofa übergeben. H und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. H war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Erwerb eines gebrauchten Kfz nicht vorgelegt, kommt ein gutgläubiger Erwerb regelmäßig nicht in Betracht.

3. Für die Frage des Abhandenkommens ist auf den Eigentümer (V) abzustellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Abhandenkommen (§ 935 BGB) bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust). Hat der Eigentümer nur mittelbaren Besitz, kommt es darauf an, ob die Sache dem Besitzmittler abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB). Besitzmittler des Eigentümers war M. Es kommt hier darauf an, ob M das Mofa abhandengekommen ist.

4. M ist das Mofa abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1 BGB).

Nein!

Abhandenkommen (§ 935 BGB) bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers. Eine ältere Literaturansicht nimmt zum Schutz des Minderjährigen stets ein Abhandenkommen an. Nach anderer Literaruransicht erfordere ein Besitzaufgabewille nur die Fähigkeit, einen natürlichen Willen zu bilden (Besitzaufgabe damit kein rechtsgeschäftliches Handeln). Das könne jeder Minderjährige. Die hL stellt auf die Urteilsfähigkeit des Minderjährigen hinsichtlich der Besitzaufgabe ab. M hat den Besitz am Mofa freiwillig aufgegeben. M ist allerdings beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Folgt man der überwiegenden Ansicht, so ist davon auszugehen, dass M als 16-jähriger die Folgen der Besitzaufgabe überblicken konnte. Das Mofa ist ihm nicht abhanden gekommen. G hat gutgläubig Eigentum erworben.

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