Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will die B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches zurechnungsunfähig. Er sticht 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte. B verblutet.

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Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit bei A ist eine für den Vorsatz unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen. entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.BGH: A habe B töten und ihr demnach die erforderliche Zahl von Messerstichen beibringen wollen, damit sie sterben würde. Der wirkliche Tatablauf habe dieser Vorstellung entsprochen. Der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Affektzustand habe sich allenfalls dahingehend ausgewirkt, dass A schneller zustach und der B mehr Stiche beibrachte als ursprünglich gedacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GamaschenJoe

GamaschenJoe

14.7.2023, 18:22:48

Könnte man hier nicht auch an Mordmerkmale denken und wäre für diese nicht der

Vorsatz

gerade entscheidend?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 15:47:20

Hallo GamaschenJoe, danke für deine Frage. Vorliegend gibt es keine Hinweise auf ein Mordmerkmal. Auch ein besonders grausames Vorgehen liegt nicht vor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EV

eviiimaria

29.9.2024, 03:00:45

@[

Nora Mommsen

](178057) Ein 50-maliges Einstechen könnte doch aber ein grausames Vorgehen sein? (Hinausgehen über das zur Tötung Erforderliche)

ISAB

isabellemarie

24.8.2024, 22:45:16

Sollte es hier nicht "UNzurechnungsfähig(keit)" heißen?

TI

Timurso

25.8.2024, 19:47:57

Unzurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit sind soweit ich weiß synonym. Letzteres wird hier verwendet, nicht Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn ersteres mit Sicherheit übersichtlicher ist.

MWA

mwally

8.9.2024, 23:31:57

ZurechnungsUNFÄHIGKEIT ist präziser, als Unzurechnungsfähigkeit, weil es um die Unfähigkeit zur Zurechnung geht, nicht um die Negation der Zurechnungsfähigkeit.

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

31.10.2024, 20:32:00

Wie sehe denn dann der Klausuraufbau aus, wenn zum ZP der Tat bzgl des

Vorsatz

es T eigentlich nicht Zurechnungsfähig war?

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 10:49:35

Hallo ShakespeareLebt, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der Aufbau würde wie folgt aussehen: Im obj. Tatbestand prüfen wir ganz normal alles durch und bejahen den obj. TB. Im subj. TB würden wir uns kurz die vorliegende Frage stellen, aber sagen, dass es insofern unschädlich ist, als der Ablauf wie geplant eintrat (und nur "schneller" umgesetzt wurde). Auf Ebene der Schuld würde man dann kurz diskutieren, ob gem. § 20 der A bei Begehung der Tat mglw. schuldunfähig war oder nicht. Hier wird es dann interessant, ob man "bei Begehung" als den Zeitpunkt des Ansetzens (also beim Ausholen zum Zustechen) definiert oder erst nachdem der Blutrausch eingetreten ist. Näherliegender ist die Schuld zu bejahen, da der Täter (wie hier) bei Beginn der Tat noch uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Streng § 20 Rn. 85 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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