Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Um 19 Uhr fällt - wie schon häufiger zuvor - die Kühlung des Serverraums aus. Um einen Datenverlust zu vermeiden, ordnet Arbeitgeberin Angela für die Techniker der EDV-Abteilung Überstunden an. Der Betriebsrat ist zu diesem Zeitpunkt schon zuhause und nicht zu erreichen.

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Einordnung des Falls

Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Notfall vor, der die Mitbestimmung des Betriebsrats entfallen lässt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Notfalll ist eine plötzliche, nicht voraussehbar gewesene und schwerwiegende Situation, die zu unaufschiebbaren Maßnahmen zwingt, um nicht wiedergutzumachende Schäden zu verhindern. Liegt keine solche Extremsituation vor, so handelt es sich bei dringenden Angelegenheiten lediglich um einen Eilfall.Die technischen Störungen sind bereits häufiger aufgetreten und waren insoweit voraussehbar. Trotz des drohenden Schadens liegt insoweit lediglich ein Eilfall vor.
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2. Ist das Mitbestimmungsrecht dadurch entfallen, dass der Betriebsrat faktisch nicht in der Lage war, einen wirksamen Beschluss zu fassen?

Nein!

Auch in Eilfällen bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehen. Zwar wird es in der Regel nicht möglich sein, hier rechtzeitig einen wirksamen Beschluss des Betriebsrat zu fassen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen für vorhersehbare Eilfälle aber vorbeugende Regelungen treffen.Die Betriebspartner können zB in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen der Arbeitgeber in eilbedürftigen Fällen, Überstunden anordnen darf, wenn der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder aus sonstigen Gründen kurzfristig keinen wirksamen Beschluss fassen kann.
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