Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Räuber R erschießt den verwitweten Familienvater V bei einem Banküberfall. Die 18-jährige Tochter T des V ist darüber dauerhaft zutiefst traurig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen R (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da T seelisches Leid erleidet, kann sie einen eigenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber R geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Hinterbliebene eines Getöteten kann ausnahmsweise einen eigenen Schadensersatzanspruch infolge der Tötung haben.
Ja, in der Tat!
4. Ein hypothetischer Deliktsanspruch liegt vor, weil der Getötete V einen Schadensersatzanspruch gegen R hätte (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Durch die unerlaubte Handlung des R ist V verstorben.
Genau, so ist das!
6. T stand zum Zeitpunkt der Verletzung in einem Näheverhältnis zu V.
Ja, in der Tat!
7. T hat seelisches Leid erlitten.
Ja!
8. Als Rechtsfolge kann T Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) von R verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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