Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.