Anforderungen an Zustimmungsverweigerung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Familienunternehmer Manfred will Bewerberin Petra als Vorarbeiterin einstellen. Allerdings hat er die Stelle - anders als mit dem Betriebsrat bislang vereinbart - nicht intern ausgeschrieben. Als er den Betriebsrat von der Einstellung in Kenntnis setzt, ist dieser wenig begeistert.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an Zustimmungsverweigerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellen müssen immer zunächst innerhalb eines Betriebes ausgeschrieben werden.

Nein!

Im Grundsatz ist der Arbeitgeber frei darin zu entscheiden, ob er eine Stelle intern oder extern ausschreibt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine interne Ausschreibung zu verlangen (§ 93 BetrVG). In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Stelle entsprechend der Vereinbarung mit dem Betriebsrat zunächst intern auszuschreiben.Zweck der Regelung ist es, den innerbetrieblichen Bewerbern einen Informationsvorsprung gegenüber externen Bewerbern zu verschaffen.
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2. Die fehlende interne Stellenausschreibung stellt einen zulässigen Sachgrund dar, um die Zustimmung zur geplanten Einstellung zu verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

Genau, so ist das!

Der Betriebsrat kann nicht aus jedem beliebigen Grund seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern. Vielmehr ist dies nur in den gesetzlich normierten Fällen zulässig (§ 99 Abs. 2 BetrVG).Mit dem Betriebsrat war vorliegend vereinbart worden, dass Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Da Manfred hiergegen verstoßen hat, ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berechtigt seine Zustimmung zu Petras Einstellung zu verweigern.

3. Dem Betriebsrat steht für seine Reaktion lediglich eine Woche zur Verfügung (§ 99 Abs. 3 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Will der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, so steht ihm hierfür eine Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber zur Verfügung. Versäumt er diese Frist, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG).Ist die Unterrichtung unvollständig, so läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat die vollständigen Informationen erhalten hat.

4. Zur Ausübung der Zustimmungsverweigerung genügt eine mündliche Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden an den Arbeitgeber (§ 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Nein!

Ausweislich des Gesetzes genügt eine bloß mündliche Verweigerung nicht. Vielmehr wird eine schriftliche Mitteilung verlangt (§ 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Für die Mitteilung genügt dabei die Textform (§ 126b BGB), sodass es keiner handschriftlichen Unterschrift bedarf. Vielmehr kann die Mitteilung auch per E-Mail übermittelt werden.

5. Muss die Zustimmungsverweigerung begründet werden?

Genau, so ist das!

Die wirksame Verweigerung setzt schließlich noch voraus, dass in der schrifftlichen Mitteilung die Gründe angegeben werden, aus denen der Betriebsrat sein Verweigerungsrecht ableitet. Es genügt, dass die Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Ab.s 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlich festgelegten Verweigerungsgründe eingeht, ist unbeachtlich.Den Betriebspartnern steht es frei durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu regeln, dass das Zustimmungsverweigerungsrecht über die gesetzlichen Gründe hinausgeht. Der Arbeitgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet.
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