Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
12. Juli 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (14.137 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird in seiner Anwesenheit am 22.12 verurteilt. Er teilt seiner Verteidigerin am Freitag, 23.12., telefonisch mit, sie solle Revision einlegen. Da V zu diesem Zeitpunkt auf einer Weihnachtsfeier ist und schon einige Tassen Glühhwein getrunken hat, vergisst sie das Telefonat und legt keine Rechtsmittel ein. A erfährt hiervon am Montag, 2.1.
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Einordnung des Falls
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann A am 2.1. die Revision noch fristgerecht einlegen (§ 341 Abs. 1 StPO)?
Nein!
2. Die Revisionseinlegung wäre dennoch zulässig, wenn A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde (§§ 44, 45 StPO).
Genau, so ist das!
3. Könnte A am 2.1. noch einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag stellen?
Ja, in der Tat!
4. Stellt die verpasste Einlegungsfrist eine Verhinderung iSd § 44 StPO dar?
Ja!
5. Hat A es selbst verschuldet, dass er an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert war?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. A muss sich aber das Verschulden ihrer Verteidigerin zurechnen lassen, weswegen der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Breiter Kneipenschläger
9.12.2023, 15:08:55
Bei der Frage "Könnte A am 2.1. noch einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag stellen?", ist in der Antwort Handlung falsch geschrieben.
Leo Lee
10.12.2023, 08:01:39
Hallo Lackschuh, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nunmehr korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
sparfüchsin
27.5.2025, 15:21:15
Ist die
Glaubhaftmachungwirklich eine Frage der Zulässigkeit? oder ist es nicht eher so, dass der Antrag zulässig und begründet sein kann, aber denn noch abgelehnt wird, weil ich es nicht schaffe, die Umstände glaubhaft zu machen? Hätte das als 3. punkt aufgenommen.
Daniel
30.5.2025, 15:04:26
Ja, ist tatsächlich Zulässigkeitsvoraussetzung. BGH BeckRS 2013, 15380, Rn. 5: Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre
GlaubhaftmachungZulässigkeitsvoraussetzungen. (auch Schmitt/Köhler, § 45 Rn. 6 StPO). Man kann es sich vielleicht so erklären: Wenn die
Tatsachenschon nicht
glaubhaft gemachtsind, braucht man sie materiell gar nicht zu würdigen...