Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um 19 Uhr fällt - wie schon häufiger zuvor - die Kühlung des Serverraums aus. Um einen Datenverlust zu vermeiden, ordnet Arbeitgeberin Angela für die Techniker der EDV-Abteilung Überstunden an. Der Betriebsrat ist zu diesem Zeitpunkt schon zuhause und nicht zu erreichen.
Diesen Fall lösen 90,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eilfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Notfall vor, der die Mitbestimmung des Betriebsrats entfallen lässt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist das Mitbestimmungsrecht dadurch entfallen, dass der Betriebsrat faktisch nicht in der Lage war, einen wirksamen Beschluss zu fassen?
Nein!
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