Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verwerflichkeit im Lichte der Versammlungsfreiheit
Verwerflichkeit im Lichte der Versammlungsfreiheit
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will für bessere Radwege demonstrieren. Er meldet deswegen eine „Fahrraddemo” an. Gemeinsam mit den anderen Teilnehmern fährt er die geplante Route entlang, an der auch O wohnt. Aufgrund der vielen Fahrräder kommt O mit seinem Auto 20 Minuten lang nicht aus seiner Einfahrt.
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Einordnung des Falls
Verwerflichkeit im Lichte der Versammlungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Blockade der Einfahrt könnte Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB sein.
Ja!
2. Ist der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist die Versammlungsfreiheit von T zu berücksichtigen.
Ja, in der Tat!
4. Können Demonstrationen, die unter die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) fallen, nie verwerflich sein?
Nein!
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