Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M2, der Praktikant bei einer Bank ist, verrät M1 eine Code-Zahl, fertigt eine Skizze und erklärt, wann und wie M1 die Bank überfallen kann. Wie verabredet erbeutet M1 durch besonders schweren Raub Bargeld. M2 bekommt keinen Beuteanteil, da er am Tag vor der Tat erklärt hatte, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.

Einordnung des Falls

Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Ausweislich des Sachverhalts hat M1 sich wegen besonders schweren Raubes strafbar gemacht. Bezüglich der Strafbarkeit des M2 fragt sich, ob ihm die durch M1 vollzogenen Handlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Zwar lag ursprünglich ein gemeinsamer Tatplan vor. Zunächst ist hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführung aber problematisch, dass sich seine Mitwirkungsakte auf das Vorbereitungsstadium beschränkten.

2. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) und der gemäßigt subjektiven Theorie (Rspr.) kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft begründen.

Ja!

Nach der weiten Tatherrschaftslehre genügen für eine Begründung der Mittäterschaft Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das „Minus“ bei der Ausführung durch das „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird.M2 hat unverzichtbare Tatbeiträge geleistet, indem er M1 eine Code-Zahl verriet, eine Skizze fertigte und erklärte, wann und wie M1 die Bank überfallen könne. Danach besaß M2 Tatherrschaft. Nach der subjektiven Theorie genügt jeder Kausalbeitrag, der mit Täterwillen erbracht wurde. Hier folgt schon aus der Tatherrschaft ein Indiz für den Täterwillen des M2. Bestätigt wird dies durch das zunächst bestehende Eigeninteresse am Beuteanteil.

3. Nach einer Ansicht in der Lit. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.

Genau, so ist das!

M2 hatte zunächst die Rolle eines Mittäters inne. Umstritten ist aber, ob ein Aufkündigen vor Versuchsbeginn den Tatentschluss wirksam aufhebt, so dass die Mittäterschaft wieder entfällt. In der Lit. wird die Auffassung vertreten, dass zwar nicht durch die heimliche Abkehr, wohl aber durch den offen kommunizierten Ausstieg des Mittäters der gemeinsame Tatentschluss im Zeitpunkt des Versuchsbeginns und damit eine tragende Voraussetzung der Mittäterschaft entfällt.Vorliegend hat M2 sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanziert und M1 erklärt, dass er mit der Tat nichts mehr zu tun haben wolle. Danach hat M2 seine ursprüngliche Mittäterschaft wieder beseitigt.

4. Auch nach Ansicht der Rspr. wird der ursprüngliche gemeinsame Tatentschluss wieder aufgehoben, wenn ein Mittäter sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanziert.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rspr. vertritt, dass ein solcher „Rücktritt" unbeachtlich bleibt, wenn vorher erbrachte Tatbeiträge bei der Durchführung der Tat durch den anderen Mittäter wirksam bleiben. Dies gelte selbst dann, wenn er sich innerlich von der Tat lossagt oder ernsthaft bemüht, die Vollendung des Delikts oder das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern. Hierfür lässt sich der Umkehrschluss zu § 24 Abs. 2 S. 2 Var. 2 StGB ins Feld führen. Überdies kann das Aufkündigen des Tatentschlusses auf Strafzumessungsebene hinreichend berücksichtigt werden.Hier hat M2 seinen Tatbeitrag aber gerade nicht annulliert. Vielmehr kam das von ihm mitgestaltete Werk ohne Weiteres zur Ausführung.

5. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M2 sich wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

M2 müsste im Zeitpunkt der Tatbegehung, also bei Überschreiten der Versuchsschwelle, damit gerechnet und auch gebilligt haben, dass M1 die Tat ausführen werde (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8, 22 StGB). Hier war M2 bewusst, dass M1 die Tat ausführen würde. Aus der Wertung des § 24 Abs. 2 StGB folgt, dass der Vorsatz nicht bereits dadurch entfällt, dass ein Mittäter sich innerlich von der Tat lossagt. Mittäter eines Raubes kann jedoch nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht besitzt. Diese war im Tatzeitpunkt aber nicht mehr vorhanden. Durch die Willensänderung ist mithin die Zueignungsabsicht entfallen, so dass bloß eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht kommt.

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PAUL

Paulis

22.2.2021, 08:54:50

Könnte man vertreten, dass M2 zumindest bedingten Vorsatz hatte, bzgl der Verschärfung an einen dritten?M2 hat ja immerhin damit gerechnet das M1 die Tat ausführt.

Vulpes

Vulpes

22.2.2021, 11:21:24

Ich glaube nicht, denn mE handelt es sich ja um eine DrittzueignungsABSICHT und damit um einen dolus directus 1. Grades bezüglich der Verschaffung an einen Dritten. Das gibt der SV mMn aber nicht her.

EVA

evanici

31.8.2023, 16:45:07

In den Erläuterungen steht, dass M2 Beuteinteresse hatte, das stimmt doch laut SV eigentlich nicht? Oder stellt man hier auf die Phase vor dem Lossagen ab, wenngleich das eigene Interesse an der Beute ja so noch nicht durchkommt…

freepalestine

freepalestine

23.7.2024, 10:49:04

Weshalb wäre M2 dann strafbar?


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