Untauglicher Versuch 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T meint, nachts seinen Erzfeind O zu sehen und schießt in Tötungsabsicht mehrfach auf diesen. In Wahrheit handelt es sich dabei nur um einen Baum.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Genau, so ist das!
3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den Tod des O durch die Schüsse auf den Baum von vornherein nicht verwirklichen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Indem T geschossen hat, hat er „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
13.3.2021, 17:24:06
Könnt Ihr bitte erklären, wieso man - ausweislich des Lösungstextes - nicht wenigstens kurz erwähnen sollte, dass vorliegend der Versuch untauglich war (da Baum). Danach könnte man - in der Klausur - doch ausführen, dass auch ein
untauglicher Versuchgrds. strafbar ist.
Lukas_Mengestu
15.3.2021, 16:22:50
Hallo Tigerwitsch, natürlich kannst Du in der Klausur kurz ansprechen, dass der untaugliche Versuch ebenfalls strafbar ist. Der Hinweis im Antworttext sollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es häufig nicht zwingend notwendig ist und das Fehlen des Hinweises idR nicht zu Punktabzug führt. Denn - mit Ausnahme des
Wahndeliktes nach § 23 Abs. 3 StGB - ist es nach der Rechtsprechung des BGH idR irrelevant, ob der Versuch objektiv geeignet ist zum Erfolg zu führen, sofern er zumindest nach der Vorstellung des Täters erfolgsversprechend ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tigerwitsch
15.3.2021, 16:24:39
Ich verstehe, herzlichen Dank! :)
ehemalige:r Nutzer:in
5.12.2021, 03:07:17
Hallo Tigerwitsch, An welcher Stelle des Gutachtens würdest du es ansprechen, dass auch der untauglich Versuch strafbar ist?
Tigerwitsch
5.12.2021, 08:41:08
Hallo Quorbox, ich hätte das entweder beim Tatentschluss oder im Rahmen der Rücktrittsprüfung unter „kein
fehlgeschlagener Versuch“ angesprochen.
_Andor_
30.8.2024, 09:06:40
Einfach um in der Klausur leicht hervorzustechen, bietet es sich an, dass man nicht schreibt: "Der untaugliche Versuch ist gem. §
23 III StGBstrafbar", sondern vielmehr methodisch sauber arbeitet: "Aus der angeordneten Strafbarkeit des grob unverständigen Versuchs in §
23 III StGBergibt sich e contrario (im Umkehrschluss) die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs."
Wendelin Neubert
30.8.2024, 11:27:10
Schöne Formulierung, das kann man so machen @[_Andor_](138198). Ich meine nur, dass es kein Umkehrschluss ist, wie Du schreibst, sondern ein Erst-Recht-Schluss. Denn der von § 23 Abs. 3 StGB normierte grob unverständige Versuch ist eine besondere Ausprägung des untauglichen Versuchs. Es reicht aber auch aus, wenn man schreibt, wie wir es auch im Hinweistext hervorgehoben haben: „Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 3 StGB.“ Aber in der Tat sollte man eher nicht schreiben: „Der untaugliche Versuch ist gemäß § 23 Abs. 3 StGB strafbar.“, denn das steht dort so ja nicht drin. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
_Andor_
30.8.2024, 11:30:24
Da hast du Recht. Es ist kein Umkehrschluss, sondern ein Erst-Recht-Schluss.