Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung
Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist wegen Raubes angeklagt. Ihre Verteidigerin Viktoria (V) hat kurz vor der Verhandlung ihre Zulassung verloren. A weiß davon nichts. V tritt trotzdem für sie auf. Im Anschluss an ihre Verurteilung gibt A nach Beratung mit V zu Protokoll, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen.
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Einordnung des Falls
Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, muss der Erklärende sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A wegen Raubes (§ 249 StGB) angeklagt ist, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO).
Ja, in der Tat!
3. A konnte sich durch V als Wahlverteidigerin im Prozess vertreten lassen.
Nein!
4. Hat A den Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fischerino
9.12.2023, 12:21:46
wäre hier hinsichtlich der Verteidigung nicht § 146a StPO entsprechend anzuwenden, sodass grundsätzlich doch ersteinmal von der Zulässigkeit der Verteidigung und der entsprechenden Rücknahme/des Verzichts auszugehen ist?
Fräulein Cowds
10.12.2023, 12:02:32
Ich könnte mir vorstellen, dass eine entsprechende Anwendung nicht überzeugend ist, da die Annahme einer wirksamen Erklärung zu Lasten des Verurteilten wirken würde.
Fischerino
10.12.2023, 12:12:32
hab jetzt nochmal genauer nachgeschaut: "Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts bereits erloschen, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Verteidigungshandlungen wirksam vornehmen (zum Problem der rückwirkenden Wirksamkeit von Prozesshandlungen, wenn die Rücknahme der Zulassung durch Wiedereinsetzung wegfällt: BGH JR 1987, 236 mAnm Vollkommer JR 1987, 225). Der Rechtsmittelverzicht durch einen solchen (anerkannten) Scheinverteidiger ist unwirksam und führt zur Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsmittelfrist (BGHSt 47, 238 = NJW 2002, 1436 mAnm Beulke NStZ 2002, 443)." (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 138 Rn. 4)