Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V und der 16-jährige M schließen (mit Einwilligung der Eltern des M) einen Mietvertrag über ein Mofa. Eines Tages überlässt M den Besitz an dem Mofa dem H, da er meint, dieser könne es gut gebrauchen. H veräußert unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung II das Mofa an G.
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Einordnung des Falls
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn das Mofa nicht abhandengekommen ist (§ 935 BGB), hat G Eigentum nach § 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
3. Für die Frage des Abhandenkommens ist auf den Eigentümer (V) abzustellen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. M ist das Mofa abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Arylion
24.5.2021, 20:01:01
Das Überlassen des Mofas vom Minderjährigen M an H ist hier unproblematisch, weil H nur den bloßen Besitz erlangen und nie gutgläubig Eigentum erwerben soll, richtig?
Tigerwitsch
24.5.2021, 21:38:19
Der Minderjährige kann grundsätzlich auch über fremdes Eigentum wirksam verfügen, sodass ein gutgläubiger Erwerb von diesem möglich ist. Es handelt sich nämlich um ein
rechtlich neutrales Geschäft. Die Erklärung (Einigung) kann für den Minderjährigen nicht von Nachteil sein, da er kein Eigentum verliert. Der Eigentumsverlust tritt stattdessen beim eigentlich Berechtigten ein, sofern zugunsten des Erwerbers ein gutgläubiger Erwerb zu bejahen ist. Die herrschende Meinung vertritt insoweit die Auffassung, dass der beschränkt Geschäftsfähige eine wirksame Einigungserklärung abgeben kann, da sich die
Übereignungfür ihn als
rechtlich neutrales Geschäftdarstellt. Dies soll aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB folgen, wonach der beschränkt Geschäftsfähige auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Vertreter handeln darf, da ja die Erklärung nicht ihn selbst, sondern den Vertretenen trifft.
Arylion
25.5.2021, 10:06:32
Genau, aber das ist hier nicht passiert, richtig? M hat nie Eigentum auf H übertragen wollen, oder?
Tigerwitsch
25.5.2021, 11:26:55
Ja, darauf kommt es vorliegend jedoch nicht direkt an. Im konkreten Fall war M (also der Minderjährige) nur der
Besitzmittler. H (der das Mofa von M bekam) hat sich mit G geeinigt über den Eigentumsübergang. Fraglich war hier, ob das Mofa „abhandengekommen“ ist. Dabei war auf den
BesitzmittlerM abzustellen.
Arylion
25.5.2021, 11:29:10
Super, vielen Dank!
Leo
1.9.2021, 14:02:09
@tigerwunsch Sind bei der Ermittlung, ob die Veräußerung an H rechtlich Nachteilhaft ist nicht etwaige bereicherungsrechtliche heranzuziehen ?
Leo
1.9.2021, 14:08:01
Hat sich erledigt hatte einen Denkfehler 😂
Edward Hopper
16.11.2022, 21:26:45
Nora Mommsen
18.11.2022, 11:53:02
Hallo Edward Hopper, während eine ältere Ansicht zugunsten des Minderjährigen stets von einem
Abhandenkommenausging findet heute eine andere Bewertung statt.
Abhandenkommenknüpft an den tatsächlichen Besitz an. Für den Besitz ist natürlicher Wille ausreichend, es ist kein umfassend und korrekt gebildeter rechtsgeschäftliche Wille erforderlich. Aus diesem Grund stellt man bezüglich des
Abhandenkommens darauf ab, ob der Minderjährige in der Lage ist einen tatsächlichen Willen zu bilden. Da M 16 Jahre alt ist und (mit Einwilligung der Eltern) auch reif genug einen Mietvertrag über ein Mofa zu schließen, drängt das den Schluss auf, dass er auch den natürlichen Willen hinsichtlich der Besitzaufgabe korrekt bilden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Prokurist
28.4.2023, 12:58:34
Frage an das Jurafuchs-Team: Ist G hier tatsächlich gutgläubig, obwohl er das Mofa von einer Privatperson erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung II vermerkt ist (steht nicht im Sachverhalt, aber als Halter müsste ja noch der Vermieter V vermerkt sein)? Ich habe da eine BGH-Entscheidung im Kopf, wonach der Käufer in diesen Fällen Verdacht schöpfen muss und trotz Vorlage des Fahrzeugbriefes eben nicht mehr schutzwürdig ist…
Dominic
10.8.2023, 08:19:55
Wenn ich das richtig sehe liegt hier eine Form des gestuften mittelbaren Besitzes vor. Angenommen das Mofa wäre dem H abhandengekommen: Das Gesetz sagt ja nur, dass es darauf ankommt, dass die Sache dem Besitzer (gemeint ist hier wohl un
mittelbarer Besitzer) abhandengekommen ist. H war hier un
mittelbarer Besitzer. Kommt es daher nicht vielmehr auf den H an? Oder ist es so, dass es auf denjenigen
Besitzmittlerankommt, der dem Eigentümer den Besitz mittelt?
Leo Lee
10.8.2023, 16:17:14
Hallo Dominic, wenn wir auf den H abstellen würde in der Tat die Sache nicht abhandengekommen sein, zumal er es freiwillig weggab. Beachte jedoch, dass § 935 I BGB immer das Geschehen von der Warte des Eigentümers (V) aus betrachtet. Sprich, hier kommt es nicht darauf an, ob dem H (dem V die Sache nicht eingeräumt) hat, sondern ob dem M (dem V die Sache sehr wohl eingeräumt hat) die Sache abhandengekommen ist. Denn aus der Perspektive des V ist nicht der H, sondern der M
Besitzmittler(weil er eben nur mit M den Vertrag geschlossen und vermöge dessen den besitz eingeräumt hat). Wenn wir sagen, dass es nur darauf ankommt, wer zuletzt
Besitzmittlerwar (also hier H), könnte man die Kette über 50 Personen erweitern; so würde der Eigentümer praktisch nie an sein Eigentum mehr kommen, weil der Besitz immer weiter gemittelt würde. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 6. Auflage, Oechsler § 935 Rn. 2 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
probatio diabolica
30.5.2024, 12:52:16
Bei der letzten Frage könnte man unten (Ansicht hL) ergänzen, dass das Abstellen auf die Urteilsfähigkeit dem Rechtsgedanken des § 828 entspricht.
Kind als Schaden
29.9.2024, 16:50:14
Es ist vermutlich nur in wenigen Fällen relevant, allerdings gibt es keine Zulassungsbescheinigung für Mofas😅 Man kann ein Mofa ja auch gar nicht "zulassen", sondern man beantragt schlicht ein Versicherungskennzeichen.