Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.