Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Programmierer P fällt während der Arbeitszeit häufig in Sekundenschlaf. Zweimal wurde er hierfür bereits abgemahnt. Nach Anhörung des Betriebsrats wird er schließlich verhaltensbedingt gekündigt. Arbeitgeber A hatte gegenüber dem Betriebsrat angegeben, es habe bereits viele Abmahnungen gegeben.
Einordnung des Falls
Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung reicht es aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Tatsachen mitteilt, die er subjektiv für kündigungsrelevant hält.
Ja!
3. Hier ist die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist die Kündigung wirksam?
Nein, das trifft nicht zu!
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IsiRider
6.11.2022, 21:19:10
Die Abmahnung verliert ab einer gewissen Anzahl doch an ihrer Wirkkraft. Muss ein Arbeitgeber mehr als zweimal abmahnen bevor er die Kündigung erklärt? Reicht es nicht aus generell vorher abgemahnt zu haben?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
7.11.2022, 13:18:36
Hallo IsiRider, du hast absolut Recht, dass eine Abmahnung ihre Warnfunktion verliert, wenn zu oft abgemahnt wurde. Wie oft abzumahnen ist hängt immer vom konkreten Einzelfall ab, so führt nicht generell eine zweimale Abmahnung zu einem Kündigungsrecht. Genausowenig wird eine dritte oder vierte Abmahnung wegen der immer gleichen Pflichtverletzung werlos, sonst wäre der nachsichtige Arbeitgeber vom Kündigungsrecht benachteiligt. Bei mehrfacher Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des BAG eine "besonders eindringliche" letzte Abmahnung erforderlich um eine Kündigung zu ermöglichen. Diese muss also zum Ausdruck bringen, dass sie endgültiger ist als die vorangegangenen Abmahnungen wegen der gleichen Pflichtverletzungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team