Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Besondere Voraussetzungen der Sachpfändung
„Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)
„Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)
29. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Referendarin R wohnt mit ihrer Freundin F zusammen. Wegen einer titulierten Forderung gegen R kommt Gerichtsvollzieher G zur Wohnung von R und F. Er pfändet die Waschmaschine. Diese wird zwar von R und F genutzt, steht aber im Alleineigentum der F.
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Einordnung des Falls
„Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist der Ansicht, die Waschmaschine unterliegt einem Pfändungsverbot. Ist die Waschmaschine grundsätzlich eine Sache, die „für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO) benötigt wird?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da R nicht der Eigentümerin der Waschmaschine ist, kann sie sich nicht auf das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO berufen.
Nein!
3. F fragt sich, ob sie sich ebenfalls auf das Pfändungsverbot berufen kann. Gelten alle Pfändungsverbote nach § 811 Abs. 1 ZPO ausschließlich zugunsten des Vollstreckungsschuldners?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO entfaltet vorliegend drittschützende Wirkung in Bezug auf F.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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