Ermächtigungswiderruf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird am 6.12 wegen versuchten Totschlags verurteilt. Er ermächtigt Verteidigerin V auf alle Rechtsmittel zu verzichten. Diese schickt eine entsprechende schriftliche Erklärung zu Gericht. Am 7.12. hat A es sich anders überlegt. A widerruft am 7.12. um 12:00 Uhr gegenüber V die Ermächtigung. Die von V verschickte Verzichtserklärung wird um 12:05 Uhr zugestellt.
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Einordnung des Falls
Ermächtigungswiderruf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht durch die Verteidigerin setzt voraus, dass diese hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde.
Genau, so ist das!
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2. Vs Ermächtigung, für A auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwiderruflich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da V zum Zeitpunkt des Widerrufs die Verzichtserklärung schon abgeschickt hatte, erfolgte der Widerruf allerdings zu spät und der Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
26.2.2024, 14:14:52
Wemdet man hier § 130 BGB analog an, da es sich bei der Revisionseinlegung nicht um eine rechtsgeschäftliche WE handelt sondern im eine Prozesserklärung oder stützt man den Widerruf lediglich auf den Rechtsgedanken des § 130 BGB?