Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Der Bundesrat will das von der Bundesregierung gesparte Geld in den innerdeutschen Schienenverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) stecken. Er leitet der Bundesregierung eine als „Bessere-Bahn-Gesetz“ bezeichnete Gesetzesvorlage zu. Die Bundesregierung leitet sie nach fünf Wochen dem Bundestag zu.
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Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.
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Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)
Bei einem Gesetzesbeschluss sind insgesamt 400 Abgeordnete anwesend. Für das Gesetz stimmen 70 Abgeordnete. 30 Abgeordnete stimmen mit Nein. 20 offensichtlich verwirrte Abgeordnete wählen ungültig. Der Rest enthält sich.
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Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die frisch ins Amt gekommene Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.