Landesrecht (im Aufbau)

Bauordnungsrecht Niedersachsen

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

TikToker T möchte etwas an seine zahlreichen Fans zurückgeben und beginnt daher mit dem Bau eines Kinderspielplatzes. Da T mittlerweile kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, will Baubehörde B – notfalls auch gegen Ts Willen – die Baustelle betreten und nach dem Rechten sehen.

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Einordnung des Falls

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist die Generalklausel der NBauO (§ 79 Abs. 1 S. 1 NBauO).

Nein!

Die Generalklausel steht unter dem strikten Vorbehalt, dass ein Sachverhalt nicht durch eine Spezialermächtigung geregelt ist. Von ihr darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die speziellen Befugnisse den jeweiligen Sachverhalt nicht regeln. Dies ergibt sich insbesondere aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali.“Spezielle Ermächtigungsgrundlagen zur Bauüberwachung finden sich in den §§ 76 ff. NBauO. Auf die Generalklausel darf daher nicht zurückgegriffen werden.
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2. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist § 58 Abs. 9 NBauO i.V.m. § 76 Abs. 1 NBauO.

Genau, so ist das!

§ 76 NBauO ist eine allgemeine Prüfermächtigung, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglicht – in Verbindung mit dem Betretungsrecht des § 58 Abs. 9 NBauO – jede Baustelle zu überprüfen. Das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen ist dabei aber nie Selbstzweck, sondern dient der Bauüberwachung. Die Bauüberwachung soll die tatsächliche Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sichern und dafür sorgen, dass die Pflichten der am Bau Beteiligten (vgl. § 11 NBauO) ordnungsgemäß erfüllt werden.Baubehörde B möchte die Baustelle des Spielplatzes zwecks Überprüfung betreten. Die taugliche Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 58 Abs. 9 NBauO i.V.m. § 76 Abs. 1 NBauO.

3. Der Tatbestand des § 58 Abs. 9 NBauO i.V.m. § 76 Abs. 1 NBauO erfordert einen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bauüberwachung soll es der Baubehörde überhaupt erst ermöglichen, einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu ermitteln und kann Vorbereitungshandlung für eine Maßnahme aus § 79 Abs. 1 NBauO sein. Daher erfordert der Tatbestand keinen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht. Die Bauüberwachung gilt dabei nicht nur für genehmigungsbedürftige, sondern auch für verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben.In den §§ 76 ff. NBauO ist eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen enthalten. Im Hinblick darauf und auf den § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 NBauO (Ausführung erforderlicher Arbeiten) ist der verbleibende Anwendungsbereich der Generalklausel in Niedersachsen denkbar gering – und damit auch die Prüfungsrelevanz. Bevor Du Dich in der Klausur auf die Generalklausel stürzt, solltest Du also zunächst alle in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen ausschließen.
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