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Gesetzesinitiative der Bundesregierung ohne Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG)
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Gesetzesinitiative der Bundesregierung – Formelle Anforderungen bei zeitgleicher Zuleitung
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Gesetzesinitiative durch den Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Der Bundesrat will das von der Bundesregierung gesparte Geld in den innerdeutschen Schienenverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) stecken. Er leitet der Bundesregierung eine als „Bessere-Bahn-Gesetz“ bezeichnete Gesetzesvorlage zu. Die Bundesregierung leitet sie nach fünf Wochen dem Bundestag zu.