Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.
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Einordnung des Falls
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn ihm eine Verständigung vorausging?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss eine Verständigung nach § 257c StPO in das Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen werden?
Ja!
3. Da die Verständigung nicht im Protokoll nicht eingetragen wurde, gilt aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls unwiderleglich, dass keine Verständigung stattgefunden hat (§ 274 Abs. 1).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. L kann versuchen im Freibeweisverfahren zu beweisen, dass eine Verständigung stattgefunden hat, wodurch ihr Rechtsmittelverzicht unwirksam würde.
Ja, in der Tat!
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