Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um 19 Uhr fällt - wie schon häufiger zuvor - die Kühlung des Serverraums aus. Um einen Datenverlust zu vermeiden, ordnet Arbeitgeberin Angela für die Techniker der EDV-Abteilung Überstunden an. Der Betriebsrat ist zu diesem Zeitpunkt schon zuhause und nicht zu erreichen.
Diesen Fall lösen 83,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Notfall vor, der die Mitbestimmung des Betriebsrats entfallen lässt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist das Mitbestimmungsrecht dadurch entfallen, dass der Betriebsrat faktisch nicht in der Lage war, einen wirksamen Beschluss zu fassen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.