Heimliche Abkehr vom gemeinsamen Tatplan

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M2 den O körperlich in Schach hält, während M1 in der Wohnung des O nach Geld sucht. Dort nimmt er Bargeld an sich. Danach spiegelt er dem M2 aber vor, nichts gefunden zu haben, da er die Beute für sich behalten will.

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Einordnung des Falls

Heimliche Abkehr vom gemeinsamen Tatplan

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der objektive Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) Fremde bewegliche Sache, (2) Gewalt gegen Person oder qualifizierte Drohung, (3) Wegnahme, (4) Raubspezifischer Zusammenhang.Das Bargeld stand im Eigentum des O, war also für M1 und M2 eine fremde bewegliche Sache. Durch das körperliche „In-Schach-halten" hat M2 Gewalt gegen O verübt. Die Wegnahme (=Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams) vollzog M1, indem er dem O das Bargeld entwendete. Auch der raubspezifische Zusammenhang begegnet keinen Bedenken. Problematisch ist aber, dass die Gewalt allein von M2 verübt wurde und die Wegnahme allein von M1.
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2. Sofern die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) vorliegen, ist eine wechselseitige Zurechnung der von dem jeweils anderen geleisteten Tatbeiträge möglich.

Ja, in der Tat!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.M1 und M2 hatten gemeinsam den Entschluss gefasst, den O zu überfallen und ihm Geld zu entwenden. Bei der Ausführung dieses Plans wirkten sie auch arbeitsteilig zusammen, denn M2 hielt O körperlich in Schach und M1 entwendete das Bargeld. Beide Handlungen sind wesentliche Tatbeiträge, die sich zur Tatbestandserfüllung addieren. Fraglich ist aber, wie es sich auswirkt, dass M1 den M2 über den Taterfolg täuschte und die Beute für sich allein behielt.

3. Obwohl M1 den M2 über den Taterfolg täuschte, liegt auch eine Strafbarkeit des M2 wegen gemeinschaftlich vollendeter Begehung vor (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja!

Zwar war die Beuteerwartung wesentlich dafür, dass M2 an der Tat mitwirkte, also bestimmend für die Erbringung seines Tatbeitrages und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, sondern belegt indes, dass das gesamte objektive Tatgeschehen im gemeinsamen Tatplan lag und vom Vorsatz des M2 gedeckt war. Zur Zeit der Wegnahme durch M1 hatte er auch die erforderliche Zueignungsabsicht. Mithin hat M2 auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und während des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit M1 Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirklichung maßgeblich förderten.

4. Zur Unterstützung dieses Ergebnisses lässt sich ein Vergleich mit dem hypothetischen Fall einer eigenhändigen Aufgabe der Tat durch M2 anführen.

Genau, so ist das!

Dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsamen Tatplan das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als der Fall, dass sich der andere selbst vom gemeinsamen Tatplan distanziert und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der M2 in dem Moment, als M1 das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden Tatbeiträge gleichwohl wegen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen. Die spätere Fehlvorstellung des M2 über die Tatvollendung ändert an deren Zurechnung also erst recht nichts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

moritz

7.11.2023, 21:23:01

im vorherigen Fall war der Mittäter, der sich von der Tat distanziert hat, doch gerade nicht strafbar, da ihm an der

Zueignungsabsicht

fehlte.

Gigachad1

Gigachad1

13.4.2024, 00:32:16

war da nicht das Problem, dass er keine

Zueignungsabsicht

im Moment der Wegnahme hatte? Hier hat der die noch und wird nur enttäuscht danach was nicht mehr relevant ist

Gruttmann

Gruttmann

8.5.2024, 13:16:45

M1 wurde schließlich getäuscht und er selber hatte lediglich Tatentschluss, aber der subj Tatbestand ist für mich nicht erfüllt. Auch eine Zurechenbarkeit finde ich problematisch, da er es halt nicht wusste, da er getäuscht worden ist..

Gruttmann

Gruttmann

8.5.2024, 13:17:37

Habe M1 mit M2 in meinem Thread vertauscht.

Nedjem

Nedjem

8.5.2024, 16:56:18

Hey, maßgeblich ist der Vorsatz bei Begehung der Tat, vgl. § 16 I 1 StGB. Im Zeitpunkt der Wegnahme handelten beide im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Erst danach wird M2 getäuscht; damit ist die Täuschung unbeachtlich. [M1 hat sich aber damit gegenüber M2 wegen Betrugs strafbar gemacht (wenn man dem wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

- im Gegensatz zum juristisch-ökonomischen

Vermögensbegriff

- folgt).]

Gruttmann

Gruttmann

8.5.2024, 17:19:37

Okay stimmt, also geht es quasi darum, dass man den Erfolg nie wissentlich wahrgenommen haben muss. Ob man dann getäuscht wurde, oder z.B. bei einer Tötung jemanden von einer Brücke schmeißt, sich dann aber nicht mehr drum kümmert oder interessiert, ob wirklich der Erfolg eingetreten ist, spielt dann auch keine Rolle mehr. Denn wie Du richtig erwähnst es kommt auf den Zeitpunkt „Bei Begehung der Tat“ an. Danke Dir für die Antwort:)

Nedjem

Nedjem

8.5.2024, 18:36:45

gerne :) naja, § 211 oder § 212 sind Erfolgsdelikte; der obj. Deliktstatbestand - Tod eines Menschen - muss schon erfüllt sein, damit wegen Vollendung bestraft werden kann. Im Raubfall hier wurde der obj. Tb ja auch erfüllt. Aufgrund der Täuschung wurde nur kurz diskutiert, ob der Erfolg dem M2 auch zugerechnet werden kann. Die Zurechnung wurde bejaht, weil sich alles im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bewegte.

HYDE

Hyde

4.6.2024, 15:30:26

Würde ich den Vergleich mit einem hypothetischen Fall auch in der Klausur (Gutachten) anbringen? Oder ist das nur zur Veranschaulichung zum Lernen gedacht?


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