Referendariat: Prozessrecht
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn ihm eine Verständigung vorausging?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss eine Verständigung nach § 257c StPO in das Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen werden?
Ja!
3. Da die Verständigung nicht im Protokoll nicht eingetragen wurde, gilt aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls unwiderleglich, dass keine Verständigung stattgefunden hat (§ 274 Abs. 1).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. L kann versuchen im Freibeweisverfahren zu beweisen, dass eine Verständigung stattgefunden hat, wodurch ihr Rechtsmittelverzicht unwirksam würde.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
7.1.2025, 13:15:03
In der einen Frage (ich glaube, die zweite) steht zwei Mal „nicht“.
Linne_Karlotta_
7.1.2025, 16:28:21
Hallo Faby, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Faby
7.1.2025, 13:17:48
In der letzten Lösung steht, dass die Verurteilte im
Freibeweisverfahrenz.B. durch Zeugnis des Richters beweisen kann, dass es eine Verständigung gab. Wie läuft das praktisch ab? Der Richter soll vor sich selbst als Zeuge auftreten und sich selbst Fragen stellen und dann seine eigene Glaubhaftigkeit der Aussage beurteilen? 😅🤔
P K
8.1.2025, 22:57:37
Die Frage stellt sich doch nur im Revisionsverfahren. Dort vernimmt sich der Richter natürlich nicht selbst, schon weil er gar nicht über seine eigenen Urteile in der Revision entscheiden darf (§ 23 StPO). Vielmehr wird er vom Revisionsrichter vernommen oder es wird einfach eine dienstliche Stellungnahme eingeholt.