Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

25. Januar 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will die B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches zurechnungsunfähig. Er sticht 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte. B verblutet.

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Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit bei A ist eine für den Vorsatz unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen. entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.BGH: A habe B töten und ihr demnach die erforderliche Zahl von Messerstichen beibringen wollen, damit sie sterben würde. Der wirkliche Tatablauf habe dieser Vorstellung entsprochen. Der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Affektzustand habe sich allenfalls dahingehend ausgewirkt, dass A schneller zustach und der B mehr Stiche beibrachte als ursprünglich gedacht.
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