Gesetzgebungsverfahren: 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gesetzgebungsverfahren für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren beim Gebäudeenergiegesetz
Gesetzesinitiative durch den Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Der Bundestag beschließt das „Gute-Pflege-Gesetz“ auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Der Bundesrat beruft den Vermittlungsausschuss ein. Im Vermittlungsverfahren wird das Gesetz geringfügig geändert und vom Bundestag in dieser Fassung mehrheitlich beschlossen.
Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Beschlussmehrheit im Bundestag bei Ablehnung einer Gesetzesvorlage

Gesetze bei Verstoß gegen Geschäftsordnungsrecht – Verfassungsrechtliche Folgen
Anzahl der Lesungen im Bundestag: Anwendung auf das „Maximale-Überwachungs-Gesetz II“

Gesetzesinitiative der Bundesregierung – Formelle Anforderungen bei zeitgleicher Zuleitung
Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)
Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG)
Das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ steht im Bundesrat zur Abstimmung. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG. Der Bundesrat ist zutiefst gespalten. Als das Land L als letztes über sein Abstimmungsverhalten befragt wird, liegen 33 Ja- und 33-Nein-Stimmen vor. Bei der Abstimmung stimmen die Ministerpräsidentin und ein weiterer Minister mit Ja. Die ebenfalls anwesende Ministerin des Landes L stimmt allerdings mit Nein.
Verfahren bei Zustimmungsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 2a GG)
Vielen Ländern ist es äußerst unangenehm, dass die Verkaufszahlen des Sexy-Polizei-Kalenders („Verhaftet wegen sächsy“) von Polizisten der Polizei Sachsen durch die Decke gehen. Sie wollen allen Landesbeamten verbieten, sich für derartige Publikationen „herzugeben“. Dieses Vorhaben wird als Änderung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vom Bundesrat eingebracht (Art. 76 Abs. 1 Var. 3 GG) Bundestag beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Bei der Abstimmung im Bundesrat werden 29 Stimmen für das Gesetz abgegeben und 26 dagegen.
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.
Beschlussmehrheit im Bundestag bei verfassungsändernden Gesetzen
Beschlussmehrheit im Bundestag bei Enthaltungen
Beschlussfähigkeit bei widerleglicher Vermutung (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Beschlussfähigkeit bei fehlender Fiktion (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Anzahl der Lesungen im Bundestag: Anwendung auf das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“
Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative der Bundesregierung ohne Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative durch einzelne Abgeordnete mit Bundestagsbeschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Gesetzesinitiative einzelner Abgeordneter ohne Bundestagsbeschluss (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages – Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)
Gesetzgebungsverfahren im Grundgesetz (Einführung)
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