Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
13. Mai 2025
23 Kommentare
4,8 ★ (24.338 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V und der 16-jährige M schließen (mit Einwilligung der Eltern des M) einen Mietvertrag über ein Mofa. Eines Tages überlässt M den Besitz an dem Mofa dem H, da er meint, dieser könne es gut gebrauchen. H veräußert unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung II das Mofa an G.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn das Mofa nicht abhandengekommen ist (§ 935 BGB), hat G Eigentum nach § 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
3. Für die Frage des Abhandenkommens ist auf den Eigentümer (V) abzustellen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. M ist das Mofa abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!