Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
A wird in seiner Anwesenheit am 22.12 verurteilt. Er teilt seiner Verteidigerin am Freitag, 23.12., telefonisch mit, sie solle Revision einlegen. Da V zu diesem Zeitpunkt auf einer Weihnachtsfeier ist und schon einige Tassen Glühhwein getrunken hat, vergisst sie das Telefonat und legt keine Rechtsmittel ein. A erfährt hiervon am Montag, 2.1.