Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz
Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will die B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches zurechnungsunfähig. Er sticht 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte. B verblutet.
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Einordnung des Falls
Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit bei A ist eine für den Vorsatz unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GamaschenJoe
14.7.2023, 18:22:48
Könnte man hier nicht auch an Mordmerkmale denken und wäre für diese nicht der
Vorsatzgerade entscheidend?
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:47:20
Hallo GamaschenJoe, danke für deine Frage. Vorliegend gibt es keine Hinweise auf ein Mordmerkmal. Auch ein besonders grausames Vorgehen liegt nicht vor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
eviiimaria
29.9.2024, 03:00:45
@[
Nora Mommsen](178057) Ein 50-maliges Einstechen könnte doch aber ein grausames Vorgehen sein? (Hinausgehen über das zur Tötung Erforderliche)
isabellemarie
24.8.2024, 22:45:16
Sollte es hier nicht "UNzurechnungsfähig(keit)" heißen?
Timurso
25.8.2024, 19:47:57
Unzurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit sind soweit ich weiß synonym. Letzteres wird hier verwendet, nicht Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn ersteres mit Sicherheit übersichtlicher ist.
mwally
8.9.2024, 23:31:57
ZurechnungsUNFÄHIGKEIT ist präziser, als Unzurechnungsfähigkeit, weil es um die Unfähigkeit zur Zurechnung geht, nicht um die Negation der Zurechnungsfähigkeit.
ShakespeareLebt
31.10.2024, 20:32:00
Wie sehe denn dann der Klausuraufbau aus, wenn zum ZP der Tat bzgl des
Vorsatzes T eigentlich nicht Zurechnungsfähig war?
Leo Lee
3.11.2024, 10:49:35
Hallo ShakespeareLebt, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der Aufbau würde wie folgt aussehen: Im obj. Tatbestand prüfen wir ganz normal alles durch und bejahen den obj. TB. Im subj. TB würden wir uns kurz die vorliegende Frage stellen, aber sagen, dass es insofern unschädlich ist, als der Ablauf wie geplant eintrat (und nur "schneller" umgesetzt wurde). Auf Ebene der Schuld würde man dann kurz diskutieren, ob gem. § 20 der A bei Begehung der Tat mglw. schuldunfähig war oder nicht. Hier wird es dann interessant, ob man "bei Begehung" als den Zeitpunkt des Ansetzens (also beim Ausholen zum Zustechen) definiert oder erst nachdem der Blutrausch eingetreten ist. Näherliegender ist die Schuld zu bejahen, da der Täter (wie hier) bei Beginn der Tat noch uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Streng § 20 Rn. 85 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo