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Gesetzgebungsverfahren: 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gesetzgebungsverfahren für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren beim Gebäudeenergiegesetz

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)

Der Bundesrat will das von der Bundesregierung gesparte Geld in den innerdeutschen Schienenverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) stecken. Er leitet der Bundesregierung eine als „Bessere-Bahn-Gesetz“ bezeichnete Gesetzesvorlage zu. Die Bundesregierung leitet sie nach fünf Wochen dem Bundestag zu.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungsverfahren: Grenzen der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)

Der Bundestag beschließt das „Gute-Pflege-Gesetz“ auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Der Bundesrat beruft den Vermittlungsausschuss ein. Im Vermittlungsverfahren wird das Gesetz geringfügig geändert und vom Bundestag in dieser Fassung mehrheitlich beschlossen.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Beschlussmehrheit - Ablehnung (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG; 42 Abs. 2 S. 1 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Klausurklassiker des Geschäftsordnungsrechts

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Anzahl der Lesungen im Bundestag - Verstoß (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-BT)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative der Bundesregierung - Zeitgleiche Zuleitung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

Die Bundesregierung will die Ausgaben von Bund und Ländern weiter senken. Sie bringt einige Wochen später eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des Wohngeldes beim Bundestag ein. Zeitgleich leitet sie dem Bundesrat die Gesetzesvorlage zu.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG)

Das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ steht im Bundesrat zur Abstimmung. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG. Der Bundesrat ist zutiefst gespalten. Als das Land L als letztes über sein Abstimmungsverhalten befragt wird, liegen 33 Ja- und 33-Nein-Stimmen vor. Bei der Abstimmung stimmen die Ministerpräsidentin und ein weiterer Minister mit Ja. Die ebenfalls anwesende Ministerin des Landes L stimmt allerdings mit Nein.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Verfahren bei Zustimmungsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 2a GG)

Vielen Ländern ist es äußerst unangenehm, dass die Verkaufszahlen des Sexy-Polizei-Kalenders („Verhaftet wegen sächsy“) von Polizisten der Polizei Sachsen durch die Decke gehen. Sie wollen allen Landesbeamten verbieten, sich für derartige Publikationen „herzugeben“. Dieses Vorhaben wird als Änderung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vom Bundesrat eingebracht (Art. 76 Abs. 1 Var. 3 GG) Bundestag beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Bei der Abstimmung im Bundesrat werden 29 Stimmen für das Gesetz abgegeben und 26 dagegen.

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Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)

Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.

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Beschlussmehrheit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 79 Abs. 2 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)

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Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)

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Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)

Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Anzahl der Lesungen im Bundestag (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-BT)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

Die frisch ins Amt gekommene Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - einzelne Abgeordnete mit BT-Beschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - einzelne Abgeordnete ohne BT-Beschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

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Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

Einleitung Gesetzgebungsverfahren

Nach dem berüchtigten „Erdnussabend“ in der Jenaer Kneipe „Die Kneipe“ stellt sich Jura-Studentin J auf eine Bierkiste und verkündet eine Vielzahl von spontan erfundenen „Gesetzen“, an die sich alle Menschen in Deutschland fortan halten sollen. Die Gäste stimmen alle zu.