Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen das in seiner Anwesenheit am Mittwoch, 23.11.2022, verkündete Urteil legt A mit einem am 23.12.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Zugleich beantragt A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nur auf Anraten seines Verteidigers habe er von der Revision abgesehen.

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Einordnung des Falls

Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Am 23.12.2022 ist die Revisionseinlegungsfrist bereits abgelaufen (§ 341 Abs. 1 StPO).

Ja!

Ist der Angeklagte bei Verkündung des Urteils anwesend (Regelfall, vgl. § 231 Abs. 1 StPO), so kann er bis spätestens eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision hiergegen einlegen (§ 341 Abs. 1 StPO).A war während der Urteilsverkündung anwesend, weswegen es für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung des Urteils, sondern die Vekündung am 23.11 ankommt. Die Einlegungsfrist endete eine Woche später und damit am Mittwoch, 30.11 (§ 43 Abs.1 StPO).
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2. Ist der Wiedereinsetzungsantrag begründet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Begründet ist ein Wiedereinsetzungsantrag, wenn der Antragsteller (1) an der Einhaltung der Frist gehindert ist und (2) ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft (§ 44 S. 1 StPO). Eine Verhinderung iSd § 44 StPO liegt vor, wenn der Antragssteller die Frist einhalten wollte, sie aber nicht eingehalten hat. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf dagegen bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht an der Einlegung „gehindert“.A hat sich eigenverantwortlich dazu entschieden, keine Revision einzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzte.
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