Fälle & Rechtsprechung
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Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beim Gebäudeenergiegesetz (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2023 – 2 BvE 4/23)
Das kontroverse Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel-Koalition wird am 15.06.2023 erstmals im Bundestagsplenum beraten. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits klar, dass der Gesetzentwurf umfassend geändert werden wird. Am 05.07. beschließt der zuständige Ausschuss umfangreiche und inhaltlich komplexe Änderungen des Gesetzentwurfs. Dieser soll am 07.07.2023 im Plenum verabschiedet werden.
Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Der Bundesrat will das von der Bundesregierung gesparte Geld in den innerdeutschen Schienenverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) stecken. Er leitet der Bundesregierung eine als „Bessere-Bahn-Gesetz“ bezeichnete Gesetzesvorlage zu. Die Bundesregierung leitet sie nach fünf Wochen dem Bundestag zu.
Gesetzgebungsverfahren: Grenzen der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Der Bundestag beschließt das „Gute-Pflege-Gesetz“ auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Der Bundesrat beruft den Vermittlungsausschuss ein. Im Vermittlungsverfahren wird das Gesetz geringfügig geändert und vom Bundestag in dieser Fassung mehrheitlich beschlossen.
Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Jurastudentin J und Schnösel S sitzen nach der Staatsorganisationsrechts-Vorlesung im Juri§hop des Bonner Juridicums. S behauptet kühn, es sei möglich, dass im Bundestag nur drei Personen einfache Gesetze beschließen könnten. J kann sich das nicht vorstellen und pöbelt S an. Wer hat Recht?
Beschlussmehrheit - Ablehnung (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG; 42 Abs. 2 S. 1 GG)
Im Bundestag sitzen 630 Abgeordnete. 91 Abgeordnete bringen fraktionsübergreifend einen Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Corona-Impfpflicht ab 60 Jahren in den Bundestag ein. Bei der Abstimmung stimmen 296 Abgeordnete für die Gesetzesvorlage. Dagegen stimmen 320 Abgeordnete. 9 Abgeordnete enthalten sich.
Klausurklassiker des Geschäftsordnungsrechts
Anzahl der Lesungen im Bundestag - Verstoß (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-BT)
Das ebenfalls umstrittene „Maximale-Überwachungs-Gesetz II“ soll im Schatten der Frauenhandball-WM schnell und unauffällig den Bundestag passieren. Die Gesetzesvorlage wird von der einfachen Mehrheit der Abgeordneten nach nur einer Beratung beschlossen. In der zehnminütigen Beratung kommen nur Abgeordnete der Regierungsfraktionen zu Wort.
Gesetzesinitiative der Bundesregierung - Zeitgleiche Zuleitung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Bundesregierung will die Ausgaben von Bund und Ländern weiter senken. Sie bringt einige Wochen später eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des Wohngeldes beim Bundestag ein. Zeitgleich leitet sie dem Bundesrat die Gesetzesvorlage zu.
Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)
Nach ordnungsgemäßen Einleitungs- und Hauptverfahren unterzeichnet Bundespräsidentin B ohne Umschweife das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ und lässt es im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG)
Das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ steht im Bundesrat zur Abstimmung. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG. Der Bundesrat ist zutiefst gespalten. Als das Land L als letztes über sein Abstimmungsverhalten befragt wird, liegen 33 Ja- und 33-Nein-Stimmen vor. Bei der Abstimmung stimmen die Ministerpräsidentin und ein weiterer Minister mit Ja. Die ebenfalls anwesende Ministerin des Landes L stimmt allerdings mit Nein.
Verfahren bei Zustimmungsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 2a GG)
Vielen Ländern ist es äußerst unangenehm, dass die Verkaufszahlen des Sexy-Polizei-Kalenders („Verhaftet wegen sächsy“) von Polizisten der Polizei Sachsen durch die Decke gehen. Sie wollen allen Landesbeamten verbieten, sich für derartige Publikationen „herzugeben“. Dieses Vorhaben wird als Änderung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vom Bundesrat eingebracht (Art. 76 Abs. 1 Var. 3 GG) Bundestag beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Bei der Abstimmung im Bundesrat werden 29 Stimmen für das Gesetz abgegeben und 26 dagegen.
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.
Beschlussmehrheit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 79 Abs. 2 GG)
Der Bundestag will Bielefeld zur neuen Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland machen. Bei der Abstimmung stimmen 300 Abgeordnete für eine entsprechende Änderung des Art. 22 Abs. 1 S. 1 GG. Anwesend sind 350 Abgeordnete.
Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)
Bei einem Gesetzesbeschluss sind insgesamt 400 Abgeordnete anwesend. Für das Gesetz stimmen 70 Abgeordnete. 30 Abgeordnete stimmen mit Nein. 20 offensichtlich verwirrte Abgeordnete wählen ungültig. Der Rest enthält sich.
Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Nach Diskussionen bis spät in die Nacht will der Bundestag ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Zu später Stunde nehmen nur noch 50 Abgeordnete an der Abstimmung im Plenum teil.
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.
Anzahl der Lesungen im Bundestag (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-BT)
Das politisch umstrittene „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ soll im Schatten der allgemeinen Euphorie um die Frauenfußball-WM schnell und unauffällig den Bundestag passieren. Die Gesetzesvorlage wird von der einfachen Mehrheit der Abgeordneten nach nur einer (äußerst hitzigen) Beratung beschlossen.
Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Bundesregierung will als nächstes die Erbschaftssteuer abschaffen. Da sie einen öffentlichen Aufschrei befürchtet, will sie das Gesetzgebungsverfahren möglichst schnell hinter sich bringen. Daher schreibt die Bundesregierung eine „Formulierungshilfe“ für eine Gesetzesvorlage. Auf Grundlage dieser Formulierungshilfe bringt die F-Fraktion, welche die Regierung stützt, eine Gesetzesvorlage beim Bundestag ein.
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die frisch gewählte Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.
Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - einzelne Abgeordnete mit BT-Beschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Elf Abgeordnete aus der Karnevalshochburg Köln bringen fraktionsübergreifend eine Gesetzesvorlage beim Bundestag ein. Sie schlagen vor, Karneval zum nationalen Feiertag zu machen. Bei der Abstimmung wird der Gesetzesvorschlag überraschenderweise mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - einzelne Abgeordnete ohne BT-Beschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Elf Abgeordnete aus der Karnevalshochburg Köln bringen fraktionsübergreifend eine Gesetzesvorlage beim Bundestag ein. Sie schlagen vor, Karneval zum nationalen Feiertag zu machen.
Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Die F-Fraktion bringt eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Nationalwappens beim Bundestag ein. Der Bundesadler ähnelte viel eher einem „Pleitegeier“. Der Adler solle durch den fleißigen Bundesbiber ersetzt werden, um die Tugenden des Landes besser zu betonen.
Einleitung Gesetzgebungsverfahren
Nach dem berüchtigten „Erdnussabend“ in der Jenaer Kneipe „Die Kneipe“ stellt sich Jura-Studentin J auf eine Bierkiste und verkündet eine Vielzahl von spontan erfundenen „Gesetzen“, an die sich alle Menschen in Deutschland fortan halten sollen. Die Gäste stimmen alle zu.