Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2
12. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (29.920 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M2, der Praktikant bei einer Bank ist, verrät M1 eine Code-Zahl, fertigt eine Skizze und erklärt, wann und wie M1 die Bank überfallen kann. Wie verabredet erbeutet M1 durch besonders schweren Raub Bargeld. M2 bekommt keinen Beuteanteil, da er am Tag vor der Tat erklärt hatte, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.
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Einordnung des Falls
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) und der gemäßigt subjektiven Theorie (Rspr.) kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft begründen.
Ja!
3. Nach einer Ansicht in der Lit. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.
Genau, so ist das!
4. Auch nach Ansicht der Rspr. wird der ursprüngliche gemeinsame Tatentschluss wieder aufgehoben, wenn ein Mittäter sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanziert.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M2 sich wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paulis
22.2.2021, 08:54:50
Könnte man vertreten, dass M2 zumindest bedingten
Vorsatzhatte, bzgl der Verschärfung an einen dritten?M2 hat ja immerhin damit gerechnet das M1 die Tat ausführt.

Vulpes
22.2.2021, 11:21:24
Ich glaube nicht, denn mE handelt es sich ja um eine Dritt
zueignungsABSICHTund damit um einen
dolus directus 1. Gradesbezüglich der Verschaffung an einen Dritten. Das gibt der SV mMn aber nicht her.
evanici
31.8.2023, 16:45:07
In den Erläuterungen steht, dass M2 Beuteinteresse hatte, das stimmt doch laut SV eigentlich nicht? Oder stellt man hier auf die Phase vor dem Lossagen ab, wenngleich das eigene Interesse an der Beute ja so noch nicht durchkommt…

freepalestine
23.7.2024, 10:49:04
Weshalb wäre M2 dann strafbar?
Phil
22.8.2024, 08:46:24
Vermutlich wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, oder nicht?
janas1
30.1.2025, 11:00:07
Hallo!:) Meine Frage bezieht sich auf die Lösung des Falls: meines Verständnis nach, werden die Vorbereitungen des Praktikanten vom Täter ja weiterhin genutzt und daher ergibt sich nach der Rspr., dass die Aufkündigung des
Tatentschlusses eine Strafbarkeit nicht entfallen lassen würde. Inwieweit spielen da jetzt die bes. subj. Merkmal beim Raub etc. Dass er diese nicht hat, leuchtet ein, er will sich von der Tat ja distanzieren. Aber steht dies nicht im Widerspruch zur Rspr. und ließe daher die Strafbrkeit entgegen der Rspr. bei Raub etc. immer entfallen? Danke euch für eine Antwort!

Simon
6.2.2025, 16:46:42
Woher kommt der Begriff des "besonders" schweren Raubes? Das Gesetz kennt in
§ 250 StGBja nur den schweren Raub. Lediglich beim Diebstahl gibt es nach § 243 StGB einen besonders schweren Fall, wobei dies freilich keine Qualifikation (wie § 250 im Verhältnis zu § 249) darstellt, sondern eine Strafzumessungsregel in Form von
Regelbeispielen. Daher ist es m.E. verfehlt und verwirrend vom besonders schweren Raub zu sprechen.