Untauglicher Versuch 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T meint, nachts seinen Erzfeind O zu sehen und schießt in Tötungsabsicht mehrfach auf diesen. In Wahrheit handelt es sich dabei nur um einen Baum.
Einordnung des Falls
Untauglicher Versuch 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Ja!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
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Genau, so ist das!
3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den Tod des O durch die Schüsse auf den Baum von vornherein nicht verwirklichen konnte.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Indem T geschossen hat, hat er „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Ja!
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Tigerwitsch
13.3.2021, 17:24:06
Könnt Ihr bitte erklären, wieso man - ausweislich des Lösungstextes - nicht wenigstens kurz erwähnen sollte, dass vorliegend der Versuch untauglich war (da Baum). Danach könnte man - in der Klausur - doch ausführen, dass auch ein untauglicher Versuch grds. strafbar ist.

Lukas_Mengestu
15.3.2021, 16:22:50
Hallo Tigerwitsch, natürlich kannst Du in der Klausur kurz ansprechen, dass der untaugliche Versuch ebenfalls strafbar ist. Der Hinweis im Antworttext sollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es häufig nicht zwingend notwendig ist und das Fehlen des Hinweises idR nicht zu Punktabzug führt. Denn - mit Ausnahme des Wahndeliktes nach § 23 Abs. 3 StGB - ist es nach der Rechtsprechung des BGH idR irrelevant, ob der Versuch objektiv geeignet ist zum Erfolg zu führen, sofern er zumindest nach der Vorstellung des Täters erfolgsversprechend ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tigerwitsch
15.3.2021, 16:24:39
Ich verstehe, herzlichen Dank! :)
ehemalige:r Nutzer:in
5.12.2021, 03:07:17
Hallo Tigerwitsch, An welcher Stelle des Gutachtens würdest du es ansprechen, dass auch der untauglich Versuch strafbar ist?

Tigerwitsch
5.12.2021, 08:41:08
Hallo Quorbox, ich hätte das entweder beim Tatentschluss oder im Rahmen der Rücktrittsprüfung unter „kein fehlgeschlagener Versuch“ angesprochen.