Einstellung nach § 154
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist in 24 Fällen des Betrugs hinreichend verdächtig. Er hatte zwei Jahre lang monatlich bei Zalando mit gestohlenen Kreditkarten Schuhe an eine Packstation bestellt. Staatsanwältin S kann 20 der 24 Fälle nachweisen, für die 4 anderen müsste ein Team von IT-Spezialisten engagiert werden.
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Einordnung des Falls
Einstellung nach § 154
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die einzelnen Betrugsdelikte stehen in Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei den einzelnen Betrugsdelikten handelt es sich um eine einzige prozessuale Tat (§ 264 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann die vier anderen Delikte nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen.
Ja!
4. S kann nach einer Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
flari0n
9.2.2024, 16:45:19
Liebes Jurafuchs-Team, wäre in diesem Fall nicht § 154 Abs. 4 StPO anwendbar, nachdem zuvor gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt worden ist? Dass die öffentliche Klage bereits erhoben und daher nach Abs. 2 einzustellen bzw. nach Abs. 5 wieder aufzunehmen ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht so recht, finde ich.