Definition: Fälligkeit (§ 271 BGB)

22. November 2024

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Was versteht man unter der „Fälligkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB)?

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Achtung: Nicht zu verwechseln mit Erfüllbarkeit. Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen darf, es aber noch nicht muss. Nach der Zweifelsregelung des § 271 Abs. 1 BGB fallen die Zeitpunkte ohne weitere Vereinbarungen im Zweifel aber zusammen.
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